Elsässers Auslese: Wie Sie Streitereien beim Vererben vermeiden
Kreuz auf einem Friedhof.
Foto: dpaWenn es um das Vererben und Erben geht, schaut alles wie gebannt auf die Erbschaftssteuer. Je nach Vermögensgröße wird viel Energie auf mancherlei Klimmzüge verwandt, jene zu minimieren. Fachanwälte werden zu horrenden Honoraren bemüht, die letzten Cents an einer möglichen Ersparnis herauszuholen.
Die Auswüchse nehmen dabei zum Teil groteske Züge an. In manchem Industriefamilien-Clan können die Erben Ihren Wohnsitz nicht mehr frei wählen, da das gesamte Steuersparkonstrukt mit Karacho zusammenbrechen würde. Beispielsweise ist ein beruflich bedingter Umzug ins Ausland für einige dieser Erben schlicht und einfach nicht mehr möglich. Was für ein Irrsinn.
Die vererbende Generation zurrt steuerlich getriebene Konzepte zusammen, angeblich zum Wohl der Nachfolgegeneration, und kommt sich dabei richtig clever vor. Dabei bemerken die Altvorderen nicht, wie die künftigen Erben mit geballter Faust in der Tasche nur darauf warten, endlich an den Drücker zu kommen, um das ganze Steuermodell zu kippen. So sind Firmenverkäufe, die man an sich vermeiden wollte, quasi programmiert. Ich kann Ihnen versichern: Akquisitorische Investmentbanker haben da ganze „Sterbelisten“ wichtiger Firmenanteilseigner angelegt und verfolgen die Todesanzeigen sehr genau. Die Uhr tickt.
Schon am 8. Februar 2016 habe ich in meiner Kolumne unter dem Titel: „Wie Sie Ihre Kinder auf ein großes Erbe vorbereiten“ auf die viel tiefer gehende Komplexität des Erbvorgangs hingewiesen. In dem Beitrag habe ich näher ausgeführt, wie die Erbengeneration fachlich und moralisch mit Systematik auf ein bevorstehendes Erbe vorzubereiten ist.
Heute geht es mir um die Verantwortung der Erblasser, also der Menschen, die darüber zu entscheiden haben, wie mit Ihrem Erbe eines Tages zu verfahren ist. Dazu möchte ich Ihnen einige einfache Tipps geben, mit denen Sie Konflikte unter Ihren Erben von vornherein im Keim ersticken können:
Erstens: Hinterlassen Sie keinerlei „Baustellen“.
Es ist leider an der Tagesordnung, dass aus Bequemlichkeit unangenehme Geschichten, wie Rechtsstreitigkeiten, gutachterliche Bewertungen oder ungelöste Konflikte unter Firmengesellschaftern oder -teilhabern auf die lange Bank geschoben werden. Aus meiner Sicht ist das unverantwortlich. Gerade in einer Zeit, in der viele Menschen in den Genuss eines hohen Alters kommen, haben immer mehr Erblasser die Chance, noch zu ihren Lebzeiten „reinen Tisch“ zu machen. Wenn es sich vermeiden lässt, sollte sich die vorangehende Generation die allergrößte Mühe geben, ihren Erben keine angebissenen oder faulen Äpfel zu übergeben.
Eine aktuelle Studie der Deutschen Bank zeigt: Viele Erben dürfen sich über Wohneigentum freuen. Bis 2060 werden laut Studie Wohnimmobilien im Wert von 2,7 Billionen Euro vererbt.
Quelle: Deutsche Bank
Aber auch in den nächsten fünf Jahren bis 2020 ist das Erbvolumen bei dem Immobilien gewaltig. Immobilien im Wert von 100 Milliarden Euro sollen bis dahin vererbt werden. Den größten Anteil mit fast 60 Prozent machen Wohnimmobilien aus.
Foto: dpaDie Studie macht aber auch auf einen Missstand aufmerksam. Es gibt in Deutschland aufgrund der alternden Bevölkerung einen Bedarf an barrierefreien Wohnungen für Senioren. 750.000 altersgerechte Wohnung fehlen demnach aktuell in Deutschland.
Foto: dpaVon den circa acht Millionen reinen Seniorenhaushalten, leben 50 Prozent in Wohnungen die vor 40 Jahren gebaut wurden. Nur fünf Prozent leben bereits in einer barrierefreien Wohnung, so die Studie.
Foto: dpaAus diesem Mangel an altersgerechten Wohnungen und einer immer älter werdenden Bevölkerung werden in den kommenden Jahr massive Investitionen fällig. Die Studie schätzt das nötige Investitionsvolumen in den kommenden Jahren auf 40 Milliarden Euro.
Foto: dpaDie Studie schlägt vor, das Bedarfsproblem als Generationenprojekt aufzufassen. Viele ältere Leute überlassen schon vor ihrem Tod den Nachkommen das Haus, bleiben aber zunächst darin wohnen. Die Verfasser der Studie schlagen vor, dass die Erben als Gegenzug der Schenkung die Immobilie altersgerecht sanieren.
Foto: dpaAlternativ zur Renovierung schlagen die Verfasser vor, die älteren Generationen sollten früher ausziehen und dafür von den Nachkommen die Kosten für einen anderen Alterswohnsitz tragen.
Foto: dpaDie Erbschaftswelle stellt auch die Finanzdienstleister vor neue Herausforderungen. Sie müssen die Finanzierung von Umbauten, die regionalen Risiken und die Objektrisiken richtig bewerten, um Probleme im Erbfall zu vermeiden.
Foto: dpa
Zweitens: Vermögensstruktur auf die Erben anpassen
Strukturieren Sie auch schon in jungen Jahren, von Anfang an, Ihr Vermögen in Hinblick auf Ihre Erben. Als Beispiel nehme ich mich mal selbst. Ich habe zwei Erben, das sind meine beiden Söhne. Also ist für mich der „Faktor Zwei“ entscheidend. In der Praxis sieht das folgendermaßen aus:
Emotional überfordert
Wenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden.
Kein Testament
Liegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent.
Langfristige Bindung
Das Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor.
Pflichtteilsstrafklausel und Jastrow’schen Klausel
Hat nun ein Ehepaar ein solches Berliner Testament und ein Ehepartner verstirbt, ist der Überlebende Partner erst einmal Alleinerbe. Steckt nun das ganze Vermögen des Paares in einem Grundstück mit Häuschen und die Kinder fordern ihren Pflichtteil, muss der überlebende Partner Haus und Hof verkaufen, um die Kinder auszubezahlen. Verhindern lässt sich solch ein Fall mittels der Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Dabei verfügt das Paar, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Elternteils enterbt ist. Wer also jetzt gierig ist und beispielsweise die Mutter zum Verkauf des Häuschens zwingt, soll bei deren Tod leer ausgehen.
Im Falle der Jastrow’schen Klausel ist das Prinzip umgekehrt: Es droht also keine Strafe für Gierige, sondern eine Belohnung für Geduldige. Verzichtet ein Kind auf seinen Pflichtteil, wenn Vater oder Mutter sterben, bekommt das Kind beim Tod des anderen Elternteils quasi eine Bonuszahlung.
Foto: dpaEnterben
Das eigene Kind vollständig zu enterben - ihm also auch den Pflichtteil zu verwehren, ist nur möglich, wenn
- der Erbnehmer versucht hat, den Erblasser oder ein anderes Familienmitglied schwer zu verletzen oder zu töten
- der Erbnehmer ein Verbrechen begangen hat, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geahndet wurde und es für den Erblasser unzumutbar wird, seinen Nachlass - mit dieser Person zu teilen
- wenn der Erbnehmer eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte
Fehlerhaftes Testament
Der letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt.
Foto: dpa
Erbschaftsteuer: Nächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge.
Foto: dpaTeurer Erbschein
Liegt kein Testament vor, muss ein Erbschein beim Nachlassgericht erstellt werden. Dieser Erbschein ist deutlich teurer als ein Testament beim Notar. Wer einen Nachlass über 200.000 Euro regelt, zahlt beim Notar 424 Euro für ein Testament. Der Erbschein kostet mindestens 714 Euro, die mit einer notariellen Urkunde gespart werden können.
Fehlende Kommunikation
Vor allem wenn es um viel Geld geht, sollten Familien sich zu Lebzeiten des Erblassers an einen Tisch setzen und über die Nachlassplanung reden. Denn fehlende Kommunikation schürt Streitpotenzial. Nicht selten landen die Erben vor Gericht. Offene Gespräche können hier entgegenwirken.
Streitanfällige Erbengemeinschaften
Fällt ein Vermögen an mehrere Erben, kommt es zu einer der unbeliebten Erbengemeinschaft. Diese ist oft unpraktikabel. Wenn beispielsweise die Eltern und die Ehefrau eines Verstorbenen zu gleichen Teilen erben, weil es kein Testament gab, dann entsteht eine solche Gemeinschaft. Die drei müssen sich dann einigen, was mit ihrem Erbe geschieht. Unterschiedliche Interessen führen dabei ob zu Streit, vor allem wenn es um Sachwerte wie Immobilien geht.
Fachliche Vorbereitung
Reiche Erben brauchen zwangsläufig Fachwissen über Finanzfragen, ansonsten gefährden sie durch falsche Entscheidungen die Vermögenssubstanz – und damit mitunter auch die Erfüllung des letzten Willens. Deshalb sollten reiche Familien darauf drängen, dass ihre Nachkommen entsprechend ausgebildet sind.
Erbschaft mit Auslandsbezug
Verteilt sich die Erbschaft über mehrere Länder wird es oft schwierig. Vor allem wenn im Testament die damit verbundenen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen nicht bedacht wurden. Für die Erben bedeutet das einen hohen Zeit- und Arbeitsaufwand, denn sie müssen sich mit den Behörden in mehreren Ländern rumschlagen. Nebeneffekt: Die Abwicklung ist oft teuer.
Bild: Eine Villa auf Mallorca
Foto: dpaSchwarzgeldkonten
Niemand spricht gerne darüber, aber auf Konten und in Schließfächern im Ausland dürften noch immer Schwarzgeld-Milliarden schlummern. Im Erbfall wechselt auch dieses Schwarzgeld den Besitzer – doch dieses Geld zu besitzen ist strafbar. Für die Erben bedeutet das: Selbstanzeige und Strafzahlung.
Foto: dpa
Gesellschafterverträge außer Acht gelassen
Kompliziert wird es für Erben auch, wenn die testamentarischen Regelungen nicht auf die Gesellschaftsverträge im Firmenvermögen abgestimmt sind. Das hat nicht nur viel Streitpotenzial, sondern kann sogar die Existenz der Firma bedrohen.
Foto: dpa
Gold und Silber
Mein Gold oder Silber lagere ich nicht in einem Schließfach ein. Nein, ich miete gleich zwei Schließfächer. Diese lauten zwar auf meinen Namen, aber ich lege im Testament fest, welches Schließfach an welchen meiner beiden Söhne zu gehen hat.
Entsprechend disponiere ich bei weiteren Goldkäufen alles gleich gewichtet, so dass jedes Schließfach zu allen Zeiten auch gleich viel an Vermögenswerten enthält. Also, immer die gleiche Anzahl an Feinunzen von der gleichen Prägeanstalt oder die gleichen Gewichtseinheiten an Barrengold. Solch eine simple Methodik verursacht mir kaum Mehrarbeit, erspart meinen beiden Erben später Einiges an Umstand und Arbeit. Da muss nichts mehr hin und her bewegt werden, die Schließfächer werden lediglich namentlich umgeschrieben. Dazu brauche ich keine Spezialberater.
Wald- und Landgebiete
Als Value-Investor mit langfristigem Anlagehorizont mag ich Wald- und Landbesitz in Skandinavien. Auch hier achte ich darauf, dass ich auf Dauer zwei ähnlich strukturierte und räumlich klar abgegrenzte „Pakete“ an Flurstücken besitze. Die Parzellen sind fast genau hälftig aufgeteilt, im nördlichen sowie im südlichen Umfeld einer entlegenen Provinzstadt. Ich verfüge im Testament, welcher meiner Söhne welches Paket an Flurstücken erhalten soll. Der eine im Süden, der andere im Norden.
Alleinerbe
Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des Verstorbenen“ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten.
Foto: dpaGesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Danach wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen genießen.
Foto: REUTERSAnnahme der Erbschaft
Wer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt im Juristen-Deutsch “Von-Selbst-Erwerb.“
Foto: APAusschlagung der Erbschaft
Wer nicht erben will, kann (und muss) die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten.
Foto: REUTERSEhegattentestament
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten ernannt.
Foto: dpaPflichtteil
Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass erhalten. Grund: Der sogenannte Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass.
Foto: dpaEnterbung
Hat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen.
Foto: CLARK/obsSteuerfreibeträge
Erben müssen nur dann Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, wenn die Zuwendungen eine bestimmten Wert überschreiten. Es gelten folgende Freibeträge: Ehegatten und eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro, Enkelkinder von 200.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefeltern sowie alle übrigen Erwerber haben einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.
Foto: dpaTestierfähigkeit
Unter dem Begriff der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Üblicherweise gelten Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als testierfähig.
Foto: dpaTestierfreiheit
Grundsätzlich darf jeder frei bestimmen, wem sein Vermögen einmal hinterlassen will. Gewisse Einschränkungen gelten aber doch. Die wahrscheinlich wichtigste: Erben können nur Menschen oder juristische Personen, also Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen.
Foto: dpaVermächtnis
Wer einen oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll, wird nicht Erbe, sondern erhält ein Vermächtnis und kann von den Erben die Herausgabe der fraglichen Sache verlangen.
Foto: APWiderruf
Jedes Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, es sei denn, der betreffende ist nicht mehr testierfähig. Das Recht zum jederzeitigen Widerruf ist Ausfluss der Testierfreiheit.
Foto: dpaDa die Einstandskosten und Quadratmeter in einem solchen Fall nie exakt bis hinter die Kommastelle im Verhältnis „eins zu eins“ aufteilbar sind, lege ich zeitgleich beim Kauf die entsprechende Ausgleichszahlung des Differenzbetrages für den benachteiligten Erben fest.
Sollten sich meine Söhne dazu entschließen, dennoch die beiden Latifundien gemeinschaftlich zu bewirtschaften, dann werde ich mich im Himmel natürlich freuen. Aber mit meiner Verfügung kann jeder bequem seiner eigenen Wege gehen und mit dem Land machen, was er will. Seinen Bruder betrifft das dann in keiner Weise.
Geld und Aktien
Mit zwei Erben ist für mich auch der Modus des Kaufens und Verkaufens von Wertpapieren vorgegeben. Ich vermeide immer eine ungerade Anzahl an Aktien im Depot. Statt 3.775 Nestlé-Aktien sollten es eben in einem solchen Fall besser 3.776 Aktien sein. Auch diese kleine Maßnahme erspart später den Erben unnötige Rechnerei.
Welchen Bewertungsstichtag nimmt man bei der Berechnung des Spitzenausgleichs im Falle ungerader Stückzahlen bei zwei Erben: Den Todestag? Den Tag, an dem die Erben das Depot schließlich aufteilen dürfen? In der Zwischenzeit hat sich aber in der Regel bei den Aktienkursen viel getan. Und die Zeiträume bis eine Aufteilung freigegeben wird, können lang sein. Es sind ja oft gerade die kleinen Beträge, die das „Fass zum Überlaufen“ bringen und einen unsinnigen Streit entzünden.
Verfügungen - Einfamilienhäuser
Bei allem illiquiden Besitztum wie Einfamilienhäusern halte ich es für angebracht, möglichst im Detail zu verfügen, wie nach dem Tode des Erblassers zu verwahren ist. Die Erben im Dunkeln zu lassen, was denn eigentlich „im Sinne“ des Verstorbenen ist, kann unnötige Konflikte entfachen.
Neulich habe ich alte Investoren besucht, die auf über 400 Quadratmetern Wohnfläche ihren Altersruhesitz in Norddeutschland genießen. Das Ehepaar lebt dort allein. Ein befreundetes Pärchen residiert gar auf 800 Quadratmetern im Nachbarort. Beide können sich diesen Lebensstil leisten und wollen auch in diesen Verhältnissen ihr Leben beschließen.
Da ihre Erben sich aber den Unterhalt solcher Kolossal-Immobilien nicht leisten können, haben die Alten klar festgelegt, dass nach dem Tode die Häuser emotionslos zu verkaufen sind. Keiner der Erben braucht ein schlechtes Gewissen zu haben, wenn das schöne Haus abgerissen wird und auf dem großen Grundstück Eigentumswohnungen gebaut werden. Diese Einstellung hat mir imponiert. Es ist sicher kein Zufall, dass beide in ihrem Berufsleben sehr erfolgreich waren.
Verfügungen - Kunstgegenstände und Mobiliar
Wer vorausschauend handelt, bespricht am besten auch zu Lebzeiten mit seinen Erben welches Mobiliar, welche Haushalts- und Kunstgegenstände in realistischer Weise übernommen werden sollen. Und was ist mit dem vielen Besitz, der nicht von den Erben erwünscht ist oder nicht übernommen werden kann?
Nun, den genießen Sie in aller Ruhe bis an das Ende Ihrer Tage. In der Schublade und im Testament haben Sie aber - bitte sehr - schon die Adresse und den Ansprechpartner des Auktionshauses beziehungsweise des Entrümplers notiert, der die Verwertung Ihres Mobiliars und Ihrer Kunstgegenstände abzuwickeln hat. Das erspart viel Streit unter Ihren Erben.
Und noch eins zum Thema „Entrümpler“: Am besten bezahlen Sie die Rechnung gleich im vor hinein. Bei der Auflösung des Haushaltes meines Großvaters vor gut 30 Jahren war unsere Überraschung doch einigermaßen groß, dass wir nicht etwa Geld für den gesamten, einst teuer erworbenen bürgerlichen Hausrat erhielten, sondern Einiges zahlen mussten, dass überhaupt jemand bereit war, sich mit all den „wertvollen“ und geliebten Gegenständen zu belasten. Das war keine schöne Erfahrung.