BGH urteilt Keine doppelte Entschädigung bei Flugverspätung

Dürfen Schadensersatzansprüche zusätzlich zu einer pauschalen Erstattung bei einem gestrichenen oder verspäteten Flug eingefordert werden? Darüber entschied der Bundesgerichtshof. Quelle: dpa

Startet ein Flug deutlich verspätet, kostet das Nerven. Dafür müssen Airlines die Reisenden entschädigen. Aber was ist mit Schadenersatz, etwa für ein verpasstes Konzert? Darüber hat nun der Bundesgerichtshof geurteilt.

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Bei Flugverspätungen oder -ausfällen haben Passagiere nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung. Pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung und Schadenersatz nach nationalem Recht werden miteinander verrechnet, entschied der BGH am Dienstag in Karlsruhe.

Es ging um zwei ähnlich gelagerte Fälle mit Abflughafen Frankfurt am Main: Einmal um eine bei DER Touristik gebuchte Pauschalreise nach Las Vegas (USA) und einmal um einen Flug mit Air Namibia nach Windhoek mit anschließender Safari. In beiden Fällen kamen die Passagiere erst mit einem Tag Verspätung am Ziel an.

Die weiteren Forderungen der Kläger etwa für Hotelkosten und Mietwagen sind jeweils deutlich geringer als die 600 Euro pauschale Entschädigung pro Person. Eine Überkompensation von Ansprüchen ist laut BGH-Urteil ausgeschlossen. Daher sei eine gegenseitige Anrechnung vorgesehen, die Passagiere bekommen jeweils 600 Euro. Das entspreche dem Sinn und Zweck der Pauschalierung, sagte der Vorsitzende Richter des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats, Peter Meier-Beck. Dass die Entschädigung in verschiedenen Fällen unterschiedlich günstig sei, liege in der Natur der Pauschalierung. Die Verordnung differenziere aber auch nicht nach der Dauer der Verspätung, sondern nur nach der Entfernung.

Eine Vorlage der Fälle beim EuGH sei nicht notwendig, sagte Meier-Beck, weil das EU-Recht mit der seit Ende 2015 geltenden Pauschalreiserichtlinie in dieser Frage eindeutig geworden sei.

In der Verhandlung hatten die Anwälte der Kläger, die bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt am Main unterlegen waren, mit der aus ihrer Sicht notwendigen Trennung von materiellem und immateriellem Schaden argumentiert. So sei ein Passagier, der wegen einer Verspätung keine Kosten habe, mit der Pauschale schlechter gestellt als ein Passagier, dem zum Beispiel weitere Hotelkosten entstehen.

Lesen Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu Ihren Rechten bei einem Flugausfall oder einer Verspätung:

Wann stehen Passagieren Ausgleichszahlungen zu?
Flugreisende haben in der Regel dann Anspruch, wenn sich die Ankunft um drei Stunden oder mehr verzögert, der Flug kurzfristig ausfällt oder trotz Buchung kein Platz an Bord ist. Die zugrundeliegende EU-Verordnung gibt es seit 2005. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugstrecke ab: Je nach Entfernung gibt es 250, 400 oder 600 Euro. Betroffene müssen das Geld von der Fluggesellschaft einfordern.

Wer bekommt individuellen Schadenersatz?
Schadenersatz kann verlangen, wem zum Beispiel durch den Ausfall eines Fluges Kosten entstanden sind. Das kann der Preis für ein gebuchtes aber nicht genutztes Hotelzimmer, einen Mietwagen oder andere Transportleistungen sein. Denkbar sind hier aber auch die Kosten eines Rechtsstreits und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.

Wie hat der BGH entschieden?
Nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats darf es keine Überkompensation geben. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen. Wenn - wie in den verhandelten Fällen - die Extrakosten für Hotel und Mietwagen geringer sind als die bereits gezahlte Pauschale von 600 Euro, bleibt es bei der Summe. Nur wenn diese Schadenersatzansprüche höher als 600 Euro sind, kann der übersteigende Betrag eingefordert werden. Es gilt der Grundsatz der Vorteilsausgleichung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bereits in den Vorinstanzen hatten die Kläger verloren.

Wo können Passagiere Hilfe bekommen, wenn eine Airline nicht reagiert oder Forderungen ablehnt?
Wer keine Auseinandersetzung mit der Fluggesellschaft sucht, kann es mit einer Schlichtung versuchen. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) ist von der Bundesregierung als Verbraucherschlichtungsstelle für Reisende mit Bus, Bahn, Flugzeug und Schiff anerkannt. 2018 behandelte die Einrichtung nach eigenen Angaben mehr als 32.000 Fälle, davon 87 Prozent aus dem Flugverkehr. In rund sechs von sieben dieser Fälle hatte die Schlichtung Erfolg.

Hilfe versprechen auch spezialisierte Unternehmen. Fachleute machen die Ansprüche geltend, notfalls auch vor Gericht. Im Erfolgsfall beanspruchen diese Unternehmen bis zu 30 Prozent der erstrittenen Summe für sich, bei einem Misserfolg entstehen keine Kosten.

Was sagt die Luftverkehrswirtschaft zu den Entschädigungsregeln?
Die europäische Fluggastrechteverordnung ist nach Ansicht des Bundesverbands der Deutschen Luftverkehrswirtschaft missverständlich und unklar formuliert und führt daher immer wieder dazu, dass sich Gerichte mit der Auslegung der Verordnung befassen müssen. „Wir benötigen daher eine Revision der Verordnung, die Luftfahrtunternehmen und ihren Kunden umfassende Rechtssicherheit gibt“, teilt Hauptgeschäftsführer Matthias von Randow mit.

Was sagen Verbraucherschützer zum Urteil?
Enttäuscht reagierte Katja Nonnenkamp-Klüting von der Verbraucherzentrale Bremen: „Dass eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht angerechnet wird, ist bedauerlich.“ Das Urteil stärke nicht die Verbraucherrechte.

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