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Studienkosten: Steuertrick für Studenten

von Daniel Schönwitz

In wenigen Wochendrängen Zehntausende Abiturienten an die Universitäten. Die Studienkosten steigen, doch dank neuer Urteile des Bundesfinanzhofs können Studenten hohe Steuervorteile für sich herausschlagen – wenn sie einige einfache Regeln beachten.

Manche mögen's eng. Studenten Quelle: dpa
Manche mögen's eng. Studenten der Technischen Universität Berlin bei einer Vorlesung in einem bis auf den letzten Platz besetzten Hörsaal. Foto: Felix Heyder dpa/lbn Quelle: dpa

Jetzt dauert’s nicht mehr lange:Im Oktober beginnt an den meisten deutschen Universitäten das Wintersemester. Bei aller Vorfreude auf neue Freunde, Partys und bisweilen auch auf interessante Vorlesungen, sollten Studenten sich auch profaneren Dingen widmen: Neuerdings lohnt es sich besonders, Ausgaben sorgfältig aufzulisten und Belege zu sammeln. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat Studenten in aktuellen Urteilen hohe Steuervorteile zugesprochen. Viele können demnach ihre Studienkosten auf einen Schlag von der Steuer absetzen, sobald das Berufsleben beginnt. „Das kann dazu führen, dass sie in den ersten ein bis zwei Jahren keinen Cent Steuern zahlen“, sagt der auf Studenten spezialisierte Würzburger Steuerberater Christoph Gramlich.

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Das gefällt Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble zwar gar nicht. Er will das Gesetz ändern, um die BFH-Urteile zu entschärfen. Doch das letzte Wort dazu dürfte noch nicht gesprochen sein. Bei der FDP etwa regt sich Sympathie für zusätzliche Steuervorteile. So hat Finanzpolitiker Patrick Meinhardt „einen fairen Pauschalbetrag“ für Studenten ins Gespräch gebracht.

Studenten und ihre Familien sollten sich von der politischen Debatte nicht beeindrucken lassen. Nur wer jetzt die richtigen Weichen stellt, sichert sich die maximale Steuerersparnis. Die wichtigsten Regeln:

Steuererklärung abgeben

Der BFH hat entschieden, dass Ausgaben für eine Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur Werbungskosten und keine Sonderausgaben sind (VI R 38/10 und VI R 7/10). Was nach einer juristischen Spitzfindigkeit klingt, hat enorme finanzielle Folgen. Denn Sonderausgaben dürfen Steuerpflichtige nur von Einkünften desselben Jahres abziehen. Da Studenten meist nichts oder weniger als die von vorneherein steuerfreien 8004 Euro verdienen, bringt ihnen das nichts.

Werbungskosten dagegen können sie auch von späteren Einnahmen abziehen. Das funktioniert so: Auch wer keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hat, gibt eine Steuererklärung ab und listet in der „Anlage N“ seine Einnahmen und die Studienkosten auf – also die Miete für die Studentenbude, Uni-Gebühren, Ausgaben für Auslandssemester, Zinsen für einen Studienkredit, Fahrtkosten zur Uni sowie Ausgaben für einen Laptop, für Fachbücher oder für Büromaterialien.

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