Krankenversicherung Wie Rentner ihre Krankenkassen-Beiträge senken

Ein von uns vorgestellter Spartrick, mit denen vor allem Selbstständige im Ruhestand ihren Krankenkassenbeitrag drücken können, hat großes Echo hervorgerufen. Eine Auswahl an Leserfragen - und unsere Antworten.

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Krankenkassenkarten Quelle: dpa

Wir haben eine Strategie vorgestellt, mit der vor allem Selbstständige im Ruhestand ihren Beitrag an eine gesetzliche Krankenversicherung stark senken können. In Extremfällen sind dadurch über 700 Euro monatliche Ersparnis möglich. Viele Leser meldeten sich daraufhin mit Fragen zu ihrer konkreten Situation. Auch wenn wir keine Beratung im Einzelfall bieten können, gehen wir hier auf grundsätzliche Fragen ein, die sicherlich auch für andere interessant sein können.

Eine konkrete Beratung im Einzelfall können nur dafür ausgebildete Berater geben. Auch die Krankenkassen und die gesetzliche Rentenversicherung stehen für Auskünfte zur Verfügung. Die Zuschriften wurden von uns redaktionell bearbeitet, anonymisiert, genaue Euro-Beträge in den meisten Fällen gerundet oder verallgemeinert.

Was die Krankenkasse alles zahlt
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Leserfrage: Ich zahle bei meiner Krankenkasse, bei der ich seit Mitte der Fünfzigerjahre Mitglied bin, seit Jahresanfang rund 750 Euro im Monat Beitrag, obwohl ich nur noch Einkünfte aus Kapitalerträgen und aus Vermietung und Verpachtung habe. Ich bin Geschäftsführer eines Unternehmens, das aber nur noch ab und zu an alte Kunden liefert. Gewinne fallen nicht mehr an, fremde Arbeitnehmer werden nicht mehr beschäftigt und auch ich beziehe auch kein Gehalt mehr. Daher die Frage: Seit wann besteht die Regelung, dass auf Miet- und Kapitalerträge keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlt werden müssen?

Antwort: Grundsätzlich fallen Krankenkassenbeiträge auf Mieten und Kapitalerträge an, wenn Sie als Rentner nicht in der Krankenversicherung der Rentner, sondern als freiwilliges Mitglied eingestuft sind. Insofern müssten sie es schaffen, in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft zu werden, damit Miet- und Kapitalerträge künftig beitragsfrei bleiben.

Die Regelung für die Krankenversicherung der Rentner (in der auf Mieten und Kapitalerträge keine Krankenkassenbeiträge anfallen) ist nicht neu, knüpft aber – wie im Beitrag beschrieben – an mehrere Voraussetzungen. Dies sind:

- Ausreichend lange Vorversicherungszeit in der GKV

- Bezug einer gesetzlichen Rente

- Keine Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und keine Einkünfte aus einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit

Wenn Sie keine gesetzliche Rente erhalten, könnten Sie sich über freiwillige Beiträge (wie im Artikel hier beschrieben) einen solchen Anspruch sichern und damit dann in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft werden (so dass Miet- und Kapitalerträge beitragsfrei bleiben). Allerdings würde dies eben ein paar Jahre dauern, da sie erst bei Beiträgen für fünf Jahre (und nach Erreichen der Regelaltersgrenze) Anspruch auf eine Rente haben. Bis Ende März können sie aber noch freiwillige Beiträge für 2015 zahlen, so dass dieses Jahr noch abgedeckt werden könnte.

Falls Sie bereits eine gesetzliche Rente erhalten, könnte es an ihrer selbstständigen Tätigkeit liegen, dass auch Miet- und Kapitalerträge noch mit Beiträgen belastet werden. In diesem Fall sollten Sie ihren Krankenversicherer darüber informieren, dass es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt.

Leserfrage: Ich habe Ihren Beitrag in der Wirtschaftswoche mit großem Interesse gelesen. Ich bin Rentner und beziehe ein kleine berufsständische Rente. Da ich auch noch Mieterträge beziehe, habe ich bisher monatlich über 700 Euro an meine Krankenkasse bezahlt. Ich war als selbstständiger Arzt immer gesetzlich krankenversichert. Für den Eintritt in das berufsständische Versorgungswerk musste ich mich bei Berufseintritt  von der deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Kann ich jetzt auch in die Krankenversicherung der Rentner eintreten? Ist meine Rente eine gesetzliche Rente?

Antwort: Die berufsständische Rente zählt nicht als gesetzliche Rente. In Ihrem Fall könnte es aber über freiwillige Rentenbeiträge möglich sein, eine solche zu erhalten und dann auch die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner zu erfüllen. Damit wären dann nur diese Rente und die berufsständische Rente beitragspflichtig, Miet- und Kapitalerträge hingegen nicht.

Dies geht unabhängig vom Alter, wenn Sie bislang noch keinen gesetzlichen Rentenanspruch haben. Auch wenn dies ein paar Jahre dauert, kann es danach eben die Krankenkassenbeiträge stark drücken. Konkret geht es ja nicht um diese Rente, sondern allein darum, Zugang zur Krankenversicherung der Rentner zu haben. Sollten Sie allerdings noch hauptberuflich selbstständig tätig sein, wäre eine Einstufung in der Krankenversicherung der Rentner bis zur Aufgabe dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht möglich.

Dabei handelt es sich - wie gesagt - um freiwillige Rentenbeiträge, keine Regelbeiträge im Rahmen der normalen Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Freiwillig versichert oder Pflichtmitglied in einer Krankenkasse?

Leserfrage: Krankenkassen geben auf ihren Homepages an, dass bei freiwillig versicherten Selbstständigen Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung zur Berechnung der Beitragshöhe herangezogen werden. Dies steht im Widerspruch zu den in Ihrem Artikel gemachten Angaben. Weiterhin haben die Krankenkassen für freiwillig versicherte Rentner Mindestbemessungsgrenzen, die gegenwärtig bei ca. 960 Euro pro Monat liegen. Auf diesen Betrag fällt auf jeden Fall Krankenversicherungsbeitrag an. Bitte überprüfen Sie die in Ihrem Artikel gemachten Aussagen unter den genannten Aspekten und stellen Sie diese gegebenenfalls richtig. Der Eindruck, den Sie erwecken, man könne sich als freiwillig versicherter Rentner für knapp drei Euro im Monat krankenversichern, stimmt wohl offensichtlich nicht.

So bewerten Versicherte ihre Krankenkasse im Netz

Antwort: Die kurze Antwort: Der Artikel ist richtig, aber Sie haben auch Recht. All ihre Angaben stimmen für freiwillig versicherte Rentner. Der Knackpunkt bei der vorgestellten Strategie ist aber, dass Sie über den Bezug einer gesetzlichen Rente (und bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen) nicht mehr als freiwillig versicherter Rentner eingestuft werden. Wenn Sie in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft sind, gelten Sie als Pflichtmitglied.

Insofern entstehen dann, mit dem Statuswechsel, auch alle beschrieben Vorteile. Sie können sich als freiwillig versicherter Rentner nicht für 3 Euro im Monat krankenversichern. Sie können sich aber als Selbstständiger im Ruhestand für 3 Euro im Monat krankenversichern, wenn Sie sich - etwa über freiwillige Rentenbeiträge - den Anspruch auf eine gesetzliche Rente sichern (und die übrigen Voraussetzungen, wie eine ausreichend lange Vorversicherungszeit, erfüllen).

Wer wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann

Leserfrage: Vielen Dank für Ihren Beitrag in der WiWo. Ich bin einer dieser Selbständigen, die unter die von Ihnen beschriebene günstige Regelung fallen. Ich habe einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Ihren Angaben würde die Rentenversicherung für die Kranken- und Rentenversicherung hiervon rund 11 Prozent abziehen; von einem Mindestbeitrag sprechen Sie nicht. Dies sehen aber in der Regel doch die Satzungen der Krankenversicherung normalerweise vor. Oder gilt die Regelung bezüglich Mindestbeiträge im Rentenfall nicht?

Antwort: Nein, es gibt in der Krankenversicherung der Rentner keinen Mindestbeitrag auf die gesetzliche Rente bezogen. Insofern kann es auch zu Mini-Krankenkassenbeiträgen wie den im Artikel angesprochenen zwei Euro im Monat kommen.

Es gibt zudem noch eine - im Artikel nicht erwähnte - vorteilhafte Regelung für geringere Versorgungsbezüge neben der gesetzlichen Rente: Haben Rentner in der Krankenversicherung der Rentner noch andere Versorgungsbezüge (wie Betriebsrenten), wird auf diese erst ein Beitrag erhoben, wenn diese Bezüge 145,25 Euro im Monat übersteigen.

Hauptberuflich selbstständig oder in Rente?

Leserfrage: Ich habe seit etwa 20 Jahren keine Rentenbeiträge mehr gezahlt, weil ich selbstständig tätig bin. Vorher habe ich 17 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Ich bin derzeit freiwillig gesetzlich krankenversichert, war zwischendurch aber mal privat krankenversichert. Muss ich nun noch Rentenbeiträge zahlen, um später in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft zu werden und dann auf Miet- und Kapitalerträge keine Krankenkassenbeiträge zahlen zu müssen?

Antwort: Sie haben aus den 17 Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits Anspruch auf eine gesetzliche Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Entscheidend ist daher nur, ob Sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 9/10 in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Als Erwerbsleben wird dabei die Zeit zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung gewertet.

Wenn dies der Fall ist, müssten Sie bei Aufgabe ihrer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft werden, denn Sie haben ja bereits Anspruch auf eine gesetzliche Rente, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Von diesem Zeitpunkt an, würden Miet- und Kapitalerträge nicht mehr mit Beiträgen belastet.

Mit der Einstufung in der Krankenversicherung der Rentner würden Sie übrigens als Pflichtmitglied der Krankenversicherung geführt, nicht mehr als freiwillig versicherter Rentner. Diese Bezeichnungen haben aber nicht mehr direkt mit den entsprechenden Bezeichnungen vor Renteneintritt zu tun.

Ein Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner stellt die Deutsche Rentenversicherung hier zur Verfügung.

Leserfrage: Die von Ihnen beschriebene Strategie ist für Ruheständler interessant, die keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Haben nicht alle Selbstständigen auch Anspruch auf eine, zumindest kleine gesetzlichen Rente? Fast jeder hat doch früher mal als Arbeitnehmer gearbeitet, gelernt, war bei der Bundeswehr oder hat studiert. Resultieren nicht auch daraus Rentenansprüche?

Antwort: In der Tat haben die meisten Selbstständigen zumindest einen Anspruch auf eine geringe gesetzliche Rente, etwa weil sie selbst früher als Arbeitnehmer tätig waren. Das gilt aber längst nicht für alle. Viele Freiberufler haben sich zum Beispiel von der gesetzlichen Rentenversicherung freistellen lassen und dort gezahlte Beiträge eventuell teilweise erstatten lassen, weil sie einem berufsständischen Versorgungswerk angehören. In diesem Fall kann über freiwillige Rentenbeiträge aber trotzdem der Anspruch auf eine zusätzliche gesetzliche Rente gesichert werden.

Vorsicht: Ausbildungsjahre (ohne Beitragszahlung) werden für alle ab 2009 startenden Rentner nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungsjahre berücksichtigt. Allein daraus kann sich also nie ein Rentenanspruch ergeben.

Wenn Sie bereits Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben, sind in der Tat keine weiteren Schritte nötig, um später (bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen) in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft zu werden. Allerdings geht dies erst, sobald keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt wird.

Viele Selbstständige verpassen diesen Moment: Sie geben die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit zwar irgendwann auf, werden von der Krankenkasse aber noch weiter als Selbstständige geführt (wegen geringerer nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit) und nicht in der Krankenversicherung der Rentner eingestuft. Auch das ist ein wichtiger Punkt.

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