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Serie ArbeitsrechtWenn Arbeitgeber kranke Führungskräfte mit Aufträgen bombardieren

Unternehmen greifen immer öfter zu Tricks, wenn sie sich von Führungskräften trennen möchten. Menschen-unmögliche Mammutaufgaben können ein Weg sein, den unliebsamen Angestellten loszuwerden.Claudia Tödtmann und Christoph Abeln 07.10.2015 - 14:27 Uhr

Die zuständige Behörde:

Arbeitsgericht Paderborn

Der Fall:

Eine Netto-Mitarbeiterin liegt seit einem Arbeitsunfall mit ihrem Arbeitgeber im Streit. Nach einer Reihe von Abmahnungen, gegen die die Kassiererin erfolgreich vorgegangen ist, hat ihr der Arbeitgeber fristlos gekündigt. Sie habe beim Kassieren ein Bonbon gelutscht, was ihr aus dem Mund auf die Einkäufe eines Kunden gefallen sei, der sich darüber bei der Marktleitung beschwert habe. Zudem habe sie schlecht über ihren Arbeitgeber gesprochen. Die beschuldigte Kassiererin vermutet böse Absichten hinter der Kündigung, einen solchen Vorfall habe es nie gegeben. .

Das Urteil:

Vor Gericht erhielt die Kassiererin Recht. Da die Herkunft der Beschwerdemail nicht zu klären sein und die stellvertretende Filialleiterin, die den Bonbon-Vorfall bezeugt hatte, an dem fraglichen Tag im Urlaub war, muss Netto die Frau wieder einstellen.

Foto: dpa

Die zuständige Behörde:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Der Fall:

Ein Mitarbeiter einer Chemiefirma hatte sich nach einem Personalgespräch, bei dem er von seinem Vorgesetzten aus dem Zimmer geworfen worden war, im Kollegenkreis Luft gemacht. Beim Rauchen in einer kleinen Gruppe nannte er den Chef einen Psychopathen. Der Vorgesetzte bekam das mit und schickte die Kündigung.

Das Urteil:

Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ des Vorgesetzten und „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall hätte aber eine Abmahnung des Mitarbeiters genügt. Der Mann hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn hergezogen. Und das ist zwar nicht die feine Art, aber nicht verboten (Az.: 5 Sa 55/14).

Foto: Fotolia

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Leipzig

Der Fall:
Eine Reinigungskraft hat ihre Vorgesetzte als "Krücke" bezeichnet und wurde daraufhin gekündigt.

Das Urteil:
Wenn innerhalb des Teams ein eher rauer Umgangston herrscht, ist die Bezeichnung Krücke kein Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Es stellt außerdem keine grobe Beleidigung dar, wenn der Ausdruck eine Grundhaltung des Reinigungsteams gegenüber der offenbar nicht anerkannten Vorgesetzten ist (Aktenzeichen: 10 Ca 8391/04).

Foto: Fotolia

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Frankfurt/Main

Der Fall:
Ein Arbeitgeber hielt den Kleidungsstil eines Angestellten offenbar für unpassend und mahnte ihn deshalb wegen "urlaubsmäßiger" Kleidung ab.

Das Urteil:
Kleidung ist grundsätzlich Privatsache. Eine Kleiderordnung, beispielsweise Uniformpflicht, kann aber über das sogenannte Direktionsrecht erlassen werden. Wer das nicht tut, muss die Aufmachung der Mitarbeiter hinnehmen. Andernfalls muss konkreter abgemahnt werden, beispielsweise wegen zu knapper Röcke, oder weil der Arbeitnehmer in Badekleidung im Büro erscheint. "Urlaubsmäßige Kleidung" ist dagegen kein Grund. (9 Ca 1687/01).

Foto: dpa

Die zuständige Behörde:
Landgericht Köln

Der Fall:
Eine Frau, die befristet - als Schwangerschaftsvertretung - in einem Unternehmen arbeiten sollte, wurde selber schwanger. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber.

Das Urteil:
Frauen soll durch eine Schwangerschaft kein beruflicher Nachteil entstehen. Wird die Vertretung ebenfalls schwanger, darf sie nicht aus diesem Grund gekündigt werden (Az. 6 Sa 641/12).

Foto: dpa

Die zuständige Behörde:
Landesarbeitsgericht Hamm

Der Fall:
Ein Unternehmen fand es gar nicht komisch, dass einer der Mitarbeiter einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" verfasst hatte. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass in dem Roman echte Kollegen beschrieben und negativ dargestellt worden sind, worauf der Autor fristlos entlassen wurde.

Das Urteil:
Die Richter kassierten die Kündigung: Handlung und Charaktere des Romans seien fiktiv, das Werk des Angestellten unterliege der Kunstfreiheit.

Foto: Screenshot

Die zuständige Behörde:
Landgericht Köln

Der Fall:
Ein Angestellter in der Kundendienstabteilung wurde beauftragt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und wurde dafür mehr oder weniger eingesperrt. Selbst zur Toilette durfte er nur in Begleitung des Betriebsleiters.

Das Urteil:

Auch wenn sich Arbeitgeber und -nehmer nicht mögen, müssen dem Mitarbeiter vertragsgerechte Aufgaben und ein funktionales Arbeitsumfeld gestellt werden. Weil das nicht der Fall war und sich der Arbeitgeber schikanös verhielt, durfte der Kläger kündigen, wurde aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bezahlt.

Foto: Fotolia

Die zuständige Behörde:
Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Der Fall:
Eine Angestellte empörte sich bei Facebook über ihren Mobilfunkanbieter, der ihr trotz fristgerechter Zahlung der Rechnung das Handy gesperrt hatte. Ungünstig war allerdings, dass das betreffende Unternehmen Großkunde beim Arbeitgeber der Frau war, weshalb sie fristlos entlassen wurde.

Das Urteil:
Die Angestellte musste nicht damit rechnen, dass außer ihren Freunden auch ihr Arbeitgeber und dessen Kunden von ihrer Empörung Wind bekommen. Die Aussage, dass das Verhalten des Mobilfunkbetreibers die Frau "ankotze" rechtfertige keine fristlose Kündigung.

Foto: dpa

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Köln

Der Fall:
Der Besitzer einer Kanzlei hatte minutiös protokolliert, wie lange einer seiner Angestellten auf der Toilette verbrachte. Für 384 Minuten, die der Anwalt auf dem stillen Örtchen statt an seinem Schreibtisch verbrachte, zog ihm der Arbeitgeber 680 Euro vom Gehalt ab.

Das Urteil:
Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung. Schon gar nicht, wenn der angestellte in dieser Zeit unter Verdauungsstörungen gelitten hat.

Foto: dpa

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Mannheim

Der Fall:
Ein Anwalt forderte seine Auszubildende auf, das Alter seiner Lebensgefährtin anhand eines Bildes zu schätzen. Die Auszubildende schätze die 31-jährige Freundin auf 40, was scheinbar die Eitelkeit des Arbeitgebers kränkte. Er kündigte der jungen Frau wegen Beleidigung fristlos.

Das Urteil:
Der Arbeitgeber musste die Kündigung zurücknehmen.

Foto: Fotolia

Die zuständige Behörde:
Verwaltungsgericht Frankfurt

Der Fall:
Eine schwangere McDonalds-Angestellte soll drei Produkte ihres Arbeitgebers gestohlen haben, worauf der ihr fristlos kündigte. Laut ihrer Aussage habe ihr das Essen zugestanden.

Das Urteil:
Das Gericht kassierte die Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Güter. Außerdem sollten von einer schwangeren Arbeitnehmerinnen alle Belastungen ferngehalten werden, „die mit einer Kündigung verbunden sind“.

Foto: AP

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Dortmund

Der Fall:
Ein Stahlarbeiter begrüßte einen farbigen Auszubildenden mit den Worten: "Du bist heute mein Neger”. Kollegen meldeten den Vorfall, worauf das Unternehmen dem Mann nach 37 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos kündigte.

Das Urteil:
Die Richter nannten die Kündigung fehlerhaft und unwirksam, außerdem sei es zwar schlimm und geschmacklos, jemanden Neger zu nennen, aber eben nicht rechtswidrig. Das Unternehmen musste die Kündigung zurücknehmen und einigte sich mit dem Angestellten auf eine Abfindung.

Foto: Fotolia

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Hamburg

Der Fall:
Ein Angestellter geriet mit seiner Chefin wegen seines Urlaubsantrages aneinander und beendete das Gespräch mit dem Satz "Klei mi ann Mors". Die Chefin interpretierte das als das berühmte Zitat des Götz von Berlichingen und sprach eine fristlose Kündigung aus.

Das Urteil:
Die dem Plattdeutschen kundigen Richter entschieden, dass "Kratz mich am Hintern" zwar sehr unhöflich, aber eben kein Kündigungsgrund sei. Eine Abmahnung musste der Angestellte aber dennoch hinnehmen.

Foto: Fotolia

Die zuständige Behörde:
Landgericht Köln

Der Fall:

Ein Angestellter eines Bestattungsunternehmens sollte einen Dienstwagen bekommen - und zwar einen Leichenwagen. Aus ethischen Gründen verweigerte der Mitarbeiter das Angebot und wollte statt dessen einen anderen Wagen.

Das Urteil:
Wegen des gesellschaftlichen Stellenwerts eines Leichenwagens ist es Angestellten nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug privat zu nutzen.

Foto: dpa

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Dessau-Roßlau

Der Fall:
Eine Bankangestellte hatte sich mit ihrem Arbeitgeber bereits darauf geeinigt, sich gegen eine Abfindung von ihrem Jobzu trennen. Dann drückte sie bei einem Facebook-Post ihres Mannes, der ihren Noch-Arbeitgeber diskreditierte, den Like-Button. Ihr Chef erfuhr auf Umwegen davon, ignorierte die bisher getroffenen Abmachungen und kündigte der Frau fristlos.

Das Urteil:
Das "Liken" von Beiträgen sei eine sehr spontane Reaktion und nicht mit einer Beleidigung gleichzusetzen. Das Unternehmen musste die Kündigung zurücknehmen und den bereits geplanten Weg der Trennung mit Abfindung gehen.

Foto: Fotolia

Die zuständige Behörde:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Der Fall:
Ein Angestellter war wegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit seinem Vorgesetzten in Streit geraten. Dummerweise hat er seinem Frust nach dem Gespräch für Kollegen und Vorgesetzte gut hörbar Luft gemacht. "Dann sollen die A****löcher mich doch rauswerfen", gehörte dabei noch zu den gehobenen Formulierungen. Das Unternehmen sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus, gegen die der Mann klagt.

Das Urteil:
Das Gericht kassierte die Kündigung, eine Abmahnung hätte gereicht. Zwar habe es sich um heftige Beleidigungen gehandelt, jedoch sei der Arbeitnehmer in einer "emotionalen Ausnahmesituation" gewesen und habe sich während seiner 18 Jahre im Betrieb nichts zu Schulden kommen lassen.

Foto: Fotolia

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Frankfurt

Der Fall:
Ein Angestellter eines Gastronomieunternehmens musste mehrmals nach dem Dienst - also außerhalb der Arbeitszeiten - die nicht verkaufte Ware entsorgen. Daraufhin bezeichnete er seinen Teamleiter als faulen Sack. Das fand der gar nicht witzig und sprach die fristlose Kündigung aus.

Das Urteil:
Das Arbeitsgericht entschied zwar, dass Arbeitgeber sich nicht derart beleidigen lassen müssen, aus der fristlosen Kündigung machten die Richter allerdings eine fristgerechte Entlassung.

Foto: Fotolia

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Mainz

Der Fall:
Die Chefsekretärin hatte einen Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass der Chef umgehend die fehlenden Umsatzzahlen auf seinem Schreibtisch haben wolle. Der Angestellte antwortete mit "Jawohl, mein Führer", was bei der Dame überhaupt nicht gut ankam. Obwohl sich der Mitarbeiter später entschuldigte, wurde er fristlos gekündigt.

Das Urteil:
Die Reaktion des Mannes sei beleidigend und nicht hinnehmbar gewesen. Da er sich aber umgehend entschuldigt habe, sei eine Abmahnung ausreichend.

Foto: Screenshot

Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Bochum

Der Fall:
Ein 27 Jahre alter Auszubildender hatte bei Facebook angegeben, er sei beim Unternehmen "Menschenschinder & Ausbeuter" als Leibeigner beschäftigt und seine Tätigkeiten seien "dämliche Schei*e für Mindestlohn - 20 Prozent erledigen." Das fand der Ausbildungsbetrieb gar nicht komisch und reagierte mit der fristlosen Kündigung.

Das Urteil:
Wegen eines "Mangels an Ernsthaftigkeit" und einer "unreifen Persönlichkeit" sollte das Unternehmen zunächst auf eine Abmahnung zurückgreifen, bevor es den Lehrling rauswirft. In zweiter Instanz erklärte das Arbeitsgericht Hamm die Kündigung allerdings für rechtmäßig.

Foto: dapd

Führungskräfte, die krank sind, können sich nicht einfach ins Bett legen. Sie haben in dem Fall mehr Pflichten als normale Angestellte. Sie müssen nämlich - zumindest soweit zumutbar - ihren Arbeitgeber darauf hinweisen, wenn ohne ihn nun dringende oder zeitgebundene Arbeiten liegen bleiben. Sie müssen ihn soweit unterrichten, dass er diese Arbeiten an andere Kollegen delegieren kann. Das steht so im Detail in keinem Arbeitsvertrag und auch nicht im Gesetz, aber Arbeitnehmer haben solche Treuepflichten - immer wieder bestätigt durch die Arbeitsgerichte.

Über die Serie
Unternehmen greifen immer öfter zu fiesen Tricks, wenn sie sich von Führungskräften trennen möchten. Oft ist die Strategie nicht gleich erkennbar, aber es gibt Indizien. Die Varianten schildert Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit vielen Jahren auf die Vertretung von Managern und leitenden Angestellten spezialisiert. In der neuen WiWo-Serie zeigt der Rechtsanwalt die Methoden auf, die ihm tagtäglich begegnen. Redaktion: Claudia Tödtmann

Die Methode, wie Unternehmen ihre Führungskräfte dann ausgerechnet in so einer Situation mürbe machen, funktioniert dann so: Als zum Beispiel der Abteilungsleiter eines Möbelhauses mit einem Burn-Out-Syndrom außer Gefecht war, ließ ihn das Unternehmen nicht mehr zur Ruhe kommen. Ohne Unterlass pushte ihm der Geschäftsführer Nachfragen zur Schluss-Redaktion des neuen Produktkatalogs auf sein Dienst-Blackberry. Tatsächlich ging es dem Geschäftsführer jedoch weniger um das Heft, sondern vielmehr darum, den Kranken unter Druck zu setzen. Der Grund: Der Unternehmenslenker hatten es sich schon länger in den Kopf gesetzt, sich von seinem Abteilungsleiter zu trennen und versuchte nun, ihm das Leben möglichst schwer zu machen - ohne Rücksicht auf seine Gesundheit.

Für die WiWo klärt Arbeitsrechtler Christoph Abeln über die fiesen Tricks der Unternehmen im Umgang mit Führungskräften auf.

Foto: Presse

Solche Fälle häufen sich: Einem meiner Mandanten wurde neulich vorgeworfen, er habe sich "in die Krankheit geflüchtet". Ein hanebüchener Vorwurf in seinem Fall - aber eben auch ein Mittel, um der Führungskraft deutlich zu zeigen, wie ihr Standing ist. Hier hilft nur ein dickes Fell.

Oder ein anderer Fall: Ein Abteilungsleiter aus der Lebensmittelbranche hatte mit Krankheitsbeginn explizit gebeten, in Ruhe gelassen zu werden. Was passierte? Sowohl ein Kunde, wie auch ein Personalmitarbeiter meldeten sich auf dem privaten Mobiltelefon - und zwar mit unterdrückter Telefonnummer. Auch hier war zu vermuten, dass man ihn tatsächlich gerade nicht in Ruhe lassen wollte.

Eine heikle Situation, denn: Ist ein Mitarbeiter krank, muss er keine Arbeit selbst verrichten. Und selbst wenn Führungskräfte ihre Arbeit übergeben müssen, bedeutet das nicht, dass sie sich in einem fort per Mail oder Handy verfügbar halten müssen. Oberste Priorität hat die schnelle Genesung.

Ein anderer Trick von böswilligen Unternehmenslenker geht so: Sie stellen der kranken Führungskraft für den Tag der Rückkehr ein großes Meeting in den Outlook-Kalender. Die Folge: Natürlich bleibt dem Kranken nichts anderes übrig, als sich bereits während der Krankheitstage darauf vorzubereiten und im schlimmsten Fall sogar eine ganze Präsentation auszuarbeiten.

Tipp: Um Konflikten aus dem Weg zu gehen, sollten sich Arbeitnehmer ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem Hausarzt geben lassen und taggleich in die Firma faxen oder mailen. Und dann ist es auch in Ordnung - sobald eine Art Übergabe stattgefunden hat - nicht mehr an das Blackberry zu gehen, wenn es klingelt, nicht zu mehr reagieren oder es abzuschalten. Denn immerhin ist das Dienst-Blackberry ein Arbeitsmittel und gearbeitet werden soll ja während der Krankheit nicht.

Fest steht aber eins: Vor Abmahnungen wie Kündigungen ist man auch nicht sicher, wenn man krankgeschrieben ist. Nur muss der Grund für die Abmahnung noch zuvor geschehen sein.

Grundsätzlich ist es ohnehin so, dass Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag ein Arzt-Attest verlangen darf (Bundesarbeitsgerichts-Urteil, Aktenzeichen 5 AZR 886/11), aber die meisten Firmen es erst verbindlich ab dem dritten Arbeitstag einfordern. Genau in diesen beschriebenen Fällen wird streitlustigen Arbeitgebern sonst Tür und Tor geöffnet, seine Führungskräfte auch zuhause am Krankenbett weiter mit Aufgaben zu drangsalieren. Die dann vorgeschobene Begründung der Unternehmen heißt dann regelmäßig: Ohne ärztliches Attest sei ja gar nicht sicher, ob der Betroffene krank ist.

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