
WirtschaftsWoche: Herr Baumann, kluge Firmeninhaber hinterlegen ein penibel ausformuliertes Testament. Das klärt, wie es im Falle ihres Todes nahtlos mit dem Unternehmen weitergehen soll und wer die Geschäfte an ihrer Stelle führt. Aber was gilt, wenn der Alleininhaber nach einem Schlaganfall oder einem Autounfall zwar auch nicht mehr geschäftsfähig ist, aber noch lebt?
Wolfgang Baumann: Wenn er für diesen Fall nicht über eine Prokura, eine allgemeine oder unternehmensbezogenen Generalvollmacht vorgesorgt hat, kann das zum Stillstand des Unternehmens führen. Bankkonten sind eingefroren ohne Vollmachten. Steuern, Sozialabgaben, Gehälter und Lieferanten können nicht bezahlt, Verträge mit Kunden oder Mitarbeitern nicht geschlossen werden.
Zählt bei dieser Art Ernstfall, was der Erkrankte in seinem Testament als letzten Willen formuliert hat?
Nein, das ist völlig irrelevant, denn das Testament gilt nur im Todesfall, also nicht bei Eintritt von Geschäftsunfähigkeit.
Zur Person
Wolfgang Baumann ist Jurist und Professor an der Schumpeter School of Business and Economics der Bergischen Universität Wuppertal.
Aus Ihrer Erfahrung als Notar: Wie lange überlebt eine durchschnittlich solvente kleine oder mittlere Firma, wenn plötzlich bei Banken alle Räder stillstehen?
Das kann binnen weniger Wochen je nach Sensibilität von Lieferanten und Kunden zur Insolvenz führen. Selbst bei überdurchschnittlich gut finanzierten Unternehmen passiert das aufgrund der Zahlungsunfähigkeit.
Und wer entscheidet dann in der Praxis, wenn der Chef im Koma liegt, wie es weitergeht?
Das Gesetz schreibt vor, dass für jeden nicht Geschäftsfähigen, der nicht vorsorgend eine umfassende Generalvollmacht erteilt hat, ein Betreuer bestellt werden muss.
Wer bestellt den Betreuer und sucht ihn nach welchen Kriterien aus? Die Firma, die Familie?
Nein, das Betreuungsgericht, also ein einzelner Betreuungsrichter. Die Auswahlkriterien für den Betreuer setzen keine unternehmerische Qualifikation voraus.

Wie soll der denn dann unternehmerisch entscheiden?
Der Betreuer wird und kann nicht unternehmerisch entscheiden. Laut Gesetz soll er das Vermögen des Betreuten verwalten und erhalten.
Kann der Unternehmer vorab Einfluss auf die Auswahl des Betreuers nehmen?
Er kann vorsorgend in einer Betreuungsverfügung einen Betreuer vorschlagen. Besser ist aber ein Bevollmächtigter.