Die Mieterin einer Wohnung in einem Düsseldorfer Mehrfamilienhaus wundert sich. Blaue Blumenkästen gehen gar nicht, hatte ihr der Vermieter mitgeteilt. So wie an allen anderen Balkonen des Gebäudes sollten diese dunkelbraun sein. Eine Neusserin ärgert sich hingegen darüber, dass die Hausordnung ihr sogar das zentimetergenaue Format der Fußmatte vor der Wohnungstür sowie die Farbgebung des Sichtschutzes am Balkon vorschreibt. Einem anderen Mieter in Düsseldorfs Nachbarstadt verbot die Hausordnung das Anbringen von Balkonkästen sogar ganz. Sie alle fragen sich: Sind derlei Vorschriften überhaupt zulässig? Schließlich lässt sich über Geschmack vortrefflich streiten.
Im Sommer nimmt das Potenzial für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern zu: Es wird gegrillt, im Garten gefeiert oder der Balkon neu bepflanzt und gestaltet. Das gefällt nicht jedem Anwohner oder Vermieter. Dabei sollten der Mietvertrag und Hausordnung die Regeln für ein friedliches und rücksichtsvolles Miteinander der Parteien eigentlich zur Genüge regeln. Dass es dennoch zum Streit kommt, liegt dabei oft an sehr interpretationsfähigen rechtlichen Regelungen und breitem Gestaltungsspielraum bei den Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen der Hausordnung. Beim Deutschen Mieterbund weiß man um die Konfliktgefahr.
Dietmar Wall, Jurist beim Deutschen Mieterbund, weiß um das Konfliktpotenzial: „Die Grenzen dafür, was eine Hausordnung vorschreiben darf, sind nicht vom Gesetz geregelt. Wenn aber die Vorschriften des Vermieters den Grundrechten des Mieters widersprechen, ist eine Grenze erreicht. Umgekehrt kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn ein Mieter wiederholt oder vorsätzlich gegen die Hausordnung verstößt – in schweren Fällen sogar fristlos.“
Der Rechtsprechung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern kommt daher große Bedeutung zu. Die jedoch kann je nach Bundesland und Region sehr unterschiedlich ausfallen. Die Richter berücksichtigen durchaus regionale Gepflogenheiten und nutzen ihren Ermessensspielraum.
Die Frage, was eine Hausordnung dem Mieter vorschreiben darf, was im Mietvertrag vereinbart werden muss und welche Vorschriften im Zweifel unwirksam sind, ist daher nicht pauschal zu beantworten. Dennoch gibt es Grenzen der Regelungswut, die die Verbände von Vermietern ebenso anerkennen wie die Mieterschutzvereine. Unbestritten ist etwa, dass ein Mietvertrag alle Pflichten eines Mieters klar benennen muss. So muss etwa die Pflicht, das Treppenhaus zu reinigen, im Mietvertrag enthalten sein. Der Turnus und Aushang des Putzplans gehören hingegen in die Hausordnung. Diese sollte allerdings auch Bestandteil beziehungsweise Anhang des Mietvertrages sein.
Hausordnung und Mietvertrag
Die Hausordnung dient vor allem der Regelung des Zusammenlebens. Typischerweise regelt sie in Mehrfamilienhäusern folgende Bereiche:
- einzuhaltende Ruhezeiten
- Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie Waschküchen, Dachböden oder Fahrradkeller
- Gartennutzung
- Tierhaltung
- Treppenhausreinigung, Kehrwoche sowie Putzplan
- Schneeräumdienst
- Unterstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollatoren
- Schutz vor gegenseitigen Belästigungen
- Sicherheitsaspekte, wie das Verschließen von Haustüren, Gartentoren oder Tiefgaragen sowie die Freihaltung von Fluchtwegen und die Vermeidung von Brandgefahren und Wasserschäden
Dabei dürfen Vermieter die Hausordnung grundsätzlich ohne Einbeziehung der Mieter vorgeben und auch einseitig nachträglich ändern. Ist die Hausordnung von vorneherein Bestandteil und Anhang des Mietvertrages, so muss sich der Mieter auch daran halten. Ist sie es nicht, gelten zunächst Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Ignorieren kann der Mieter die Hausordnung aber auch dann nicht, wenn sie einfach nur im Haus ausgehängt ist oder ausgehändigt wurde, ohne dass sie im Mietvertrag erwähnt wurde. Denn ganz ohne gemeinsam akzeptierte Regeln funktioniert das Zusammenleben im Mietshaus schließlich nicht. Elementare Inhalte wie die Einhaltung der Nachtruhe gelten auch ohne vertraglich fixierte Hausordnung - wenn auch in Grenzen.
Darüber streiten Mieter und Vermieter vor Gericht
Modernisierung: 1,0 % der Konfliktfälle
Quelle: Deutscher Mieterbund; Mai 2013
Schönheitsreparaturen: 2,2 %
Andere Gründe: 9,1 %
Kündigung: 9,7 %
(fristlos, ordentlich und wegen Eigenbedarf)
Mieterhöhung: 12,9 %
Mietkaution: 18,3 %
Betriebskosten: 19,9 %
Vertragsverletzungen: 26,9 %
(zum Beispiel Mietmängel, Mietschulden, Beschädigung)
Zwar verfügt der Vermieter über eine gewisse Ordnungsmacht, allerdings dürfen Hausordnungen auch keine Persönlichkeits- oder Gestaltungsrechte beschränken. Eine Hausordnung darf dem Mieter auch keine einschneidenden Pflichten auferlegen, die etwa mit Arbeitsaufwand oder Haftungsfragen verknüpft sind. „Das muss im Mietvertrag geregelt sein, oder der Mietvertrag muss diesbezüglich zumindest auf die Hausordnung verweisen “, sagt Mieterbund-Jurist Wall.
Wo die Grenze des Erlaubten verläuft, lässt sich allerdings kaum allgemein fassen. Die Einzelfallabwägung und die regionale Rechtsprechung sind hier für die Relevanz der Vermietervorschriften maßgeblich. Ein Schiedsgericht lässt sich lediglich für Streitfälle zwischen Nachbarn anrufen. Für Zwist zwischen Mieter und Vermieter gibt keine derartige Instanz. Im schlimmsten Fall, wenn Gespräche mit dem Vermieter nichts bringen, bleibt nur der Klageweg zur Klärung.
Sommerliche Grillabende
So manche Hausordnung geht nämlich weit über den üblichen Rahmen hinaus. Es gibt neben den eingangs genannten Beispielen zur Fußmattengröße und Balkongestaltung noch zahlreiche weitere Vermietervorschriften, die in ihrer Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zumindest angezweifelt werden dürfen. Vermieter haben demnach auch schon das Aufstellen von Planschbecken in Gemeinschaftsgärten, das Aufstellen von Möbeln auf dem Balkon oder das Empfangen von Besuch und das Duschen nach 22 Uhr schon komplett per Hausordnung untersagt. Derartige Vorschriften können Mieter nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes ignorieren. Das gilt selbst nach Auffassung des Verbandes Haus & Grund, der zahlreiche Vermieter vertritt. Gerold Happ, Geschäftsführer für Immobilien und Umweltrecht beim Vermieterverband Haus & Grund, hält zum Beispiel Vorschriften des Vermieters für die optische Gestaltung von Balkonen und die zu verwendenden Blumenkästen für problematisch. „Vorgaben zur Größe oder Farbe halte ich für schwierig und kaum für gerichtlich durchsetzbar.“
Ähnlich dürfte die Rechtslage sein, wenn Vermieter das Aufstellen von Wäscheständern auf Balkonen untersagen, weil sie das Erscheinungsbild des Gebäudes empfindlich stören. Der Balkon gehört schließlich zur Mietsache und Mieter haben das Recht, ihre Wäsche aufzuhängen. Gibt es allerdings dafür vorgesehene Räume, kann die Hausvorschrift durchaus greifen. Letzten Endes entscheiden die Begebenheiten vor Ort.
Selbst zum beliebten Streitthema Grillen auf Balkon oder im Gemeinschaftsgarten gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Gerade bei sommerlichen Grillabenden oder Feiern fühlen sich Nachbarn schnell belästigt, wenn Rauch in die Wohnung zieht oder es auch nach 22 Uhr noch laut ist.
Die Rechte der Haustierhalter
Das Landgericht Mainz (AZ 6 S 87/94) hat entschieden, dass auch auf dem Land ein Hundehalter darauf achten muss, dass die Nachbarn zwischen 22 Uhr abends und sieben Uhr morgens sowie zwischen 13 und 15 Uhr mittags nicht durch übermäßiges Bellen gestört werden – wie der Hundehalter diese Ruhezeiten einzuhalten hat, beantworteten die Richter allerdings nicht.
Lebt der bellende Vierbeiner in der Stadt Tür an Tür mit dem Nachbarn, so kann das für den Besitzer auch einmal dramatischer ausgehen. So haben das Amtsgericht Rheine /AZ 14 C 731/97), das Amtsgericht Hamburg (AZ 49 C 165/05) und auch das Amtsgericht Potsdam (AZ 26 C 76/00) entschieden, dass in besonders drastischen Fällen von Dauer-Gebell auch eine Mietminderung wegen Hundegebells aus der Nachbarwohnung vertretbar sei. Auch der Vermieter ist gegenüber solchen Dauerkläffern nicht machtlos: Ist der Hundehalter uneinsichtig oder gelingt es nicht, seinen Vierbeiner mit normalen Umgangsformen auszustatten, dann kann der Vermieter dem Mieter samt ständigem Dauerkläffer das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Doch nicht nur die bellenden Hausgenossen geben Anlass zum Ärger, auch Samtpfoten können für Auseinandersetzungen in der Nachbarschaft sorgen. Nachbarn müssen frei laufende Katzen im Garten in gewisser Anzahl zwar erdulden – das gilt allerdings nicht immer. Das Landgericht in Bonn entschied (AZ 8 S 142/09), dass die Kläger Verunreinigungen auf Gemeinschaftsflächen nicht hinnehmen müssen, weil die Katzen auf den großen Terrassenflächen ihre Hinterlassenschaften nicht verscharren können.
Ist im Mietvertrag beispielsweise die Katzenhaltung ausdrücklich erlaubt, so schützt dass den Mieter nicht vor einer Wohnungskündigung, wenn sich herausstellt, dass in der besagten Wohnung 15 Katzen gehalten werden. Die Eröffnung eines privaten Tierasyls fällt nach Ansicht des Landgerichts Aurich (AZ 1 S 275/09) nicht unter die ursprünglich erteilte Erlaubnis der Katzenhaltung.
Doch nicht nur Haustiere sorgen für Ärger beim menschlichen Miteinander - auch bei der Nutztierhaltung gilt es, einige Regeln zu beachten. So hat das Oberlandesgericht in Celle entschieden (AZ 4 U 37/87), dass das Gegacker von Hühnern eine unzumutbare Belästigung sein kann. Ähnliches gilt auch für das morgendliche Krähen eines Hahnes, urteilten sowohl das Landgericht in Hildesheim (AZ 7 S 541/89) als auch das Landgericht München (AZ 23 O 13352/86). Aber es gibt auch Federvieh-freundliche Richter. So urteilte das Landgericht Kleve (AZ 6 S 311/88), dass der Weckruf eines Hahnes früh um 3 Uhr morgens auf dem Land durchaus zumutbar sei.
Das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern laut Mieterbund grundsätzlich gestattet, Nachbarn und Vermieter müssen damit leben. Das Wort „grundsätzlich“ ist allerdings Juristen zufolge ein Hinweis darauf, dass es auch Ausnahmeregelungen geben kann. Ein Grillverbot greift insbesondere dann, wenn sich der Mieter im Mietvertrag zur Einhaltung verpflichtet hat. Oft wird solch ein Verbot vom Vermieter für Grillen auf Balkon oder Terrasse ausgesprochen, der Garten als Grillort jedoch ausgespart. Wer gegen diesen Passus des Mietvertrages verstößt, riskiert eine Abmahnung und in letzter Konsequenz sogar die Kündigung. Das Landgericht Essen hat dies in einem Urteil bestätigt.
Außerdem gilt eine wesentliche Belästigung durch starken Grillrauch oder dichten Qualm, der in die Nachbarwohnungen zieht, als Ordnungswidrigkeit und kann von den Behörden mit einem Bußgeld belegt werden. Deshalb raten Mieterschützer wie Vermieterverbände häufig zum Grillen ohne Holzkohle und empfehlen Gas- oder Elektrogrills.
Umstritten ist hingegen, wie häufig auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf, ohne die Zumutbarkeitsgrenze der Nachbarn zu überschreiten. Das Arbeitsgericht in Bonn entschied etwa 1997, das Grillen auf Balkon oder Terrasse einmal im Monat vertretbar sei, wenn es der Mieter seinen Nachbarn 48 Stunden zuvor ankündigt. Das Landgericht Aachen hält zweimal Grillen pro Monat für hinnehmbar, sofern der Grill möglichst weit weg von den Nachbarn im Garten platziert wird. Laut Landgericht Stuttgart ist das Grillen auf sechs Stunden pro Jahr zu beschränken. Laut Oberlandesgericht Bayern dürfen Mieter den Holzkohlegrill im Garten einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen im Garten fünfmal jährlich benutzen, das Düsseldorfer Landesgericht hat das Grillen mit Holzkohle auf Balkonen kurzerhand ganz verboten.
Ruhezeiten und Lärmbelästigung
Das Thema Ruhezeiten dürfte in den meisten Hausordnungen den größten Raum einnehmen. „Beim Thema Ruhezeiten und Lärmbelästigung gibt es den meisten Streit mit Nachbarn“, sagt Happ vom Vermieterverband Haus & Grund. „Die Nachtruhe gehört zu den elementaren Bestandteilen einer Hausordnung. Mieter, die dagegen verstoßen, müssen mit einer Abmahnung des Vermieters rechnen.“
Die reicht jedoch nach Einschätzung von Haus & Grund in der Regel völlig aus, um den lauten Mieter zur Räson zu bringen. Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sollte nur erfolgen, wenn sich die Ruhestörung in kurzen Abständen wiederholt. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Verstoß deutlich über die Maßgaben der Hausordnung hinausgeht und auch andere Rechte verletzt werden oder ein Fortbestand des Mietverhältnis für die Hausgemeinschaft unzumutbar ist, so die Einschätzung der Vermietervertreter.
Was Vermieter über Mieter wissen dürfen
Nicht alle Fragen müssen Mieter beantworten. Ausschlag gebend ist die Frage, ob die Fragen des Vermieters zulässig oder unzulässig sind. Alles, was mit der direkten Abwicklung des Mietverhältnisses zusammenhängt, gilt als zulässig. Mehrere Urteile geben Mietern Orientierung.
Fragen nach Beruf und Einkommen zulässig. Denn der Beruf sagt viel über die Bonität des Mieters aus. Das gilt auch für Fragen nach dem Arbeitgeber und nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen. Denn letztlich ist die Mietzahlung die entscheidende Leistungspflicht des Mieters, entschied das LG München (AZ 14 S 18532/08).
Dagegen darf der Vermieter nur dann nach den Einkommensverhältnissen der Angehörigen fragen, wenn der Angehörige selbst etwas mit dem Mietverhältnis zu tun hat. Das ist der Fall, wenn der Angehörige beispielsweise für den Mieter bürgt.
Der Vermieter darf sich auch nach möglichen Gehaltspfändungen erkundigen, die der Mieter wahrheitsgemäß beantworten muss. Auch für den Arbeitgeber gilt in diesem Fall, dass er korrekte Antworten geben muss, sonst macht er sich nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz schadenersatzpflichtig (OLG Koblenz, Beschluss vom 6.5.208, AZ 5 U 28/08).
Mietinteressenten, die von Sozialleistungen abhängig sind, müssen dies nach einem Urteil des Landgerichts Gießen dem möglichen Vermieter sogar ohne dessen direkte Nachfrage mitteilen (LG Gießen, AZ 1 S 590/00).
Ähnliches gilt in dem Fall, wenn über das Vermögen des Mietinteressenten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dann besteht die Gefahr, dass der Vermieter zukünftige Mietforderungen gar nicht oder nur zu einem geringen Teil erstattet bekommt – also muss der Mieter hier wahrheitsgemäß antworten, sagt das Amtsgericht Hamburg (Urteil v. 6.5.2003, AZ 48 C 636/02).
Fragen, die unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte des Mieters eingreifen, sind im Gegensatz zu Vermögensfragen unzulässig. Diese muss der Mietinteressent in der Regel also nicht wahrheitsgemäß beantworten. Auch zu diesen Fragen gibt es bereits eine Reihe von Grundsatzentscheidungen.
So sind Fragen zur Identität des Mieters wie Name, Anschrift und Telefonnummer selbstverständlich rechtens. Die Frage nach dem Familienstand wurde bislang ebenfalls grundsätzlich als rechts anerkannt (z. B. Landgericht Landau, AZ 1 S 226/84). Seit Anerkennung der Lebenspartnerschaft könnte das aber problematisch werden. So sollte der Vermieter wertungsfrei nach dem Status "verheiratet/in einer Lebenspartnerschaft" fragen. Er darf dagegen nicht fragen, ob der Interessent geschieden oder verlobt ist, bereits mehrere Beziehungen hinter sich hat und wie lange diese gedauert haben.
Fragen darf der Vermieter allerdings nach der Anzahl der Kinder, die mit eine Wohnung ziehen sollen. Denn er hat ein berechtigtes Interesse daran, wie viele Personen in seinem Eigentum wohnen – egal, ob Wohngemeinschaft, Großfamilie oder Single.
Wer als Vermieter Lärm durch Kleinkinder ausschließen will, bewegt sich juristisch allerdings auf ganz dünnem Eis. Denn die Gerichte halten Kinderlärm im Treppenhaus in ständiger Rechtsprechung für zulässig – egal, ob es sich nun um einen Jugendlichen oder ein Kleinkind handelt, sagt beispielsweise das Landgericht München I (AZ 31 S 20796/04).
Auch Fragen nach einem möglichen Kinderwunsch, einer geplanten oder bestehenden Schwangerschaft sind nicht zulässig, denn sie verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters. Sie müssen daher auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Gleiches gilt für Fragen nach dem Gesundheitszustand, die ebenfalls nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Auch Fragen nach Behinderungen sind unzulässig.
Fragen nach Haustieren muss der Mieter beantworten, wenn der Vermieter sich mit der Tierhaltung einverstanden erklären muss, das gilt beispielsweise bei Hunden oder Katzen und insbesondere für Exoten, die im Normalfall nur mit Genehmigung des Vermieters gehalten werden dürfen. Kleintiere wie Fische, Hamster, Vögel oder Schildkröten können immer auch ohne Einverständnis des Vermieters gehalten werden (Bundesgerichtshof, Urteil VIII 340/06), wenn die Anzahl der Tiere im normalen Rahmen liegt.
Ob und welches Musikinstrument ein Mieter spielt, fällt in den geschützten Privatbereich. Hält der Mieter sich an die Ruhezeiten im Haus, darf er ohne Weiteres musizieren, in der Regel bis zu zwei Stunden am Tag.
Ähnlich sieht es beim Sport aus, der ebenfalls in den geschützten Privatbereich fällt – Mieter müssen nicht darlegen, dass sie Sportgeräte mit einem gewissen Geräuschfaktor wie beispielsweise ein Trimmrad nutzen.
Fragen nach den Rauchgewohnheiten müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Vermieter kann aus der Aussage des Mieters, er sei Nichtraucher, kein generelles Rauchverbot für die Wohnung herleiten. Raucht der Mieter dann während des Mietverhältnisses gelegentlich selbst (oder sein Besuch), ist diese Tatsache kein Kündigungsgrund (LG Stuttgart, Urteil v. 2.7.1992, AZ, 16 S / 137/92).
Recht tolerant zeigten sich Gerichte bislang bei Kinderlärm. So darf keine Hausordnung die Kinder am Spielen hindern - schon gar nicht im Garten oder dafür vorgesehenen Plätzen. Lediglich aus Sicherheitsgründen darf Spielen in Waschküchen, Tiefgaragen oder Kellerräumen untersagt werden. Zudem kann der Vermieter erwarten, dass Spielzeug auch wieder weggeräumt wird und Spielplätze sauber gehalten werden.
Beim heimischen Musizieren gilt ebenso die Einhaltung der Ruhezeiten. Zumutbar ist laut Rechtsprechung tägliches Üben auf dem Instrument für die Dauer von zwei Stunden. Der Mieterbund empfiehlt in seiner Musterhausordnung, das Musizieren in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr sowie von 19 bis 8 Uhr zu unterlassen. Normalerweise gilt die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr.
Sind sich Vermieter und Mieter uneins, was bestimmte Regelungen in der Hausordnung angeht, empfiehlt sich in der Regel zunächst ein klärendes Gespräch. Bleiben die Fronten verhärtet, bleibt nur der Klageweg. Allerdings sind Mieter in den meisten Fällen besser beraten, die Vorschriften zu ignorieren und abzuwarten, ob der Vermieter tatsächlich den Klageweg beschreitet.
Schließlich können Anwalts- und Prozesskosten die Haushaltskasse erheblich belasten, hinzukommen Zeitaufwand, strapazierte Nerven und ein zusätzlich vergiftetes Klima zwischen den Parteien. Vermieter und Mieter sollten sich daher immer fragen, ob die Streitpunkte diese Belastung rechtfertigen und ob nicht andere Lösungen gefunden werden können. Schließlich geht es ja um ein friedliches Miteinander im Mietshaus.