Der BGH hat in einem mit Spannung erwarteten Spruch ein mildes Urteil gegen einen Steuerhinterzieher einkassiert. Das Landgericht Augsburg hatte zuvor einen geständigen Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen mit insgesamt 1,1 Millionen Euro zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Die Bewährung wurde erteilt, weil der Täter Reue gezeigt hatte.
Bewährung nur in Ausnahmefällen
Dagegen aber hatte die Staatsanwaltschaft protestiert und mit der Revision nun beim BGH Erfolg. Jetzt muss das Landgericht Augsburg das Strafmaß neu verhängen. Klar ist nach dem höchstrichterlichen Urteil, dass bei Steuerhinterziehungen von über einer Million Euro grundsätzlich Haftstrafen ohne Bewährung fällig sind. Eine Bewährungsstrafe komme nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen infrage, so die BGH-Richter.
Im vorliegende Fall hatte der Täter zwei Straftaten begangen. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Millionen Mark; daneben zahlten ihm seine beiden Mitgesellschafter für den Verkauf von deren Anteilen je 300.000 Mark. Für seine eigenen Gesellschaftsanteile erhielt er 28,8 Millionen Mark. Zusätzlich zum Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Millionen Mark als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile der P. AG ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung fälschlicherweise als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse gemäß § 17 Einkommensteuergesetz, so dass er für das Jahr 2002 mehr als 890.000 Euro Einkommensteuer hinterzog.
Hinterziehung in großem Ausmaß
Später war der Angeklagte weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder. Die dafür bezahlte Schenkungsteuer war wesentlich niedriger als die an sich fällige Lohnsteuer; diese wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.
Das Landgericht hat in beiden Fällen wegen Hinterziehung von Steuern „in großem Ausmaß“ i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen und jeweils Freiheitsstrafen verhängt: Für die erste Tat von einem Jahr und neun Monaten, für die zweite Tat von zehn Monaten. Aus den beiden Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Staatsanwaltschaft hält die Strafzumessung aus mehreren Gründen zu Gunsten des Angeklagten für rechtsfehlerhaft und erstrebte höhere Strafen, jedenfalls aber den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Das sieht der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nun auch so (Az 1 StR 525/11).