Schutz gegen Risiken: Wo Verbraucher schlechter versichert sind, als sie denken
Trügerische Sicherheit beim Schadensersatz.
Foto: Getty Images, Montage, Marcel StahnDer Begriff „das Kleingedruckte“ könnte aus dem Versicherungsdeutsch stammen. Denn wer denkt bei dem gut gemeinten Hinweis „Lies auch das Kleingedruckte“ nicht an Versicherungsverträge mit vielen Seiten eng gedruckter Vertrags- und allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Vorfreude auf diese Lektüre tendiert meist gegen null. Aber nur hier steht genau, wann eine Versicherung zahlt und wann nicht.
Verbraucherschützern ist das „Kleingedruckte“ in Versicherungsverträgen schon lange ein Dorn im Auge, weil sie die gültigen Versicherungsbedingungen undurchsichtig machen und dabei auch so unverständlich formuliert sind, dass sie nur von Versicherungsexperten verstanden werden. Das „Kleingedruckte“ ist also ein Grund dafür, warum Verbraucher ihren vorhandenen Versicherungsschutz oft falsch einschätzen. Die Folge: Die trügerische Sicherheit, ausreichenden Versicherungsschutz zu haben, und ein böses Erwachen, wenn im Schadensfall die Versicherung nicht wie erwartet zahlt.
Gerade im Bereich der Sachversicherungen, wo es vor allem um die Absicherung gegen materielle Schäden geht, kommt es häufig zu Fehleinschätzungen der Verbraucher. Meist wird der eigene Versicherungsschutz überschätzt, weil den Versicherten nicht klar ist, in welchen Fällen die Versicherer weniger oder gar nicht leisten. Die folgenden Fallbeispiele illustrieren, wo Wunsch und Wirklichkeit der Verbraucher besonders häufig auseinanderklaffen.
Irrtum 1: Nach Abschluss der Versicherung können Leistungen sofort in Anspruch genommen werden
Schön wär’s. Leider gilt das nicht für alle Versicherungspolicen. So sind beispielsweise in der Rechtsschutz- oder Zahnzusatzversicherungen Wartezeiten üblich. Damit wollen Versicherer verhindern, dass sie für Kosten aufkommen müssen, die bereits vor Vertragsabschluss entstanden oder absehbar waren. Die Dauer der Wartezeit variiert von Versicherung zu Versicherung.
Quelle: Toptarif.de
Foto: FotoliaRichtig ist: Wartezeit ausschließen oder einhalten
Sind es bei Rechtsschutzversicherungen für einige Rechtsbereiche drei Monate, kann die Wartezeit bei einer Zahnzusatzversicherung sogar bis zu acht Monate betragen. Nur für Versicherungsfälle nach Ablauf dieser Frist gibt es Geld. „Lassen sich Verbraucher ihre Gesundheit bescheinigen und legen zum Beispiel beim Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung ein ärztliches Attest bei, verzichten manche Versicherer sogar auf die allgemeine Wartezeit“, sagt Arnd Schröder, Geschäftsführer von TopTarif.
Foto: FotoliaIrrtum 2: Die Haftpflicht zahlt jeden Sachschaden
So mancher Verbraucher denkt, die Haftpflichtversicherung muss jeden Sachschaden, den sie verursachen, übernehmen - selbst dann, wenn der Schaden nicht unmittelbar, sondern schleichend auftritt. Die Einschätzung ist leider falsch. Sorgt etwa eine leicht beschädigte Wasserleitung - etwa weil man der Nachbarin mit dem verstopften Siphon geholfen hat - erst mit der Zeit für Schäden, kann sich die Versicherung quer stellen.
Foto: FotoliaRichtig ist: Allmählichkeitsschäden müssen explizit versichert sein
Die sogenannten Allmählichkeitsschäden sind nicht in jeder Police eingeschlossen. Ein Beispiel dafür ist etwa sich wellendes Parkett, das Folge eines leichten Wasserschadens ist. Vor allem in älteren Policen fehlen die Allmählichkeitsschäden meist. „In vielen Haushalten liegen die Haftpflicht-Policen schon seit Jahren in der Schublade. Wer einen Altvertrag besitzt, sollte seine Versicherung unbedingt auffrischen. Denn bei vielen neuen Tarifen gehören Allmählichkeitsschäden bereits zum Standard“, rät Schröder.
Foto: FotoliaIrrtum 3: Eltern haften für ihre Kinder – und die Haftpflichtversicherung zahlt
Die private Haftpflichtversicherung schließt oft den Schutz für den Ehepartner und die Kinder mit ein. Daher glauben viele Versicherte, wenn ihre Kinder einen Schaden verursachen, springe immer die private Haftpflichtversicherung ein. Das stimmt, aber nicht bei kleinen Kindern. Kinder unter sieben Jahren sind deliktunfähig und für ihre Schäden nicht haftbar – so steht es im Gesetz. In solchen Fällen haften die Eltern nicht.
Foto: FotoliaRichtig ist: Die Versicherung zahlt nur bei Aufsichtspflichtverletzung
Solange sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, müssen Eltern auch nicht für den Schaden der unter Siebenjährigen aufkommen. Eltern ist es dennoch anzuraten, deliktunfähige Kinder in der Haftpflichtversicherung zusätzlich mitzuversichern. Die Ergänzung kostet in vielen neuen Tarifen keinen Aufschlag mehr. Die Policen unterscheiden sich aber auch darin, bis zu welcher Höhe sie die Schäden zahlen. Übrigens: Ein Warnschild „Eltern haften für Ihre Kinder“ hat keinen Einfluss darauf, ob die Eltern tatsächlich haften oder nicht. Auch hier gilt: Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Foto: WirtschaftsWocheIrrtum 4: Die Unfallversicherung zahlt auch bei selbstverschuldeten Unfälle
Viele Verbraucher gehen davon aus, dass die Unfallversicherung für alle Unfälle aufkommt – egal wo, wie und wann sie geschehen sind. Aber diese Einschätzung ist falsch. Versicherte können nur dann Leistungen beanspruchen, wenn sie dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen erleiden. In erster Linie hängt die Erstattung von der Tatsache ab, ob die Definition eines Unfalls erfüllt ist.
Foto: FotoliaRichtig ist: Dauerhafter Gesundheitsschaden und Einwirkung von außen sind Voraussetzung
Laut den Musterbedingungen des Versicherungsverbandes GDV liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Wer beim Laufen also umknickt und sich bleibende Schäden zuzieht, geht wohl leer aus. Es fehlt die Einwirkung von außen. Ebenso fallen Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wie zum Beispiel Trunkenheit oder Kreislaufstörungen, sowie alle normalen Erkrankungen aus dem Leistungskatalog. Immerhin: Aktuelle leistungsstarke Tarife zahlen auch bei Schäden durch Eigenbewegungen, also bei Selbstverschulden oder bei bestimmten Bewusstseinsstörungen.
Foto: DpaIrrtum 5: Die Kfz-Versicherung zahlt nicht bei grober Fahrlässigkeit
Viele Autofahrer glauben: Wer sich im Verkehr grob fahrlässig verhält, etwa durch das Überfahren einer roten Ampel, und einen Unfall verursacht, bleibt auf den Kosten sitzen. Das stimmt so nicht ganz. Generell sind die Kfz-Versicherer in solchen Fällen berechtigt, die Schadenszahlung zu kürzen, der Versicherte muss dann für einen – durchaus erheblichen - Teil des Schadens selbst aufkommen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
Foto: DPARichtig ist: Grobe Fahrlässigkeit muss explizit mitversichert sein
Das Risiko können Autofahrer ganz umgehen, wenn sie auf eine Verzichtsklausel in ihrem Vertrag achten. Diese ist meist unter dem Punkt „Grobe Fahrlässigkeit“ aufgeführt. Darin heißt es: „Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden.“ Damit erklärt der Versicherer, dass er im Fall der Fälle nicht die Frage stellt, ob der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat, sondern umgehend die volle Summe erstattet. Alkohol und Drogen bleiben dennoch tabu. „Diese schließen Kfz-Versicherer grundsätzlich aus“, sagt Arnd Schröder von TopTarif.de.
Foto: DPA
Altes ist weniger wert
Ein typisches Beispiel sind etwa die Leistungen für kaputte oder gestohlene Handys. Wird es etwa aus der verschlossenen Wohnung geklaut (Einbruchdiebstahl), kommt dafür die Hausratversicherung auf. Die zahlt im Schadensfall den Neuwert des Handys, bei einem aktuellen Smartphone sind das schnell 500 bis 800 Euro. „Für elektrische Geräte gilt in der Hausratversicherung aber, dass sie nur für Geräte gleicher Art und Güte zahlen“, erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV).
Im Grunde muss die Versicherung – das gilt beispielsweise auch für die Haftpflichtversicherung – lediglich den Zustand wiederherstellen, der vor dem Schaden bestand. Gerade bei Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik beschleunigt der schnelle technische Fortschritt aber den rasanten Wertverfall auch neuwertiger Geräte mit veralteter Technik. „Für eine Smartphone, das schon in neueren Versionen auf dem Markt ist, gibt es dann weniger Geld für ein neues Gerät, als für ein aktuelles Modell nötig wäre. Der Verbraucher muss draufzahlen“, sagt Boss
Das generelle Problem bei einer Hausratversicherung bestehe in den Nachweisplichten der Versicherten, so BdV-Sprecherin Boss. „Für alles Beschädigte oder Gestohlene müssen die Verbraucher zunächst nachweisen, dass der Gegenstand auch tatsächlich in ihrem Besitz war. Die Versicherten sollten deshalb alles in ihrer Wohnung fotografieren. Da genügt oft schon ein Foto vom geöffneten Schrank. Nicht jedes Einzelteil muss fotografiert werden, Übersichtsbilder genügen meist. Nur besonders hochwertige Dinge wie etwa Schmuck sollten einzeln abgelichtet werden. „Liegt kein Einkaufsbeleg vor, sollte ein Gutachter den Wert schätzen und schriftlich festhalten“, empfiehlt sie.
Auch in anderen Versicherungssparten sind viele Verbraucher enttäuscht von den Versicherungen, wenn ein Schaden reguliert wird. Das beginnt bereits bei der Unterscheidung zwischen Neu- und Zeitwert beschädigter Gegenstände. Während zum Beispiel die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung in der Regel den Neuwert versichern und somit die Kosten einer Neuanschaffung bis zur vereinbarten Versicherungssumme übernehmen, erstatten Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherungen meist nur den Zeitwert, also das, was das irreparabel beschädigte Objekt zum Zeitpunkt des Schadeneintritts noch Wert ist. Ist das nicht über Gebrauchtwarenmärkte oder Schätzlisten zu ermitteln, muss ein Gutachter ran.
Wer etwa eine Vollkasko-Versicherung für sein Auto abgeschlossen hat, und denkt, bei einem selbstverschuldeten Totalschaden bekommt er den kompletten Zeitwert des Fahrzeugs erstattet, erlebt gleich die nächste Enttäuschung. Die Versicherung bezahlt zwar den Zeitwert, darf aber den Restwert des Schrottautos abziehen. Den kalkuliert ein Gutachter. Der Versicherte bleibt aber zunächst auf den Überresten seines Autos sitzen und muss selbst versuchen, diese zum geschätzten Wert zu verkaufen.
Abzüge gibt es auch für Vorschäden, die vor dem Unfall bereits vorhanden waren. Das ist nachvollziehbar, weil die Delle im Kotflügel oder der Hagelschaden auf dem Wagendach den Restwert schmälern. Schwierig wird es aber, wenn Vorschäden vom Versicherungskunden verschwiegen wurden und sich die Versicherung getäuscht sieht. Dann kann es vorkommen, dass die Versicherung ihre Leistungen kürzt. Die Angaben an die Assekuranz sollten Versicherte daher immer gründlich und lückenlos machen.
Was fällt eigentlich unter „Wildunfall“?
Die Rechtsgrundlage vorweg: Als Wildunfall wird ein Verkehrsunfall bezeichnet, der durch ein Wildtier verursacht wurde. Sowohl die Kollision mit dem Tier selbst als auch ein durch das Wildtier veranlasstes Ausweichmanöver, das einen Unfall verursacht, fallen unter diese Schadensfallkategorie.
Ein Wildunfall tritt häufiger auf als viele vermuten: Laut der Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entstanden alleine im Jahr 2015 Schäden in Höhe von 653 Millionen Euro bei insgesamt 263.000 gemeldeten Wildunfällen. Die meisten Wildunfälle ereignen sich unter Beteiligung von Rehwild, gefolgt von Wildschweinen und Hirschen.
Gefährliche Zeitumstellung
Nicht nur in der Herbst- und Winterzeit passieren Wildunfälle. Im Frühjahr gehen viele Tiere auf Nahrungssuche und die Paarungszeit beginnt. Mit der Umstellung auf die Sommerzeit sind zudem mehr Menschen in der Dämmerung unterwegs – eine besonders gefährliche Zeit.
Läuft ein Tier unvermittelt auf die Straße, müssen Autofahrer in einem Sekundenbruchteil entscheiden: ausweichen oder nicht?
Nicht ausweichen!
Zwar ist der Impuls auszuweichen oft die erste Reaktion, doch besonders bei hohen Geschwindigkeiten ist ein sicheres Ausweichmanöver nicht garantiert. Wenn möglich sollten Autofahrer dieses deshalb unter allen Umständen vermeiden. Zu groß ist die Gefahr, gegen einen Baum zu fahren, mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn zusammenzustoßen oder anderweitig die Kontrolle über das Auto zu verlieren. Zudem kann es passieren, dass das Wildtier panisch direkt vor das Auto läuft.
Vollbremsung vermeiden
Auch von einer Vollbremsung raten die Versicherungsexperten entschieden ab, wenn ein Wildtier am Straßenrand oder auf der Fahrbahn auftaucht. Stattdessen gilt: Ruhe bewahren, langsam abbremsen, hupen und Fernlicht ausschalten. Denn: Das Fernlicht blendet das Tier und beeinträchtigt seine Orientierung. Im schlimmsten Fall könnte dies dazu führen, dass das Wildtier orientierungslos in Richtung der Lichtquelle läuft.
Warnblinkanlage einschalten
Nachfolgende Fahrzeuge werden am besten mit der Warnblinkanlage alarmiert. Da sich Wildtiere meistens in Gruppen aufhalten, könnten weitere Tiere in der Nähe sein. Zur Sicherheit sollten Autofahrer mit Schrittgeschwindigkeit weiterfahren. Ist der Zusammenstoß unvermeidbar, hilft nur noch Lenkrad festhalten und drauffahren.
Nach dem Unfall: Unfallstelle absichern
Nach dem Zusammenstoß mit einem Wildtier dürfen Autofahrer keinesfalls einfach den Unfallort verlassen. Zwar stellt das keine Fahrerflucht dar, aber es kann einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen, sollte das Wildtier noch leben. Sichern Sie darum die Unfallstelle mit einem Warndreieck ab und melden Sie den Wildunfall bei der Polizei. Den Wildunfall müssen Sie auch dann melden, wenn das Wildtier nach dem Zusammenprall in den Wald gelaufen ist. Der Jagdaufseher bzw. -pächter wird sich um das verletzte Tier kümmern. Wichtig ist das nicht nur aus tierethischen Gründen, sondern auch aus versicherungsrechtlichen: Der Jagdaufseher stellt eine Unfallbescheinigung aus, die Sie für die Schadensregulierung benötigen.
Tier liegenlassen!
Nach dem Unfall sollten Autofahrer das Wildtier keinesfalls berühren, unabhängig davon, ob es tot oder verletzt ist. Wildtiere können in einer solchen Notsituation in Panik geraten. Außerdem ist für den Laien nicht erkennbar, ob es nicht an einer Krankheit leidet, die auf Menschen übertragen werden kann. Das getötete oder verletzte Tier sollte von Fachleuten – in der Regel vom Jagdpächter – vom Ort des Unfalls entfernt werden.
Wer übernimmt nun die Kosten?
Die durch einen Wildunfall am Fahrzeug entstandenen Schäden werden nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen. Diese ist ausschließlich zuständig bei Schäden, die Dritten entstanden sind. Wenn etwa durch ein Ausweichmanöver das Grundstück des Pächters beschädigt wurde, kann die Haftpflicht einspringen. Abgesehen von solchen Fällen sind beim Wildunfall Teilkasko bzw. Vollkasko zuständig.
Große Leistungsunterschiede bei Versicherern
Doch Vorsicht! Versicherungsschutz ist nicht gleich Versicherungsschutz. Kommt es zum Unfall, kann sich die Versicherung quer stellen. Einerseits schützen viele Tarife nicht bei allen Wildschäden. „Zusammenstöße mit Tieren sind in der Teilkasko versichert. Allerdings gibt es erhebliche Leistungsunterschiede. Während einige Policen für Unfälle mit Tieren aller Art aufkommen, decken andere lediglich Schäden durch Haarwild“*, erklärt TopTarif-Geschäftsführer Dr. Arnd Schröder.
*Unter Haarwild versteht der Gesetzgeber neben Rehen, Hirschen und Wildschweinen auch Hasen und Wildkaninchen, Murmeltiere, Marder, Elche, Luchse und Füchse. Nutz- oder Haustiere sind dagegen nicht mit inbegriffen.
Foto: FotoliaEine Frage der Verhältnismäßigkeit
Zum anderen hat der Versicherte eine vertraglich festgelegte Schadenminderungspflicht, die bei Nichteinhaltung zur Ablehnung der Kostenübernahme seitens des Versicherers führen kann. Führt ein Ausweichmanöver erwartungsgemäß zu geringeren Fahrzeugschäden, muss der Kfz-Versicherer unter Umständen die anfallenden Schadenskosten erstatten. Ob er wirklich zahlt, hängt allerdings von der Verhältnismäßigkeit ab. „Wer einem Fuchs oder Igel ausweicht und daraufhin im Straßengraben oder im Gegenverkehr landet, muss sich die Frage gefallen lassen, ob es das Risiko wert war“, erklärt Schröder weiter. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer bei der Kostenübernahme schlechte Karten.
Belege besorgen & einreichen
Damit die Teilkasko ihre Leistungen auch zahlt, ist eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Wildunfall notwendig. Dazu benötigen Versicherungsnehmer entsprechende Belege, die sie sich vom Förster bzw. Jagdpächter ausstellen lassen können. Auch Namen und Adressen von möglichen Zeugen sollten notiert werden. Zudem sollten Autofahrer den Schaden fotografisch dokumentieren und so schnell wie möglich bei der Versicherung melden. In vielen Fällen beauftragt diese einen Gutachter, der das Unfallfahrzeug untersucht.
Vollkasko für alle Fälle
Auf der sicheren Seite sind Kfz-Versicherungsnehmer mit einer Vollkaskoversicherung. Diese zahlt auch Unfälle, die mit einem Ausweichmanöver verbunden sind. Allerdings rutschen Autofahrer dann automatisch in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse – die Prämien steigen dementsprechend an. Der vollständige Schutz kostet etwa vier Prozent mehr im Jahr.
Einige Versicherer bieten aber auch eine Neuwert-Versicherung für Autos an. Die sind aber an spezielle Bedingungen geknüpft, zum Beispiel einen Unfall in den ersten sechs Monaten nach dem Fahrzeugkauf. Sind die Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Kasko-Versicherung den Kaufpreis des Fahrzeugs - abzüglich des Restwerts. Wer eine solche Police abschließt, sollte unbedingt das Kleingedruckte lesen, da jede Versicherung ihre eigenen Bedingungen hierzu hat. Sind diese im Schadensfall nicht erfüllt, sind die höheren Beiträge für eine Neuwertversicherung zum Fenster rausgeworfen und es wird nur der Zeitwert erstattet.
Blitz, Sturm und Überschwemmung sind nicht immer abgedeckt
Fehleinschätzungen zum Versicherungsschutz sind laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch oft bei der Wohngebäude- und Hausratversicherungen anzutreffen. Dabei geht es in diesem Bereich oft um hohe Schadensummen.
Gebäude und Hausrat
Egal ob Blitzeinschlag, Sturmschäden oder Zerstörungen durch Hagelkörner: Wenn das Haus oder die Wohnung durch solche Unwetter in Mitleidenschaft gezogen wurde, übernehmen die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer die Kosten für die Schäden. Mieter halten sich an ihre Hausratversicherung, Vermieter an die Wohngebäudevariante. Kommt es zu Überschwemmungen durch Starkregen, brauchen Hausbesitzer und Mieter eine Elementarschadenversicherung. Die hat aber längst nicht jeder! Vorsicht auch beim Blitzeinschlag: Versichert sind meist nur dessen direkte Auswirkungen, nicht aber so genannte Überspannungsschäden. Das sind Schäden, die erst in zweiter Ableitung durch den Blitz verursacht werden.
Foto: dpaAutos
Die Teilkaskoversicherung übernimmt die Hagel-, Blitz- und Sturmschäden. Ist das Blech verbeult oder die Scheiben kaputt, werden die Reparaturkosten für gewöhnlich in voller Höhe erstattet. Vorher gilt es für Voll- und Teilkaskoversicherte aber nachzurechnen: Was bedeutet die Kostenübernahme für den künftigen Schadenfreiheitsrabatt? Fahrzeughalter, deren Auto durch ein Unwetter beschädigt wurde, sollten die Schäden mit einer Kamera dokumentieren und diese binnen einer Woche dem Versicherer melden.
Foto: dpaFeld und Ernte
Landwirte können ihre Felder gegen Hagel versichern. Fast acht Millionen Hektar sind so vor dem finanziellen Risiko eines Ertragsausfalls geschützt. Das entspricht in etwa der Größe von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zusammen.
Foto: dpaSturmschäden
Für Schäden nach Stürmen haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch ist es aus Sicht der Versicherer es erst ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 61 Kilometern pro Stunde. In Zweifelsfragen helfen die Verbraucherzentralen in den einzelnen Bundesländern. Dort erhalten Geschädigte auch viele Tipps.
Im Bild: Ein Unwetter über Augsburg (Bayern). Die Hitze verabschiedete sich mit Gewittern und Hagelschlag.
Foto: dpaBloß nicht leichtsinnig werden
Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dorthin fährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder sich auch ganz verweigert. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherte in einer Weise gehandelt hat, durch die der Schaden hervorgerufen wurde. Zumindest kann die Gesellschaft dann entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre Leistung kürzen. Lediglich ein unkorrektes Verhalten, das als "leichte Fahrlässigkeit" betrachtet werden kann, bewahrt vor solchen finanziellen Einbußen.
Im Bild: Ein Junge schiebt sein Fahrrad über eine überschwemmte Straße in Lohmar (Nordrhein-Westfalen). Heftige Gewitter haben in Nordrhein-Westfalen zu zahlreichen Rettungseinsätzen der Feuerwehr geführt.
Foto: dpaSchäden durch Blitzschlag
Schlägt der Blitz direkt in ein Haus ein, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden nur ersetzt, wenn der Blitz direkt in das versicherte Grundstück oder Gebäude eingeschlagen ist. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Das gilt ebenso für die Hausratversicherung.
Im Bild: Rettungskräfte versuchen Jungvieh aus einem Stall in Lamderdingen (Bayern) zu befreien, der nach einem Blitzschlag teilweise eingestürzt war.
Foto: dpaKaputter Hausrat
Wenn der Sturm mit Hausrat spielt, zahlt die Hausratversicherung – aber nur, wenn diese Dinge während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und beschädigt wurden. Eine Ausnahme gibt es für Mieter, wenn Antennen und Markisen außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden. Auch dann zahlt die Hausratversicherung den Schaden.
Im Bild: Feuerwehrleute pumpen in Hermeskeil (Rheinland-Pfalz) Wasser aus einer überfluteten Garage. Gewitterregen sorgten in weiten teilen von Rheinland-Pfalz für Überflutungen.
Foto: dpaRegen flutet Keller
Überflutet Dauerregen Keller und beschädigt dabei Wände und Inventar, dann hilft allein die so genannte "Elementarschaden-Versicherung". Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Die Police, die meist als Ergänzung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung angeboten wird, deckt noch einige weitere Schäden ab, etwa Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben oder Erdrutsch.
Im Bild: Mitarbeiter einer Reinigungsfirma entfernen in Hermeskeil (Rheinland-Pfalz) Schlamm aus dem Gebäude der Feuerwache.
Foto: dpaBaum beschädigt Auto
Für einen Blechschaden haftet nur die Vollkaskoversicherung, wenn ein Auto auf einen umgestürzten Baum fährt. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Meist stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch als sehr schwierig dar. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als "höhere Gewalt", und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Im Bild: Teile eines Baumes liegen in Freiburg (Baden-Württemberg) nach einem Unwetter auf einem Fahrzeug und werden von der Feuerwehr entfernt.
Foto: dpaFahren im Unwetter
Bei der Kfz-Teilkaskoversicherung sind auch Schäden durch Überschwemmungen mitversichert. Da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Inwieweit Fahrzeugteile oder sonstiges Zubehör (zum Beispiel Kindersitze, Warndreieck, Verbandskasten) mitversichert sind, variiert je nach Gesellschaft.
Im Bild: Nur noch schemenhaft sind die Fahrzeuge zu erkennen, die am Abend des 20.06.2013 in Berlin bei strömendem Regen die Straße des 17.Juni passieren. Ein Unwetter über der Hauptstadt sorgt dafür, dass die Feuerwehr zu über 200 Einsätzen ausrücken muß.
Foto: dpaAuto in Gefahr
Wenn der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto schleudert, zahlt die Teilkasko des Autohalters. Problem: Versichert ist nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Fahrzeugs, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat.
Im Bild: Eine überschwemmte Straße am Bauhaus in Ensdorf (Saarland). Die kurze Hitzewelle im Saarland ist vorüber: Heftige Gewitter und starke Regenfälle haben in Teilen des Landes für vollgelaufene Keller und überschwemmte Straßen gesorgt.
Foto: dpaWenn ein Baum umfällt
Mit einer Wohngebäudeversicherung können sowohl Schäden am eigenen Haus durch einen bei Unwetter umstürzenden Baum als auch die daraus resultierenden Folgeschäden abgedeckt werden. Zerstört der Baum etwa das Dachfenster und dringt dann Regenwasser ins Haus ein, das wiederum das Parkett beschädigt, so werden sowohl das Fenster als auch der Parkettschaden übernommen. Auch die Kosten für die Beseitigung umgestürzter Bäume können mitversichert werden. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden Dritter.
Im Bild: Die Feuerwehr zersägt einen umgestürzten Baum nach einem Unwetter in Augsburg (Bayern).
Wer haftet?
„Bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann eine Privathaftpflicht oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für den Schaden einspringen“, erläutern die Schaden-Experten der Gothaer-Versicherung. „Wenn ein Baum auf die Straße fällt und einen Autounfall auslöst, kann der Schaden im fünfstelligen Bereich und höher liegen. Dann braucht der Grundstückseigentümer oder Mieter beziehungsweise Pächter des Grundstücks eine umfangreiche Rückendeckung."
Im Bild: Vom Wind umgeknickte Bäume liegen in Wietzendorf (Niedersachsen) nach einem starken Unwetter in einem Garten.
Foto: dpaLebensmittel verderben
Wenn der Gefrierschrank durch einen längeren Stromausfall infolge des Sturms ausfällt und Lebensmittel verderben, ist das nicht immer ein Fall für die Versicherer. Manche Policen enthalten aber diesen Zusatzschutz.
Im Bild: Ein Mitarbeiter betrachtet die Schäden, die ein Unwetter in einem Supermarkt in Brunsbüttel (Schleswig-Holstein) angerichtet hat.
Foto: dpaSchäden durch Hagel
Sorgen faustgroße Hagel-Brocken für Schäden beispielsweise an Dach, Fenster oder Rollläden, dann tritt der Gebäudeversicherer ein. Trifft es Autos, dann haftet die Teilkaskoversicherung.
Im Bild: Autos suchen in Kaufbeuren (Bayern) während eines Hagelsturms Schutz unter dem Dach einer Tankstelle.
Foto: dpaWenn ein Ast auf das Auto fällt
Wird das eigene Auto beschädigt, kann die Teilkaskoversicherung den Schaden übernehmen. Sie tritt dann ein, wenn es durch einen Sturm von mindestens 74,5 Stundenkilometern zu unmittelbaren Schäden am versicherten Fahrzeug kommt, erläutert die Gothaer Versicherung. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Ast auf das Auto fällt. Einen weitergehenden, von der Windstärke unabhängigen Schutz bietet eine Vollkaskoversicherung.
Im Bild: Teile eines Baumes liegen in Freiburg (Baden-Württemberg) nach einem Unwetter auf einem Fahrzeug.
Früh informieren
Sachschäden am eigenen Haus übernimmt in vielen Fällen die Wohngebäudeversicherung. Die Gothaer Versicherung rät Eigentümern, sich frühzeitig zu informieren, ob Sturmschäden mitversichert sind. Gegebenenfalls sollten diese noch mit in die Police eingeschlossen werden.
Im Bild: Hilfskräfte versuchen in Hermeskeil (Rheinland-Pfalz) das Wasser aus dem Jugendzentrum zu entfernen.
Foto: dpaTipps zur Vorbeugung
Zum Schutz vor Personen- und Sachschäden sollten Gartenmöbel gesichert, Blumentöpfe auf Balkonen oder Fensterbänken befestigt heruntergenommen werden. Kranke Bäume sollten behandelt und notfalls gefällt werden. Bei Sturm gefährdet sind auch alleinstehende und besonders hochgewachsene Bäume. Vor und nach schweren Unwettern sollte außerdem geprüft werden, ob die Bäume gut verwurzelt sind. Lose, ausladende oder morsche Äste sollten entfernt werden. Viele Bäume müssen außerdem vorsorglich zurückgeschnitten werden.
Im Bild: Aus Furcht vor Sturmböen bringen Standbetreiber auf der Hessentagsstraße in Kassel (Hessen) bewegliche Teile ihres Stands in Sicherheit. Ein Gewitter zog am Nachmittag über die Stadt und vertrieb die größte Hitze.
Foto: dpaSchäden sofort melden
Schäden müssen der Gesellschaft umgehend und wahrheitsgetreu gemeldet werden. Außerdem sind die Versicherten verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte – ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Kaputte Gegenstände sollten deshalb erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgt werden. Allerdings dürfen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Generell empfiehlt es sich, Schäden durch Fotos oder Film zu dokumentieren.
Im Bild: Hausbesitzerin Angelika Krämer steht in ihrer überfluteten Garage in Hermeskeil (Rheinland-Pfalz).
Foto: dpa
Grundsätzlich schätzen laut Verbraucherschützern viele den Umfang ihrer Police falsch ein. So sind etwa Schäden durch Blitz, Hagel und Sturm in der Wohngebäudeversicherung grundsätzlich abgedeckt. Aber Überschwemmungen infolge von Starkregen oder eine Sturmflut sind ohne zusätzlichen Elementarschutz nicht abgedeckt. Steht der Keller unter Wasser, weil nach Starkregen die Kanalisation überläuft, zahlt nur eine Elementarschadenversicherung. Die kostet aber extra und ist in Risikogebieten mitunter schwer zu bekommen.
Überspannungsschäden an Elektrogeräten, die nach Blitzeinschlägen in Nachbargebieten auftauchen, müssen ebenfalls gesondert abgesichert sein, sonst zahlt die Versicherung gar nichts. Im Standardvertrag sind Blitzschäden nur abgedeckt, wenn der Blitz ins eigene Grundstück einschlägt – was weit seltener vorkommen dürfte. Dieses Risiko schätzen viele Immobilieneigentümer falsch ein. Eine Erweiterungsklausel für Wohngebäude- und Hausratpolice zum Einschluss von Überspannungsschäden ist daher ratsam.
Ein häufiges Problem ist die Unterversicherung, die vielen Versicherten nicht einmal bewusst ist. Unterversichert bedeutet, dass der Wert der versicherten Immobilie zu niedrig angesetzt wurde und die Versicherungssumme, bis zu der die Versicherung maximal leistet, somit zu niedrig ist. „Wer zum Beispiel ein altes Haus aus den Siebzigerjahren kauft und die alte Police vom Vorbesitzer übernimmt, merkt vielleicht gar nicht, dass die Gebäudebewertung seinerzeit vielleicht stimmte aber nie aktualisiert wurde“, erläutert Philipp Opfermann, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wurde etwa zwischenzeitlich das Dachgeschoss ausgebaut, ein Wintergarten angebaut oder der Keller zum Kinderzimmer, erhöht sich die Wohnfläche. Wurde vergessen, diese Vergrößerung der Wohnfläche dem Versicherer mitzuteilen, kann es im Schadenfall Ärger geben. Bei so einer Unterversicherung kann der Versicherer dann alle Leistungen im Verhältnis der Unterversicherung kürzen.“
Ein Beispiel: In der alten Police ist von 100 Quadratmetern Wohnfläche die Rede, inzwischen sind es aber 150 Quadratmeter. In der Folge kann die Versicherung alle Leistungen unabhängig von der Größe und Art des Schadens um ein Drittel kürzen , weil die Versicherungssumme nur zwei Drittel des Gebäudewerts abdeckt.
Unterversicherungsverzicht hilft nicht immer
Opfermann zufolge ist diese Fehleinschätzung ein Klassiker, weil die Verbraucher ihren Fehler nicht bemerken und dabei zum gleitenden Neuwert – also immer zu aktuellen Immobilienpreisen – versichert sind. Sind aber die dem Vertrag zugrunde liegenden Daten falsch, hilft auch ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht (Versicherungsdeutsch: Verzicht der Einrede wegen Unterversicherung) nicht mehr. „Wenn die aus einer alten Police übernommenen Daten nicht mehr stimmen, greift der Unterversicherungsverzicht nicht und am Ende gibt es im Schadensfall viel weniger Geld als gedacht“, erläutert Opfermann.
Wichtiger Schutz
Keine Frage, überflüssige Versicherungen gibt es einige. Bei der privaten Haftpflicht sind sich aber alle einig: die braucht jeder. Ohne Schutz kann ein Unfall schnell in die Privatinsolvenz führen. Denn im Zweifel haftet der Verursacher mit seinem gesamten Privatvermögen. Ist der Unfallgegner anschließend arbeitsunfähig, muss Entschädigung geleistet werden.
Über Vergleichsportale im Internet lassen sich unterschiedliche Policen gut vergleichen. Verbraucher können allerdings zwischen einigen Zusätzen wählen.
Foto: dpaSind die Kinder mit abgesichert?
Eltern sollten in jedem Fall darauf achten, dass ihre Kinder durch die Police mit versichert sind. In einem Familientarif ist das in der Regel der Fall. Alleinerziehende, die mit einem Single-Tarif versichert sind, sollten vorsichtshalber bei ihrer Versicherung nachfragen und sich im Zweifel schriftlich bestätigen lassen, dass der Nachwuchs ebenfalls versichert ist. Normalerweise sind Kinder im Familientarif bis zum Ende ihrer Ausbildung kostenfrei mitversichert, ähnlich wie bei einer Krankenversicherung. Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regel.
Foto: dpaDeliktunfähig?
Kinder unter sieben Jahren gelten rechtlich als deliktunfähig. Sie können daher für keinen Schaden haftbar gemacht werden. Stößt das Kleinkind bei Freunden ein Glas um und ruiniert damit den neuen Teppich, zahlen viele Versicherungen entsprechend nichts. Denn das Kind selber kann nicht haftbar gemacht werden, die Eltern haften lediglich, wenn sie ihre Aufsichtspflicht offensichtlich vernachlässigt haben. Ist dies nicht der Fall, zahlt die Versicherung nichts und der Teppichbesitzer bleibt auf dem Schaden sitzen. Viele Eltern fühlen sich allerdings moralisch dazu verpflichtet, für den entstandenen Schaden aufzukommen. In einigen Versicherungen ist daher eine Haftpflicht für deliktunfähige Kinder bis zu einer moderaten Schadenshöhe beitragsfrei enthalten. In anderen Tarifen können Eltern die Option für kleines Geld dazu buchen.
Foto: dpaAusfalldeckung
Die Ausfalldeckung bei der privaten Haftpflicht springt ein, wenn man selber der Geschädigte ist und der Verursacher nicht zahlen kann – beispielsweise, weil er nicht haftpflichtversichert ist und finanziell nicht für den Schaden aufkommen kann. Mit diesem Zusatz wird also verhindert, dass man auf dem Schaden sitzenbleibt. Dieser Zusatz ist zwar in der Regel günstig zu haben, allerdings zahlen Versicherungen oft nur einen Maximalbetrag. Dieser wird normalerweise erstattet, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise muss eine gescheiterte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldigen nachgewiesen werden.
Foto: FotoliaHaustiere
Einige Haustierbesitzer müssen über eine Extra-Police für ihren geliebten Vierbeiner nachdenken. Hat die Katze beim Nachbarn die Wände zerkratzt, kommt die eigene Haftpflichtversicherung dafür auf. Sie schließt zahme Haustiere wie Katzen, Hamster oder Kanarienvögel mit ein. Hat der eigene Hund allerdings den Nachbarn gebissen, ist das anders. Für größere Tiere wie Hunde, Pferde oder Rinder muss eine zusätzliche Tierhaftpflichtpolice abgeschlossen werden.
Foto: dpaRabatt bei Schadenfreiheit
Autofahrer kennen den Schadenfreiheitsrabatt aus der Kfz-Haftpflicht, dort kommt er ursprünglich her. Mittlerweile räumen aber auch einige Anbieter privater Haftpflichtversicherungen Rabatte ein. Teilweise sinkt der Beitrag schon nach zwei schadenfreien Jahren, weitere Abschläge im Rahmen der Laufzeit sind möglich.
Foto: dpaVersicherungssumme
Die Höhe der Versicherungssumme bestimmt über den Preis der Police und sollte in keinem Fall zu niedrig gewählt werden. Fällt der Schaden höher aus als die Versicherungssumme, muss die Differenz selber gezahlt werden. Insbesondere bei Unfällen und ihren Folgen kann der Schaden schnell im siebenstelligen Bereich liegen. Eine versicherte Summe von mindestens drei, besser fünf Millionen ist angemessen.
Foto: dpaSelbstbeteiligung
Auch eine mögliche Selbstbeteiligung ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits senkt sie zwar den monatlichen Beitrag. Andererseits sind Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung auch nicht versichert und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Passieren mehrere Unfälle hintereinander wird das teuer. Zumal die Ersparnis bei Tarifen mit Selbstbeteiligung nicht besonders attraktiv ist. Wer 150 Euro Selbstbeteiligung wählt spart bei einer Versicherungssumme von fünf Millionen Euro bei einer Versicherung wie der Hanse Merkur gerade einmal vier Euro im Jahr. Entsprechend sind viele schadenfreie Jahre nötig, damit sich die Selbstbeteiligung rechnet.
Foto: dpaSchlüsselverlust
Geht der Haustürschlüssel verloren, ist das ärgerlich. Insbesondere dann, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Schließanlage handelt. Unter Umständen tauscht der Vermieter die Schlösser aus und der Mieter muss für die Kosten aufkommen. Einige Policen bieten an, einen entsprechenden Schaden mitzuversichern. Meistens ist dafür ein Aufpreis fällig.
Foto: dpa/dpawebPrivat oder nicht privat?
Durch die private Haftpflicht werden nur Schäden abgedeckt, die ausdrücklich im privaten Umfeld passieren. Wer beispielsweise von zu Hause aus arbeitet, wie etwa eine Tagesmutter, braucht in der Regel zusätzlichen Schutz. Gleiches gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten. Wer sich in der freiwilligen Feuerwehr engagiert, sollte sich informieren, ob diese eine Versicherung für ihre Helfer abgeschlossen hat.
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Grundsätzlich ist dieser fatale Irrtum auch bei der Hausratversicherung anzutreffen. Meist kalkulieren die Anbieter die Versicherungssumme nach der Formel: Quadratmeter Wohnfläche mal 650 bis 700 Euro. Damit es im Schadensfall nicht zu Leistungskürzungen kommt, müssen Verbraucher also dafür sorgen, dass der Versicherung aktuelle Daten vorliegen und die Versicherungssumme wenn nötig nach oben angepasst wird. Dann allerdings darf die Versicherung auch ihre Beiträge erhöhen. „Ein Unterversicherungsverzicht sollte in jedem Fall vereinbart werden“, rät Verbraucherschützer Opfermann.
Zu viel erwarten viele von der Hausratversicherung, wenn es um Wertgegenstände geht. Denn die Versicherungspolicen übernehmen standardmäßig den Ersatz von teurem Schmuck, Kunstgegenständen oder Antiquitäten nur bis zu einem Teil der Versicherungssumme, zum Beispiel bis zu 20 Prozent. Ist diese Budget für die wertvollen Gegenstände nicht ausreichend, muss eine höhere Versicherung gesondert vereinbart werden.
Ein Häkchen gesetzt, einen Mausklick später hat der Kunde zur online gebuchten Reise auch gleich ein paar Versicherungen abgeschlossen. Beliebt ist etwa die Reiserücktrittversicherung, die einem die Reisekosten erstattet, wenn der Reiseantritt plötzlich unmöglich ist. Schließlich kann immer was passieren, denken viele Verbraucher. „Diese Versicherung greift aber nur bei schweren Krankheiten, die auch ein Arzt bescheinigt. Bei einer Erkältung zahlt die Reiserücktrittversicherung nicht“, erklärt Opfermann. Wer so eine Versicherung abschließt, sollte sich die Bedingungen genau ansehen.
Auch der BdV bestätigt in dem ganzen Bereich der Reiserücktrittsversicherung immer wieder Probleme im Leistungsfall bei den „unerwartet schwere Krankheiten“. Deshalb lässt er jetzt vor Gericht klären, wann eine Erkrankung „unerwartet“ und wann „schwer“ ist.
Nahezu überflüssig ist eine Versicherung für das Reisegepäck. Denn in vielen Fällen zahlt die Versicherung nicht. Verschwindet Gepäck, das nur einen Moment unbeaufsichtigt war, zahlt die Versicherung wegen Fahrlässigkeit nicht. Wird hingegen der Koffer aus dem Hotelzimmer gestohlen, übernimmt die Hausratversicherung den Schaden. Noch ein Tipp: Ist der Auslandsaufenthalt über mehrere Monate geplant, sollte die Hausratversicherung unbedingt informiert werden.
Hilfe im Streitfall
Damit es nicht zum Streit mit der Versicherung kommt, müssen sich Verbraucher zuerst mit dem Kleingedruckten beschäftigen, am besten schon vor dem nächsten Schadenfall. „Im Streitfall sollten Verbraucher zunächst auf ihre Versicherung zugehen und das Gespräch suchen“, sagt Boss. „Erst wenn dann trotz Schadenprotokoll und Fotonachweisen keine entsprechende Leistung angeboten wird, sind auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft, Verbraucherschützer oder der Gang zum Anwalt eine Option.“
Jetzt sagt der Bund der Versicherten dem Kleingedruckten den Kampf an. Mit Musterbriefen für Mitglieder will sie die Versicherungen dazu bringen, ihr Kleingedrucktes verständlich zu erläutern. Ob die gewählte Versicherung die vom BdV geforderten Kriterien erfüllt, muss die Assekuranz dann darlegen. Die Prüfung des Tarifs wird somit teilweise dem Versicherer übertragen. „Ein Versicherer, der mauert, ist kein guter Partner“, warnt BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.