Hausordnung Was Vermieter verbieten dürfen

Das Wohnen in einem Mietshaus erfordert Rücksichtnahme und ein paar Regeln, an die sich alle Nachbarn halten. Manche Hausordnung geht jedoch zu weit. Was Mieter schlucken müssen, wo Vermieter an Grenzen stoßen.

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Von der falschen Farbgebung der Blumenkästen über das richtige Format der Fußmatte bis hin zum sommerlichen Grillabend: Wie weit dürfen die Vorschriften in mancher Hausordnung überhaupt gehen? Quelle: Marcel Stahn

Die Mieterin einer Wohnung in einem Düsseldorfer Mehrfamilienhaus wundert sich. Blaue Blumenkästen gehen gar nicht, hatte ihr der Vermieter mitgeteilt. So wie an allen anderen Balkonen des Gebäudes sollten diese dunkelbraun sein. Eine Neusserin ärgert sich hingegen darüber, dass die Hausordnung ihr sogar das zentimetergenaue Format der Fußmatte vor der Wohnungstür sowie die Farbgebung des Sichtschutzes am Balkon vorschreibt. Einem anderen Mieter in Düsseldorfs Nachbarstadt verbot die Hausordnung das Anbringen von Balkonkästen sogar ganz. Sie alle fragen sich: Sind derlei Vorschriften überhaupt zulässig? Schließlich lässt sich über Geschmack vortrefflich streiten.

Was Mieter nicht zahlen müssen
„Die Abrechnung für 2014 bedeutet höchstwahrscheinlich für den Großteil der Mieter eine Rückzahlung“, sagte der Sprecher des Deutschen Mieterbunds, Ulrich Ropertz. Ursachen seien die milden Wintermonate und gesunkene Ölpreise. „Wir gehen davon aus, dass die Heizkosten - je nach Brennstoff - 2014 im Schnitt 20 bis 32 Cent pro Quadratmeter und Monat gesunken sind.“ Auch im neuen Jahr sehe es nicht nach einer Trendwende aus. Damit sänken die Betriebskosten für viele Mieter wieder unter die Marke von zwei Euro je Quadratmeter und Monat. Für 2013 hatte der Mieterbund noch einen Durchschnittswert von 2,20 Euro berechnet. Die Kosten für Heizung und Warmwasser machen regelmäßig die Hälfte der Betriebskosten und mehr aus. Im vergangenen Jahr ist Heizöl laut Mieterbund jedoch acht bis zehn Prozent billiger gewesen als im Vorjahr, Fernwärme etwa zwei Prozent, Gas nur unwesentlich. Da es zu Beginn und Ende des Jahres vergleichsweise mild war, sank zudem der Verbrauch. Quelle: dpa
Mietvertrag Quelle: dpa
Kalenderblätter Quelle: dpa
Mietvertrag Quelle: dpa
Figuren stehen vor einer Rechnung Quelle: Fotolia
Handwerker Quelle: dpa
Stromleitungen schauen aus einer Wand Quelle: dpa

Im Sommer nimmt das Potenzial für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern zu: Es wird gegrillt, im Garten gefeiert oder der Balkon neu bepflanzt und gestaltet. Das gefällt nicht jedem Anwohner oder Vermieter. Dabei sollten der Mietvertrag und Hausordnung die Regeln für ein friedliches und rücksichtsvolles Miteinander der Parteien eigentlich zur Genüge regeln. Dass es dennoch zum Streit kommt, liegt dabei oft an sehr interpretationsfähigen rechtlichen Regelungen und breitem Gestaltungsspielraum bei den Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen der Hausordnung. Beim Deutschen Mieterbund weiß man um die Konfliktgefahr.

Dietmar Wall, Jurist beim Deutschen Mieterbund, weiß um das Konfliktpotenzial: „Die Grenzen dafür, was eine Hausordnung vorschreiben darf, sind nicht vom Gesetz geregelt. Wenn aber die Vorschriften des Vermieters den Grundrechten des Mieters widersprechen, ist eine Grenze erreicht. Umgekehrt kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn ein Mieter wiederholt oder vorsätzlich gegen die Hausordnung verstößt – in schweren Fällen sogar fristlos.“

Der Rechtsprechung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern kommt daher große Bedeutung zu. Die jedoch kann je nach Bundesland und Region sehr unterschiedlich ausfallen. Die Richter berücksichtigen durchaus regionale Gepflogenheiten und nutzen ihren Ermessensspielraum.

Die Frage, was eine Hausordnung dem Mieter vorschreiben darf, was im Mietvertrag vereinbart werden muss und welche Vorschriften im Zweifel unwirksam sind, ist daher nicht pauschal zu beantworten. Dennoch gibt es Grenzen der Regelungswut, die die Verbände von Vermietern ebenso anerkennen wie die Mieterschutzvereine. Unbestritten ist etwa, dass ein Mietvertrag alle Pflichten eines Mieters klar benennen muss. So muss etwa die Pflicht, das Treppenhaus zu reinigen, im Mietvertrag enthalten sein. Der Turnus und Aushang des Putzplans gehören hingegen in die Hausordnung. Diese sollte allerdings auch Bestandteil beziehungsweise Anhang des Mietvertrages sein.

Hausordnung und Mietvertrag

Welche Fallen im Mietvertrag lauern
Welche Pflichten hat der Mieter?Wohnungen sind so umkämpft wie nie zuvor, wer endlich den heiß ersehnten Mietvertrag ergattert hat ist ein echter Glückspilz. Trotzdem sollte der Mietvertrag nicht sofort in der ersten Euphorie und ohne Check unterschrieben werden. Denn in vielen Verträgen lauern einige Fallen. Oft sind es Kleinigkeiten, die aber viel Ärger bereiten können. Wie sieht es beispielsweise mit den Pflichten des Mieters aus? Wann muss ich die Treppe im Hausflur putzen, wer schippt vor meinem Haus den Schnee weg? Eigentlich sind Hausbesitzer für Derartiges verantwortlich, sie dürfen diese und andere Pflichten aber auf den Mieter übertragen. Das muss aber im Mietvertrag entsprechend festgelegt werden, der Mieter muss das unterschrieben haben. Quelle: zehn.de Quelle: dpa/dpaweb
Klein oder groß?Auch Haustierbesitzer sollten sich ihren Mietvertrag ganz genau ansehen, bevor sie unterschreiben. Denn soll der vierbeinige Liebling mit einziehen, muss das erlaubt sein. Grundsätzlich gehört die Haltung von Kleintieren zu den Standardrechten. Allerdings stellt sich oft die Frage, welche Tiere noch als klein bezeichnet werden dürfen. Gerade bei Katzen ist das oft umstritten, da diese beispielsweise Kratzspuren hinterlassen. Ist Katzenhaltung im Mietvertrag ausdrücklich verboten, darf die geliebte Mieze auch nicht mit einziehen. Gleiches gilt, wenn die Haustierhaltung die Zustimmung des Vermieters vorsieht. Hat der Mieter das Tier einziehen lassen, ohne den Vermieter zu fragen, rechtfertigt das die fristlose Kündigung durch den Vermieter. Quelle: dpa
Starre Fristen adéAuch das Streichen der eigenen vier Wände ist nicht mal eben im Handumdrehen gemacht. Trotzdem enthalten viele Mietverträge genaue Zeitfenster darüber, wann Mieter ihre Wohnung streichen müssen. Bad und Küche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafzimmer alle fünf Jahre. Diese starren Fristen sind nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr gültig. Schließlich ist die Abnutzung einer Wohnung je nach Mieter unterschiedlich stark zu sehen, ein Raucher sollte beispielsweise öfter renovieren als ein Nichtraucher. Sind die Fristen allerdings mit einem Zusatz wie "falls erforderlich" oder "je nach Zustand" versehen, gelten sie weiterhin. Quelle: obs
Kleinvieh macht auch MistTropfende Wasserhähne, klemmende Türen...kleine Reparaturen fallen oft an. Während bei großen Schäden wie kaputten Fußböden oder Türen klar ist, dass der Vermieter den Handwerker kommen lassen muss, stellt sich bei kleinen Mängeln oft die Frage, wer für den Schaden zahlt. Deshalb enthalten viele Mietverträge eine entsprechende Klausel - der Mieter ist dann verpflichtet, die Kosten für kleine Ausbesserungen zu übernehmen. Etwa 200 Euro im Jahr können da zusammen kommen. Wer eine solche Klausel nicht hat, fährt also auch gut, muss aber mit regelmäßigen kleinen Mietsteigerungen rechnen. Quelle: AP
Nachmessen macht SinnNicht immer stimmt die tatsächliche Größe der Wohnung mit den im Mietvertrag vermerkten Quadratmetern überein. Grundsätzlich gelten hier Abweichungen von zehn Prozent als vertretbar. Ist die Angabe zur Wohnungsgröße im Vertrag allerdings unverbindlich, sind eventuell sogar mehr als zehn Prozent erlaubt. Quelle: AP
Vorsicht bei der StaffelungGrundsätzlich sind Staffelmieten für den Mieter eine feine Sache. Er weiß bereits jetzt, wie seine Miete in den nächsten Jahren steigen wird. In Boom-Zeiten wie diesen, in denen die Mietpreise gerade in gefragten Städten wie Hamburg, München oder Frankfurt in den Himmel schießen, ist das kein Problem. Schwierig wird es erst, wenn die Marktpreise wieder sinken und der Mieter auf seinen steigenden Staffelraten sitzen bleibt. Außerdem sollten Mieter darauf achten, dass mit den Staffelmieten nicht gleichzeitig ein Kündigungsverbot einhergeht. Maximal vier Jahre Kündigungsverzicht können Vermieter von ihren Mietern fordern. Quelle: dpa
Besser doppelt unterschreibenWer zu zweit in eine Wohnung oder ein Haus einzieht, sollte aus eigenem Interesse darauf bestehen, dass beide den Mietvertrag unterschreiben. Denn egal ob Freund, Ehe- oder Lebenspartner: Hat nur einer unterschrieben, steht der andere bei einer plötzlichen Trennung schnell ohne Bleibe auf der Straße. Quelle: dpa

Die Hausordnung dient vor allem der Regelung des Zusammenlebens. Typischerweise regelt sie in Mehrfamilienhäusern folgende Bereiche:

  • einzuhaltende Ruhezeiten
  • Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie Waschküchen, Dachböden oder Fahrradkeller
  • Gartennutzung
  • Tierhaltung
  • Treppenhausreinigung, Kehrwoche sowie Putzplan
  • Schneeräumdienst
  • Unterstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollatoren
  • Schutz vor gegenseitigen Belästigungen
  • Sicherheitsaspekte, wie das Verschließen von Haustüren, Gartentoren oder Tiefgaragen sowie die Freihaltung von Fluchtwegen und die Vermeidung von Brandgefahren und Wasserschäden

Dabei dürfen Vermieter die Hausordnung grundsätzlich ohne Einbeziehung der Mieter vorgeben und auch einseitig nachträglich ändern. Ist die Hausordnung von vorneherein Bestandteil und Anhang des Mietvertrages, so muss sich der Mieter auch daran halten. Ist sie es nicht, gelten zunächst Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Ignorieren kann der Mieter die Hausordnung aber auch dann nicht, wenn sie einfach nur im Haus ausgehängt ist oder ausgehändigt wurde, ohne dass sie im Mietvertrag erwähnt wurde. Denn ganz ohne gemeinsam akzeptierte Regeln funktioniert das Zusammenleben im Mietshaus schließlich nicht. Elementare Inhalte wie die Einhaltung der Nachtruhe gelten auch ohne vertraglich fixierte Hausordnung - wenn auch in Grenzen.

Darüber streiten Mieter und Vermieter vor Gericht

Zwar verfügt der Vermieter über eine gewisse Ordnungsmacht, allerdings dürfen Hausordnungen auch keine Persönlichkeits- oder Gestaltungsrechte beschränken. Eine Hausordnung darf dem Mieter auch keine einschneidenden Pflichten auferlegen, die etwa mit Arbeitsaufwand oder Haftungsfragen verknüpft sind. „Das muss im Mietvertrag geregelt sein, oder der Mietvertrag muss diesbezüglich zumindest auf die Hausordnung verweisen “, sagt Mieterbund-Jurist Wall.

Wo die Grenze des Erlaubten verläuft, lässt sich allerdings kaum allgemein fassen. Die Einzelfallabwägung und die regionale Rechtsprechung sind hier für die Relevanz der Vermietervorschriften maßgeblich. Ein Schiedsgericht lässt sich lediglich für Streitfälle zwischen Nachbarn anrufen. Für Zwist zwischen Mieter und Vermieter gibt keine derartige Instanz. Im schlimmsten Fall, wenn Gespräche mit dem Vermieter nichts bringen, bleibt nur der Klageweg zur Klärung.

Sommerliche Grillabende

BGH kippt generelles Verbot von Haustieren
Generelle Verbotsklauseln sind nicht erlaubtVermieter dürfen nicht generell die Haltung von Hunden in Mietwohnungen verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil (Az.: VIII ZR 168/12). Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Eine solche allgemeine Verbotsklausel benachteilige den Mieter jedoch unangemessen, denn bei der Haltung eines Hundes oder einer Katze müsse auch Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen genommen werden, so die Richter. Über eine Tierhaltung müsse im Einzelfall durch umfassende Interessenabwägung entschieden werden. Dazu gehören nicht nur die Interessen der Mietvertragsparteien sondern auch der anderen Hausbewohner und der Nachbarn. Die Unwirksamkeit einer generellen Klausel führe also nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Im dem Quelle: dapd
2010 - WildtiereGefährliche Wildtiere wie Schlangen sind in hessischen Privatwohnungen auch künftig nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt. Das entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel Anfang März. Geklagt hatte ein Hobbyzüchter, der mit einer befristeten Genehmigung 132 Giftschlangen, darunter 35 Königskobras, für Forschungszwecke in seiner Wohnung hält. Quelle: dpa
2008 - HundeEin Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf eine größere Wohnung, wenn er einen Hund hält. Das entscheidet das Sozialgericht Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt) Ende Mai. Wer ein Haustier besitze, könne weder ein höheres Arbeitslosengeld II noch ein größere Wohnung erhalten. Geklagt hatte eine Hundebesitzerin, die sich im Vergleich zu Hartz IV-Empfängern mit Kindern benachteiligt fühlte. Quelle: rtr
2005 - HausschweineMini-Schweine dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts München im Januar nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn sie die Mitbewohner des Hauses nicht gefährden. Das schwarze Hausschwein einer Münchnerin hatte beim Spaziergang in einer Panikattacke zwei Menschen verletzt. Nun muss das Tier ausziehen. Quelle: AP
2004 - KatzenDas Bayerische Oberste Landesgericht in München verhängt im September Stubenarrest gegen eine Katze. Die Richter gaben den Eigentümern einer Wohnanlage recht, die in der Hausordnung das Auslaufen von Haustieren auf ihrem Grundstück verbieten. Die Gefahr einer Verschmutzung der Anlage „liege nicht fern“, so die Richter. Bei Ausgängen muss „Cora“ künftig an die Leine. Quelle: dpa
2004 - PapageienNachbarn eines Vogelfreundes, der 35 Papageien in seiner Wohnung hält, müssen dies nicht hinnehmen. Das entscheidet das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Ende Januar. Die Nachbarn fühlten sich durch das Gekreische der Tiere gestört. Quelle: AP
1999 - KatzenEin Katzenliebhaber setzt in zweiter Instanz einen eigenen Balkon-Ausgang für seine vier Stubentiger durch. Im August erstreitet er vor dem Münchner Landgericht ein Katzen-Ausschlupfloch in der Balkontür seiner Mietwohnung. Er darf sie auf eigene Kosten einbauen und muss sie beim Auszug wieder entfernen. Quelle: AP

So manche Hausordnung geht nämlich weit über den üblichen Rahmen hinaus. Es gibt neben den eingangs genannten Beispielen zur Fußmattengröße und Balkongestaltung noch zahlreiche weitere Vermietervorschriften, die in ihrer Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zumindest angezweifelt werden dürfen. Vermieter haben demnach auch schon das Aufstellen von Planschbecken in Gemeinschaftsgärten, das Aufstellen von Möbeln auf dem Balkon oder das Empfangen von Besuch und das Duschen nach 22 Uhr schon komplett per Hausordnung untersagt. Derartige Vorschriften können Mieter nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes ignorieren. Das gilt selbst nach Auffassung des Verbandes Haus & Grund, der zahlreiche Vermieter vertritt. Gerold Happ, Geschäftsführer für Immobilien und Umweltrecht beim Vermieterverband Haus & Grund, hält zum Beispiel Vorschriften des Vermieters für die optische Gestaltung von Balkonen und die zu verwendenden Blumenkästen für problematisch. „Vorgaben zur Größe oder Farbe halte ich für schwierig und kaum für gerichtlich durchsetzbar.“

Ähnlich dürfte die Rechtslage sein, wenn Vermieter das Aufstellen von Wäscheständern auf Balkonen untersagen, weil sie das Erscheinungsbild des Gebäudes empfindlich stören. Der Balkon gehört schließlich zur Mietsache und Mieter haben das Recht, ihre Wäsche aufzuhängen. Gibt es allerdings dafür vorgesehene Räume, kann die Hausvorschrift durchaus greifen. Letzten Endes entscheiden die Begebenheiten vor Ort.

Selbst zum beliebten Streitthema Grillen auf Balkon oder im Gemeinschaftsgarten gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Gerade bei sommerlichen Grillabenden oder Feiern fühlen sich Nachbarn schnell belästigt, wenn Rauch in die Wohnung zieht oder es auch nach 22 Uhr noch laut ist.

Die Rechte der Haustierhalter

Das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern laut Mieterbund grundsätzlich gestattet, Nachbarn und Vermieter müssen damit leben. Das Wort „grundsätzlich“ ist allerdings Juristen zufolge ein Hinweis darauf, dass es auch Ausnahmeregelungen geben kann. Ein Grillverbot greift insbesondere dann, wenn sich der Mieter im Mietvertrag zur Einhaltung verpflichtet hat. Oft wird solch ein Verbot vom Vermieter für Grillen auf Balkon oder Terrasse ausgesprochen, der Garten als Grillort jedoch ausgespart. Wer gegen diesen Passus des Mietvertrages verstößt, riskiert eine Abmahnung und in letzter Konsequenz sogar die Kündigung. Das Landgericht Essen hat dies in einem Urteil bestätigt.

Außerdem gilt eine wesentliche Belästigung durch starken Grillrauch oder dichten Qualm, der in die Nachbarwohnungen zieht, als Ordnungswidrigkeit und kann von den Behörden mit einem Bußgeld belegt werden. Deshalb raten Mieterschützer wie Vermieterverbände häufig zum Grillen ohne Holzkohle und empfehlen Gas- oder Elektrogrills.

Die zehn Hauptpflichten des Mieters
HausordnungDie Hausordnung ist das zentrale Regulierungsdokument eines Mehrparteienhauses, ein Grundgesetz unter Nachbarn sozusagen. Die Hausordnung ist Bestandteil des Vertrags, der zwischen Mieter und Vermieter geschlossen wird. Der Vermieter kann diese Ordnung allerdings auch einseitig erlassen. Wichtigste Punkte der Hausordnung: Wer muss wann und wie oft das Treppenhaus reinigen? Wer kümmert sich wie und wann um den Schnee vor der Haustür? Wie werden die Gemeinschaftsräume (Keller, Speicher, Waschküche) verwendet? Wie laut dürfen die Nachbarn feiern und ab wie viel Uhr ist Schluss mit dem Lärm? Es gibt aber auch Dinge, die der Vermieter zwar in die Hausordnung schreiben kann, die aber nicht zulässig sind, beispielsweise das Verbot von Besuch nach 22:00 Uhr. Quelle: dpa/dpaweb
Persönliche Habe im FlurNiemand muss die Schuhsammlung eines Nachbarn auf den Gang und im Treppenhaus dulden - wenn die Hausordnung das Abstellen von Schuhen nicht ausdrücklich erlaubt. Ausnahme: Ein Schuhpaar tut niemanden weh, ein ganzer Schuhschrank, der den Gang versperrt, hingegen schon. Gleiches gilt für Poster, Wäscheständer, Sperrmüll oder Pflanzen. Im Zweifelsfall lieber den Vermieter um Erlaubnis fragen. Quelle: AP
Nutzung des TreppenhausesDas Treppenhaus ist übrigens ein Gemeinschaftsraum. Das bedeutetet nicht, dass alte Menschen und junge Familien dort keine Rollatoren oder Kinderwagen deponieren dürfen. Solange im Flur und im Treppenhaus ausreichend Platz dafür zur Verfügung steht, dürfen sowohl Buggy als auch Zwiebelporsche dort geparkt werden. Ist das nicht der Fall, müssen die Familien ihre Besitztümer in der Wohnung verstauen. Das gilt ebenso, wenn Sanitäter und Feuerwehrleute wegen der Habseligkeiten der Mieter nicht ins Haus und in die Wohnungen können. Fahrräder müssen übrigens in den Speicher oder im Keller abgestellt werden. Quelle: AP
KehrwocheDie Kehrwoche ist kein Phänomen süddeutscher Bundesländer. In der Regel gilt: Die Hausordnung bestimmt, wer im welchen Turnus die Gemeinschaftseinrichtungen säubern muss. In größeren Wohneinheiten können professionelle Reinigungskräfte diese Arbeit verrichten. Der Vermieter kann dann die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter anteilig umlegen. Zu welcher Uhrzeit der Zuständige zum Besen greift, ist nebensächlich - solange er sich an die üblichen Ruhezeiten hält. Nachts und Sonntagsfrüh ist demnach Putzen nicht erlaubt. Wer in den Urlaub fliegen möchte, sollte vor Abflug seinen Kehrdienst mit den Nachbarn tauschen. Quelle: dpa
SchneeschippenAuch das Schneeschippen kann in den Zuständigkeitsbereich der Mieter fallen, wenn die Gemeinden die Verantwortung für die Räumung des Weges vor den Häusern an die Objekteigentümer übertragen. Die Hausbesitzer können dann wählen: Entweder Profis schippen - oder die Mieter. Sind die Mieter in der Pflicht, muss es auch im Vertrag stehen. Damit nicht ein Mieter für die ganze Hausgemeinschaft den Schnee wegräumen muss, bieten sich "Schneekarten" an. Sie werden beim Schnee jeden Tag an eine andere Partei im Haus weitergereicht. Quelle: dpa
Uhrzeiten einhaltenWer Winterdienst hat, muss leider früh aufstehen. 12:12 Uhr ist ein absolutes No-Go. Ab sieben Uhr früh und bis 20 Uhr abends muss der Mieter für einen begehbaren Weg vor dem Haus sorgen. In einigen Gemeinden muss man noch früher ran und bis 22:00 Uhr schippen. Kleiner Trost für den Mieter: Am Wochenende muss er erst ab 09:00 Uhr ran. Quelle: dpa
GrillenDer Mietvertrag regelt auch das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse - im schlimmsten Fall sind sogar Elektrogrills verboten. Haut der Mieter trotzdem Bulletten und Würstchen auf den Rost, riskiert er die fristlose Kündigung. So urteilte das Landgericht Essen. In anderen Gegenden sind die Richter dagegen milder gestimmt. In Bonn reicht es beispielsweise, wenn Mieter ihren Nachbarn einige Tage vorher Bescheid geben und nicht öfter als zweimal im Monat den Grill anschmeißen. Quelle: dpa

Umstritten ist hingegen, wie häufig auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf, ohne die Zumutbarkeitsgrenze der Nachbarn zu überschreiten. Das Arbeitsgericht in Bonn entschied etwa 1997, das Grillen auf Balkon oder Terrasse einmal im Monat vertretbar sei, wenn es der Mieter seinen Nachbarn 48 Stunden zuvor ankündigt. Das Landgericht Aachen hält zweimal Grillen pro Monat für hinnehmbar, sofern der Grill möglichst weit weg von den Nachbarn im Garten platziert wird. Laut Landgericht Stuttgart ist das Grillen auf sechs Stunden pro Jahr zu beschränken. Laut Oberlandesgericht Bayern dürfen Mieter den Holzkohlegrill im Garten einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen im Garten fünfmal jährlich benutzen, das Düsseldorfer Landesgericht hat das Grillen mit Holzkohle auf Balkonen kurzerhand ganz verboten.

Ruhezeiten und Lärmbelästigung

Wann Sie ihre Miete kürzen dürfen
Heizung kaputtVäterchen Frost ist da, die Temperaturen in Deutschland sind eisig. Fällt jetzt die Heizung aus, ist das nicht nur unangenehm, Folgen wie Erkältung oder Grippe sind vorprogrammiert. Ist die Heizung also kaputt und der Vermieter weigert sich, sie schnellstmöglich zu reparieren, darf die Miete gemindert werden. Die Höhe ist dabei abhängig von der jeweiligen Wetterlage – während bei frühlingshaften Temperaturen von 15 bis 18 Grad eine Minderung um 30 Prozent angemessen ist, kann bei einem Ausfall im tiefsten Winter schon mal um 100 Prozent gekürzt werden. Grundsätzlich sollte die Heizung in der Lage sein, zwischen sechs Uhr morgens und 23 Uhr abends mindestens 20 bis 22 Grad zu erreichen. Quelle: dpa
Defekte EinrichtungSind beim Einzug Einrichtungsgegenstände kaputt, muss der Vermieter den Mangel beheben. Das gilt für den kaputten Toilettenkasten genau wie für den nicht funktionierenden Rollladen. Beseitigt der Vermieter Schäden an diesen mitgemieteten Gegenständen nicht, sind Mietkürzungen möglich. Ist beispielsweise die Lüftung eines innen liegenden Badezimmers defekt, ist beispielsweise eine Kürzung von fünf Prozent gerechtfertigt, urteilte das Amtsgericht Köln.    Quelle: dpa
WarmwasserMit dem Warmwasser verhält es sich ähnlich wie mit der Heizung: Fällt die Gasversorgung zwischen Oktober und Dezember aus, so dass es kein warmes Wasser gibt, die Heizung nicht funktioniert und auch nicht gekocht werden kann, ist eine Mietminderung von 100 Prozent gerechtfertigt, urteilte das Landgericht Berlin. Fällt allein die Warmwasserbereitung aus, darf die Miete laut Amtsgericht München um 15 Prozent gemindert werden. Quelle: dpa/dpaweb
SchimmelDas Problem kennen viele Mieter in Deutschland: Weil die Räume feucht sind, bildet sich Schimmel an den Wänden. Da dies Gesundheitsgefahren birgt, winken Mietern erhebliche Mietkürzungen, wenn der Pilz sich ausbreitet. Wer beispielsweise Schimmel in Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche und Toilette hat, darf die Miete laut einem Urteil vom Landgericht München um 15 Prozent kürzen. Quelle: Fotolia
Bordell in der NachbarwohnungNeben den Klassikern gibt es auch Mietmängel der besonderen Art. Wird in der Nachbarwohnung ein Bordell betrieben, ist das ein anerkannter Mietmangel. Wenn die Freier die gleiche Eingangstür wie die Mieter benutzen, locken zehn Prozent Mietminderung, belästigen sie die Mieter sind es sogar 30 Prozent. Quelle: dpa/dpaweb
MüllFehlt die Mülltonne und die Bewohner des Hauses ersticken im Abfall, darf die Miete um zehn Prozent gekürzt werden. Das hat das Amtsgericht Lichtenfels entschieden. Quelle: dpa
RattenHaustiere im Hinterhof sind eigentlich etwas Schönes. Nicht, wenn es sich um Ratten handelt. Wie das Amtsgericht Aachen urteilte rechtfertigt die Anwesenheit der Nager eine Kürzung der Nettomiete um zehn Prozent. Quelle: dpa

Das Thema Ruhezeiten dürfte in den meisten Hausordnungen den größten Raum einnehmen. „Beim Thema Ruhezeiten und Lärmbelästigung gibt es den meisten Streit mit Nachbarn“, sagt Happ vom Vermieterverband Haus & Grund. „Die Nachtruhe gehört zu den elementaren Bestandteilen einer Hausordnung. Mieter, die dagegen verstoßen, müssen mit einer Abmahnung des Vermieters rechnen.“

Die reicht jedoch nach Einschätzung von Haus & Grund in der Regel völlig aus, um den lauten Mieter zur Räson zu bringen. Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sollte nur erfolgen, wenn sich die Ruhestörung in kurzen Abständen wiederholt. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Verstoß deutlich über die Maßgaben der Hausordnung hinausgeht und auch andere Rechte verletzt werden oder ein Fortbestand des Mietverhältnis für die Hausgemeinschaft unzumutbar ist, so die Einschätzung der Vermietervertreter.

Was Vermieter über Mieter wissen dürfen

Recht tolerant zeigten sich Gerichte bislang bei Kinderlärm. So darf keine Hausordnung die Kinder am Spielen hindern - schon gar nicht im Garten oder dafür vorgesehenen Plätzen. Lediglich aus Sicherheitsgründen darf Spielen in Waschküchen, Tiefgaragen oder Kellerräumen untersagt werden. Zudem kann der Vermieter erwarten, dass Spielzeug auch wieder weggeräumt wird und Spielplätze sauber gehalten werden.

Beim heimischen Musizieren gilt ebenso die Einhaltung der Ruhezeiten. Zumutbar ist laut Rechtsprechung tägliches Üben auf dem Instrument für die Dauer von zwei Stunden. Der Mieterbund empfiehlt in seiner Musterhausordnung, das Musizieren in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr sowie von 19 bis 8 Uhr zu unterlassen. Normalerweise gilt die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr.

Sind sich Vermieter und Mieter uneins, was bestimmte Regelungen in der Hausordnung angeht, empfiehlt sich in der Regel zunächst ein klärendes Gespräch. Bleiben die Fronten verhärtet, bleibt nur der Klageweg. Allerdings sind Mieter in den meisten Fällen besser beraten, die Vorschriften zu ignorieren und abzuwarten, ob der Vermieter tatsächlich den Klageweg beschreitet.

Schließlich können Anwalts- und Prozesskosten die Haushaltskasse erheblich belasten, hinzukommen Zeitaufwand, strapazierte Nerven und ein zusätzlich vergiftetes Klima zwischen den Parteien. Vermieter und Mieter sollten sich daher immer fragen, ob die Streitpunkte diese Belastung rechtfertigen und ob nicht andere Lösungen gefunden werden können. Schließlich geht es ja um ein friedliches Miteinander im Mietshaus.

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