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Cum-Cum-DividendenstrategienEin Generalverdacht ist der falsche Weg

Aus früheren Steuersparmodellen will der Fiskus noch nachträglich Geld sehen und streitet sich mit den Steuerexperten der Finanzbranche. Die Gesetzeslage war dünn, manche Beteiligte können offenbar auf Milde hoffen, andere widersetzen sich pauschalen Vorwürfen.Heike Schwerdtfeger 22.11.2017 - 10:13 Uhr

Die Rollen im Cum-Cum-Universum sind scheinbar klar verteilt: Die Bösen sind die Akteure in der Finanzbranche, die Guten die Finanzbehörden.

Foto: dapd

Die Rollen sind scheinbar klar verteilt: Die Bösen sind die Akteure in der Finanzbranche, die sich daran beteiligt haben, dass mit Aktien rund um den Dividendenstichtag hin- und her gehandelt wurde, um so Steuern zu sparen. Das ermöglichte etwa ausländischen Investoren mit Hilfe heimischer Banken oder Spezialfonds ihre Dividenden zu optimieren, ohne die Aktien aufwendig um den Dividendenstichtag herum zu verkaufen und wieder zurückzukaufen. Bekannt geworden sind die Fälle unter den Stichworten Cum-Cum oder Cum-Ex.

Die Guten sind bei den Geschäften all diejenigen in der Finanzverwaltung und in der Politik, die sich mit den milliardenschweren Banken, ausländischen Aktionären und Fondsgesellschaften anlegen, um die ihrer Ansicht nach zu viel erstatteten Steuern zurückzuholen. Es geht um Fälle, die bis zu zwölf Jahre alt sind. Allen gemeinsam ist ein Problem: Damals gab es kein gesetzliches Verbot der Geschäfte. Der frühere Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble hatte das Dilemma erkannt und einst geurteilt, dass manches Geschäft zwar legal gewesen sei, aber nicht legitim. Einige Gesetzeslücken wurden 2012 geschlossen, aber nicht alle. Jetzt streiten die Protagonisten erbittert darum, ob nachträglich geänderte Gesetze Strafen für vorhergehende Geschäfte rechtfertigen können.

Bei einer Diskussionsrunde auf der Fachmesse Euro Finance Week in Frankfurt wurde klar, wie dünn das Eis ist, auf dem sich die Finanzverwaltung bewegt, wenn sie bei diesen Altfällen etwas zurückfordern möchte. Die Finanzverwaltung kann sich kaum auf mehr stützen als auf den Paragrafen 42 der Abgabenordnung. Sobald eine Steuerspar-Variante gewählt wird, die nur den Zweck erfüllt, einen Steuervorteil zu erlangen und keinen anderen wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten hätte, hat der Fiskus mit dem Paragrafen eine starke Waffe, um sie kalt zu stellen. Alles was darunter fällt, unterliegt dem Missbrauchsverdacht einer „steuerinduzierten Gestaltung“.

Wegen Cum-Cum-Steuertricks

Banken stellen halbe Milliarde zurück

Aber Steuerexperten machen es der Finanzverwaltung nicht so leicht. Man bastle sich damit einen neuen Tatbestand, resümiert etwa der pensionierte Richter am Bundesfinanzhof Dietmar Gosch, der jetzt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG berät.
Julia Wilhelm vom hessischen Finanzministerium allerdings bestreitet, dass es einen Generalverdacht für alle Beteiligten gebe: "Nicht jede Cum-Cum-Transaktion ist eine Gestaltung und es steht nicht immer Missbrauch als Vorwurf fest. Jedes Geschäft wird einzeln angeschaut." Ein wunder Punkt sei sicherlich, so Wilhelm, dass es bei deutschen Investmentfonds auf Dividenden keine Steuerpflicht gab. Wie man bei Geschäften rund um den Dividendenstichtag mit involvierten Fonds verfahren werde, wisse man noch nicht.

Anders sei es etwa im Fall, wenn Versicherer involviert waren, meint Wilhelm. Bei ihnen gäbe es ebenfalls eine Kapitalsteuerfreiheit, aber Versicherer bekämen diese nur für Geldanlagen im Rahmen des ursprünglichen Versicherungsgeschäfts. Hier könne durchaus ein Rückruf der erstatteten Steuern erfolgen, weil es sich bei den Dividendengeschäften nicht um ein klassisches Versicherungsgeschäft gehandelt habe. Solche Geschäfte seien Versicherern allerdings von der Versicherungsaufsicht verboten.

Cum-Cum

Rasterfahndung gegen Dividendentrickser

von Christian Ramthun

Da der Dividendenbezug für Ausländer in Deutschland sehr komplex gewesen sei und mit Anträgen beim Bundeszentralamt für Steuern verbunden, hätten sie die Dividendenzahlungen vermeiden wollen, erklärte Marc Desens, Professor an der Universität Leipzig, warum die Dividendengeschäfte durchaus plausibel erscheinen. Es ging darum, dass ausländische Anleger bei deutschen Dividenden diskriminiert wurden und diese hätten sich einfach dagegen gewehrt.

Eines wird deutlich: Das Thema wird noch viele Jahre die Gerichte beschäftigen bis es zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kommen kann.

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