Eilverfahren Gericht: „Made in Germany"-Werbung muss Grundlage haben

Ein Solarunternehmen darf nicht mit Deutschlandflagge und deutscher Qualität werben, wenn es im Ausland produziert, urteilt das Oberlandesgericht Frankfurt.

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Solarzellen, die mit deutscher Flagge beworben werden, müssen auch in Deutschland produziert werden. Quelle: dpa

Ein Unternehmen darf in seiner Werbung nur dann den Eindruck einer Herstellung seiner Produkte in Deutschland erwecken, wenn sie auch tatsächlich überwiegend hier gefertigt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt untersagte mit einem am Montag veröffentlichtem Beschluss im Eilverfahren die Werbeangaben eines Solarmodulherstellers.

Aussagen, die auf Deutschland als Herstellungsort deuteten, erzeugten bei Verbrauchern den Eindruck besonderer Qualität. Der Modulhersteller, der von einem Wettbewerber beklagt worden war, produziere aber im in- und außereuropäischen Ausland.

Die beklagte Firma hatte ihre Produkte mit einer stilisierten Deutschlandflagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ beworben. Damit werde der Eindruck erzeugt, dass die Produkte in Deutschland hergestellt würden, befand das OLG. Das sei aber nur dann richtig, wenn diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht würden, die für das Industrieerzeugnis qualitätsrelevant seien.

Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

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