Klagewelle Wie der Fiskus bei Dienstreisen abkassiert

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Konzernmitarbeiter

Dienstfahrten können als Quelle: dpa

In Konzernen werden Angestellte bisweilen in ein Tochterunternehmen ausgegliedert, ohne dass sich ihr Arbeitsort ändert. Dann arbeiten sie also plötzlich für ein anderes Unternehmen und nicht mehr für ihren bisherigen Arbeitgeber. „Obwohl sie nur bei einem 'Kunden' arbeiten, unterstellt die Finanzverwaltung in solchen Fällen weiterhin eine regelmäßige Arbeitsstätte“, sagt Vogel.

Dagegen klagt derzeit ein Mitarbeiter der Deutschen Telekom, der einem Tochterunternehmen zugewiesen wurde und deshalb die Fahrten ins Büro fortan als Reisekosten (30 Cent je gefahreren Kilometer) von der Steuer absetzen wollte. Das Finanzgericht Köln lehnte sein Ansinnen ab, doch der Mann hat Revision eingelegt. Bald muss deshalb der Bundesfinanzhof entscheiden (Aktenzeichen: VI R 22/10). „Betroffene sollten mit Verweis auf dieses Verfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Urteil abwarten“, rät Vogel.

Leiharbeiter

Auch bei Leiharbeitern gibt es noch Zweifelsfälle. Prinzipiell gilt: Da sie stets bei einem Kunden ihres tatsächlichen Arbeitgebers – der Zeitarbeitsfirma – tätig sind, haben sie dort keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ und somit Anspruch auf den doppelten Steuervorteil.

Eine Ausnahme macht der Fiskus allerdings: Wenn das Zeitarbeitsunternehmen die Mitarbeiter nur befristet für ein einziges Projekt bei einem Kunden einstellt, wertet das Finanzamt die Fahrten dorthin nicht als Dienstreisen, sondern gewährt nur die Pendlerpauschale. Bislang läuft dazu kein Verfahren beim Bundesfinanzhof. Das könnte sich aber bald ändern, Betroffene sollten daher Einspruch einlegen. Da Leiharbeiter – anders als klassische Arbeitnehmer – ihre Fahrtkosten nicht durch einen Umzug senken können, gibt es nach Ansicht von Experten keinen Grund, nur die Pendlerpauschale zu gewähren.

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