Professionellen Rat einholen
Formvorschriften für eine Selbstanzeige gibt es nicht. Eine falsche oder fehlerhafte Selbstanzeige kann jedoch dazu führen, dass ihre strafbefreiende Wirkung nicht greift. Wer etwa die Steuerschuld unterschätzt oder zu kurze Zeiträume deklariert, macht sich für die verbliebenen, nicht deklarierten Steuerschulden weiterhin strafbar. Daher ist die Konsultation eines Steuerfachanwalts oder spezialisierten Steuerberaters dringend geboten.
Verjährungsfristen
Strafrechtlich verjährt das Delikt der Steuerhinterziehung in der Regel nach fünf Jahren. Bei besonders schweren Steuerstraftaten beträgt die strafrechtliche Verjährung seit Anfang 2009 allerdings zehn Jahre. Nachzahlen müssen Hinterzieher generell die Steuern der vergangenen zehn Jahre. Finanzbehörden dürfen rückwirkend für diese Jahre neue Steuerbescheide erlassen. Ob die Selbstanzeige auf einen Zeitraum über fünf Jahr hinaus auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden muss, ist im Einzelfall zu prüfen, idealerweise mit einem Rechtsberater. Bei einer Steuernachzahlung sind zudem Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr fällig. Betroffene müssen davon ausgehen, dass die Behörden rückwirkend zehn Jahre komplett unter die Lupe nehmen. Die jeweiligen Verjährungsfristen beginnen am Ende des Jahres, in dem die falsche Steuererklärung abgegeben wurde.
Vorläufige oder umfassende Nachdeklaration
Aus einer Selbstanzeige sollte zumindest klar hervorgehen, um welche Beträge bei welcher Bank es sich handelt und für welchen Zeitraum die Selbstanzeige erfolgt, maximal für die zehn Jahre vor dem letzten Steuerbescheid. Ziel der Selbstanzeige muss es sein, reinen Tisch zu machen. Das heißt, die Behörden müssen derart informiert werden, als hätten sie im fraglichen Zeitraum alle steuerrelevanten Daten erhalten. Da die Banken mitunter mehrere Wochen benötigen, um dem Steuerpflichtigen alles relevanten Daten zur Verfügung zu stellen, ist unter Umständen eine begründete Eigenschätzung akzeptabel. Diese sollte jedoch im Zweifelsfall zu hoch ausfallen, da sonst darüber hinaus nachträglich zu versteuernde Beträge wieder eine Strafe auslösen können. Außerdem sollte der Steuersünder darauf hinweisen, dass die Unterlagen noch nicht vorliegen und um ein Frist für die Nachreichung der Zahlen bitten.
Welche Strafen Steuertricksern drohen
Hier wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt, die in etwa einem Jahresnettoeinkommen des Steuerpflichtigen entspricht.
Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln die Geldstrafe nach so genannten Tagessätzen. Der Geldbetrag für einen Tagessatz soll dem Tagesnettoeinkommen entsprechen.
Hat jemand ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro brutto und Abzüge von 20.000 Euro für Steuern, Versicherungen und ähnlichem, so wäre der Tagessatz 82 Euro (gerechnet: 30.000:365).
Bei einer Hinterziehung von 10.000 Euro werden in der Regel 365 Tagessätze verhängt. Das bedeutet im Beispielsfall 365x82 = 29.930 Euro. Die Geldstrafe läge also bei rund 30.000 Euro.
Bei hohen Einkommen kann laut Experten die Strafe durchaus höher als die hinterzogene Steuer sein. Schließlich soll sich Steuerhinterziehung ja nicht lohnen.
Bei 20.000 Euro kommt man zu rund 440 Tagessätzen. Die Strafe läge im Beispielsfall dann 36.080 Euro.
Es ist bekannt, dass in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich streng bestraft wird. Eine interne Tabelle weist dies nach. Insofern gelten die hier genannten Strafrahmen nicht absolut, sondern sind lediglich Faustregeln.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. 1 StR 525/11) ist die Chance, auch bei schweren Steuervergehen um eine Haftstrafe herumzukommen, deutlich gesunken. Die Karlsruher Richter haben mit ihrer Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Augsburg kassiert, das einen Unternehmer wegen 1,1 Millionen Euro hinterzogener Steuern nur zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt hatte. Dieses Strafmaß sei zu gering, entschied der BGH. Das Urteil liegt im Trend, glaubt Martin Wulf von der auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei Streck Mack Schwedhelm: „In der Tendenz ziehen die Sanktionen an“, sagt der Jurist.
Zahlungsfrist einhalten
Liegt aufgrund der Selbstanzeige ein Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige gegen diesen wie jeden gewöhnlichen Bescheid Einspruch erheben oder gegen ihn klagen. Meist verhängen die Finanzämter eine Zahlungsfrist von mehreren Wochen. Diese muss jedoch eingehalten werden, sonst bleibt der Steuersünder strafbar. Fehlen die Mittel für eine vollständige Begleichung der Steuerschuld sollte der Steuerzahler über eine Kreditfinanzierung nachdenken oder in Absprache mit den Finanzamt Teilzahlungen vornehmen. Dann sollte er jedoch detailliert angeben, welchen Teil der Steuerschuld er zunächst tilgen will, damit nicht nur aufgelaufende Zinsen getilgt werden, die Steuerschuld aber bestehen bleibt.