Urteil des Bundessozialgerichts Hartz-IV-Anspruch von EU-Ausländern ausgesetzt

Das Bundessozialgericht bittet in der Frage zum Hartz-IV-Anspruch von EU-Ausländern den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung.

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Der EuGH solle zunächst zur Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes bei Sozialleistungen und einer möglichen Einschränkung durch nationales Recht Stellung nehmen, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Voelzke am Donnerstag in Kassel. Im konkreten Fall geht es um eine in Bosnien geborene Schwedin und ihre Kinder. Sie hatte vom Jobcenter Berlin-Neukölln zunächst Hartz-IV-Leistungen bekommen, die Bewilligung hob das Jobcenter aber später auf. Dagegen klagte die Frau.

Die Freizügigkeit für EU-Bürger wird für den deutschen Sozialstaat vermutlich teurer als gedacht. Wie das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen in einem anderen Verfahren klarstellte, ist es europarechtswidrig, arbeitssuchende EU-Bürger pauschal von der Grundsicherung (Hartz IV) auszuschließen. Konkret ging es um eine in Deutschland lebende rumänische Familie mit einem Kind, die seit 2009 in Gelsenkirchen leben. Der Vater verdiente seinen Unterhalt zunächst mit dem Verkauf von Obdachlosenzeitschriften und Kindergeld. Seinen Hartz-IV-Antrag hatte das Jobcenter abgelehnt Antrag auf Erhalt von Grundsicherungsleistungen ab. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte dies bestätigt. Begründung war, dass laut Sozialgesetzbuch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, keine Grundsicherungsleistungen erhalten könnten. Das ist mit dem Düsseldorfer Urteil nun hinfällig. Die Bestimmung des Sozialgesetzbuches, so die Düsseldorfer Richter, widerspreche dem zwischen den EU-Staaten geltenden Gleichbehandlungsgebot. Die Brüsseler Richtlinie verlange eine "bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten".

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