Fastfood Burger-King-Werbekampagnen bleiben voraussichtlich erlaubt

Um sich gegen die Rabattaktionen des Mutterkonzerns Burger King Europe zu wehren, klagten zwei Berliner Ladenbesitzer – und bekamen zunächst Recht.

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Der Gastronom und sein Anwalt argumentieren, dass Burger King den Restaurantbetreibern faktisch eine Preisbindung vorschreibe. Quelle: dpa

Die US-Schnellrestaurantkette Burger King kann hungrige Kunden aller Voraussicht nach auch künftig mit verbilligten Sonderangeboten in die Filialen locken. Ein gegen die regelmäßigen Rabattaktionen klagender Berliner Burger-King-Wirt hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Münchner Oberlandesgericht am Donnerstag quasi keine Chance, den Prozess gegen die europäische Muttergesellschaft Burger King Europe zu gewinnen.

Gastronom Ahmad Asmar argumentiert, dass die von Burger King vorgegebenen Sonderpreise gegen das Verbot der Preisbindung im Kartellrecht verstoßen. Dem folgten die Richter nicht. Die Werbeaktionen seien nicht kartellrechtswidrig, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Das Urteil steht allerdings noch aus.

Im Kartellrecht sind Preisdiktate verboten – ein Lieferant darf seinen Händlern nicht deren Preise vorschreiben. In dem Prozess geht es um langjährige Werbeaktionen, bei denen die Muttergesellschaft „unverbindliche Preisempfehlungen“ aussprach: Etwa ein „King des Monats“ für 3,99 Euro anstelle der ansonsten fälligen 6,49 Euro.

Der Gastronom und sein Anwalt argumentieren, dass Burger King Restaurantbetreibern damit faktisch die Preise vorschrieb – nicht zuletzt, weil sich die Gäste massiv beschweren, wenn ein Betreiber die „unverbindlichen“ Empfehlungen nicht umsetzt. Die Richter sehen das anders. „Unsere vorläufige Auffassung geht momentan zu Ihren Lasten aus“, sagte der Vorsitzende Müller zum Kläger.

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