Häuser, Gold, Streubesitz
Für Immobilien in Privatbesitz oder in Unternehmenseigentum (nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen) lässt sich die gleiche Konstruktion wie bei Aktien und anderen Verbriefungen anwenden. Auch hier werden die in die Tochter-GmbH eingebrachten Immobilien zwar nicht direkt steuerlich begünstigt, aber durch entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Mutter-GmbH neutralisiert. Dieses Modell funktioniert auch bei Edelmetallen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bis zu 25 Prozent, die sonst nicht begünstigt sind.
Kunst beimischen
Rembrandts, Rodins und andere Kunstgegenstände zählen im Unternehmen als Verwaltungsvermögen und sind nur dann steuerunschädlich zu übertragen, wenn sie bei siebenjähriger Haltefrist weniger als zehn Prozent des Betriebsvermögens ausmachen. Kunst lässt sich aber nur ausnahmsweise dem Betriebsvermögen zuordnen, nämlich wenn es repräsentativen Zwecken dient oder entgeltlich überlassen wird.
Wichtig ist in allen Fällen, dass die begünstigten Gesellschaften nicht mehr als 20 Beschäftigte haben. Dann brauchen sie nicht die Bedingung erfüllen, die Lohnsumme in den ersten sieben Jahren nach Vermögensübertragung halten zu müssen.