
Die umstrittene Reform der Erbschaftsteuer ist beschlossene Sache. Nach dem Bundestag stimmte am Freitag auch der Bundesrat mehrheitlich den neuen Regeln zur Steuerbegünstigung von Firmenerben zu. Auch Länder mit grüner Regierungsbeteiligung billigten den zuvor im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat ausgehandelten Kompromiss.
Die schärferen Verschonungsregeln für große Unternehmensvermögen können somit wie geplant rückwirkend zum 1. Juli in Kraft treten. Aus Sicht der Kritiker sind auch die neuen Steuerbegünstigungen verfassungswidrig.
Demnach sollen Firmenerben auch künftig weitgehend vom Fiskus verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Die Vorgaben für die Steuerprivilegien wurden auf Druck des Bundesverfassungsgerichts verschärft.
Die Regeln zur Steuerbefreiung von Firmenerben
Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Unterhalb der Grenze werden weiter Steuervorteile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden.
Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie gestundet werden. Dies soll für sieben Jahre möglich und nur im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei sein. Danach erfolgt eine sechsprozentige Verzinsung und eine jährliche Tilgung in Höhe von je einem Sechstel. Die Stundungsoption endet bei Abgabe an Dritte.
Soll Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Verschonung sinkt schneller mit der Größe des Unternehmensvermögens bis auf null. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erbe von 90 Millionen Euro.
Für Familienunternehmen mit beschränkter Verfügung, also wenn der Erbe nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden kann, ist ein Abschlag von maximal 30 Prozent geplant. Den gibt es nur, wenn neben Steuern nach dem Gesellschaftsvertrag pro Jahr maximal 37,5 Prozent des Gewinns entnommen werden dürfen.
Das bisherige Bewertungsverfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Bisher werden diese - einfach gesagt - ermittelt, indem ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert wird. Künftig wird ein fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 Prozent zugrunde gelegt, der je in den folgenden Jahren angepasst werden soll.
Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen (oft Geld) besteuert und nicht „verschont“. Eine Komplettverschonung von Firmenvermögen soll nur möglich sein, wenn der Anteil des darin enthaltenen Verwaltungsvermögens 20 Prozent nicht übersteigt.
Missbräuchliche Gestaltung wird eingeschränkt. Das Wiederaufleben der „Cash GmbH“ wird verhindert, also einer Gesellschaft, in der man Bargeld und sonstige Vermögenswerte steuergünstig hätte übertragen können. Zudem wird eine Steuerbegünstigung für Luxusgegenstände, die zum Firmenvermögen gehören, verhindert. Gestaltungen bei Altersvorsorgeverpflichtungen sollen unmöglich sein.
Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern vom Nachweis des Arbeitsplatzerhalts befreit. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht ausgenommen werden. Saisonarbeiter werden nicht berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt weiter: Betriebsvermögen wird zu 85 oder sogar 100 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont, wenn das Unternehmen mindestens fünf beziehungsweise sieben Jahre fortgeführt wird und eine vorgegebene Lohnsumme erhalten bleibt. Kleinere Firmen sind von der Pflicht befreit, die Lohnsumme nachzuweisen. Die Grenze dafür soll aber von bisher 20 auf 5 Mitarbeiter sinken.
Neu ist, dass ein Firmenerbe bei übertragenem Betriebsanteil von mehr als 26 Millionen Euro nachweisen muss, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden. Lehnt er das ab, steigt die Steuerlast mit dem Firmenvermögen. Bei 90 Millionen Euro gibt es dann keine Begünstigung mehr.