Ein solcher Klassiker ist die erstmalige Vermietung einer Immobilie. Die niedrigen Zinsen verlocken gerade in Deutschland immer mehr Menschen dazu, in Miethäuser und -wohnungen zu investieren. Kein Wunder, dass sich die Finanzbeamten deren erste Steuererklärung genau ansehen. Denn wer Wohnraum vermietet, kann viele Ausgaben steuermindernd geltend machen. Steht die Immobilie jedoch länger leer, etwa weil noch saniert oder gebaut wird oder sich Mieter nicht so schnell finden lassen wie gedacht, produziert der Vermieter steuerrechtliche Verluste, die er in der Steuererklärung geltend machen kann.
Laufende Kosten wie Grundsteuer, Versicherungen oder Stromkosten erhöhen die so genannten vorweggenommenen Werbungskosten und mindern die Steuerlast aus anderen Einkünften. Deshalb ist im Falle von Verlusten damit zu rechnen, dass die Finanzbeamten genauer prüfen. Wer also Verluste aus Vermietung und Verpachtung in seiner Steuererklärung geltend macht, sollte eine Kostenübersicht gleich mitschicken und die passenden Rechnungen und Belege für Rückfragen bereit liegen haben.
Doppelte Haushaltsführung
Auch wer einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen steuerlich geltend machen will, muss damit rechnen, dass das Finanzamt ganz genau hinsieht – vor allem, wenn die Ausgaben zum ersten Mal in der Steuererklärung auftauchen. „Durch die Einführung des neuen Reisekostenrechts sind die Anforderungen für die Absetzbarkeit von Miet-, Neben- und Fahrtkosten deutlich gestiegen“, sagt Klocke vom Steuerzahlerbund. „Einfach ein Zimmer bei den eigenen Eltern genügt heute nicht mehr, um Steuervorteile geltend zu machen.“ Vielmehr muss ein eigener Hausstand am Wohnort vorhanden sein, für den auch Kosten der Lebensführung wie Miete, Nebenkosten und Verpflegung anfallen. An den Kosten für die Haushaltsführung muss sich der Steuerzahler mit mindestens zehn Prozent beteiligen, damit das Finanzamt ihn als privaten Hauptwohnsitz anerkennt.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Reisekosten
Das neue Reisekostenrecht aus dem Jahr 2014 spielt in diesem Zusammenhang auch eine bedeutende Rolle. In den meisten Fällen ist es für die Arbeitnehmer vorteilhafter, sie können mehr Werbungskosten absetzen als nach altem Recht. „Bestimmt ein Arbeitgeber etwa, sein Angestellter solle bis auf weiteres an einem anderen Standort arbeiten, geht das Finanzamt nach Anweisung des Bundesfinanzministeriums davon aus, dass der neue Arbeitsort dauerhaft angelegt ist“, erklärt Rauhöft vom NVL. „Das hat dann zur Folge, dass nur die einfache Fahrt zum Arbeitsort über die Entfernungspauschale steuermindernd wirkt. Bei Reisekosten zu vorübergehenden Arbeitsorten können hingegen Hin- und Rückfahrt, Verpflegung und Unterkunft geltend gemacht werden.“
Für das Finanzamt sind Reisekosten und doppelte Haushaltsführung also durchaus aussichtsreiche Prüfbereiche. Der Streit um die steuerrechtliche Einordnung solcher Fälle beschäftigt bereits die Gerichte.