
Arbeitszimmer - Beruflicher Zweck muss überwiegen
Selbst Arbeitnehmer, die kein anderes Arbeitszimmer als ihr häusliches Arbeitszimmer nutzen, müssen bestimmte Regeln einhalten, damit sie die Kosten vom steuerlichen Einkommen abziehen dürfen. Dazu gehört, dass das Arbeitszimmer zu mindestens 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt wird. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei aktuellen Fällen bestätigt.
Im ersten Fall hatte ein Architekt einen Teil seines Wohnzimmers mit einem Sideboard als Arbeitszimmer abgetrennt. Ein Raumteiler reiche nicht, um zu gewährleisten, dass die Fläche zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werde, entschieden die Richter (VIII R 10/12). Ähnlich erging es einer Frau, die selbstständig als Coach arbeitete. Einen Raum ihrer Wohnung nutzte die Soziologin 20 Tage im Jahr beruflich. Das aber sei zu wenig für einen Steuerabzug (VIII R 24/12).
Berufsunfähigkeit - Kein Geld trotz Schmerzen
Ein Arbeitnehmer war als Fahrer und Lagerist bei einem Unternehmen beschäftigt. In den Jahren 2011 und 2012 traten bei ihm starke Schulter- und Rückenschmerzen auf. Sein Orthopäde stellte fest, dass er aufgrund der Schmerzen seinen Beruf künftig nicht mehr ausüben könne. Sein Arbeitsvertrag wurde daraufhin zum 31. Januar 2013 gekündigt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich jedoch zu zahlen.
Schnellgericht
§ Auf einer Autobahnabfahrt, die sich in zwei Richtungen aufgabelt, streiften sich zwei Autos. Beide Fahrer hatten zuvor den rechten Abzweig angesteuert. Das hintere Fahrzeug versuchte das vorausfahrende verkehrswidrig rechts zu überholen. Beide Fahrer haften je zur Hälfte, entschied das Oberlandesgericht Hamm (7 U 14/16). So habe der anfangs vorausfahrende Fahrer zu wenig auf den Verkehr geachtet.
§ Zwei Schülerinnen besuchten ein Privatgymnasium in Koblenz. Für die Fahrtkosten zur Schule sollte die Stadt aufkommen. Die weigerte sich jedoch. Begründung: Ein anderes privates Gymnasium sei weniger als vier Kilometer vom Wohnort der Schülerinnen entfernt. Die Gemeinde müsse daher nicht zahlen. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah das anders (4 K 51/16.KO, 4 K 52/16.KO). Als Vergleichsmaßstab kämen nur öffentliche Schulen infrage, die in diesem Fall mehr als vier Kilometer vom Wohnort entfernt seien.
§ Wird ein Patient umfassend über die Risiken einer Verödung von Venen aufgeklärt, haftet der Arzt nicht für Komplikationen, soweit ihm keine Behandlungsfehler nachzuweisen sind (Oberlandesgericht Hamm, 26 U 187/15).
Sie zweifelte an, dass der Versicherte tatsächlich nicht mehr in seinem Job arbeiten könne. Daraufhin verklagte der kranke Lagerist den Versicherer. Beim Oberlandesgericht Karlsruhe scheiterte jedoch seine Klage (12 U 79/16). Schließlich habe ein Sachverständigengutachten nicht zweifelsfrei belegen können, dass die Schmerzen den Kläger daran hindern würden, seinen Job auszuüben. Der Versicherer müsse daher nicht zahlen, befand das Gericht.
Wohnungsbau - „Nachverdichtung in der Stadt“
im Interview: Andreas Wolowski, Kanzlei Graf von Westphalen
WirtschaftsWoche Online: Eine neue Baugebietskategorie „urbane Gebiete“ soll Wohnen und Gewerbe vereinen. Was bedeutet das?
Herr Andreas Wolowski: In den Gebieten sollen viele Nutzungen nebeneinander möglich sein. Bei Gewerbe und Wohnungen in Innenstädten war es bislang häufig schwierig, die Anforderungen an alle Nutzungen zu erfüllen, das erleichtert der Gesetzentwurf. Der Gesetzgeber sieht eine Chance, durch Nachverdichtung in Städten die Wohnungsnot zu mildern, ohne auf der grünen Wiese neue Baugebiete auszuweisen. Es ist eine innovative, aber auch gewagte Konstruktion.
Recht einfach: Wut im Job
Ein Warenauffüller eines Baumarktes wollte nicht im Nassen sitzen und bastelte sich einen Regenschutz für seinen Gabelstapler. Sein Arbeitgeber ließ die Konstruktion wieder entfernen – Sicherheitsbedenken. Der Fahrer rastete aus und schlug auf ein Verkaufsschild ein. Ergebnis: Die Hand glatt gebrochen, der Fahrer sechs Wochen arbeitsunfähig. Das Unternehmen lehnte die Lohnfortzahlung ab. Zu Unrecht, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht: Der Wutanfall sei menschlich nachvollziehbar, weil der Mitarbeiter die Entscheidung des Arbeitgebers „subjektiv als schikanös empfand“. Der Arbeitgeber musste rund 2700 Euro Lohn nachzahlen (4 Sa 617/13).
Mit der Leistung eines Spielers war der Fußballtrainer eines Drittligisten so unzufrieden, dass er ihm bei einem Wortgefecht in der Kabine drei Mal an die Stirn schlug. Der Verein warf den Trainer raus, der wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Kiel gegen seine fristlose Kündigung (5 Ca 1958 d/09). Das Gericht wies die Klage ab: Der Trainer habe eine körperliche Misshandlung und damit eine Körperverletzung begangen, die auch nicht mit der emotionalen Stimmung in der Kabine zu entschuldigen sei.
Ein Oberarzt schickte seiner Kollegin eine SMS, in der er den Chefarzt beleidigte. „Er ist und bleibt ein autistisches krankes Arschl…“, schrieb er recht deutlich. Die Kollegin leitete die Kurznachricht an den Chefarzt weiter, der dem Mitarbeiter daraufhin fristlos kündigte. Das Landesarbeitsgericht Mainz war nicht einverstanden: Die Kollegin habe die Vertraulichkeit missachtet. Die Folgen dieses Verhaltens könnten nicht dem Oberarzt angelastet werden (3 Sa 571/14).
Warum?
Wohnbau würde etwa auf Flächen möglich, die durch zu viel Lärm oder Emissionen bisher nicht zum Wohnen nutzbar waren. Freiflächen könnten einfacher überbaut werden. Verschiedene Nutzungen auf engem Raum führen allerdings häufig zu Streit. Um die vorprogrammierten Lärmkonflikte in den Griff zu bekommen, sollen in den neuen urbanen Gebieten etwa die Lärmrichtwerte höher sein, als sie es in den bisherigen innerstädtischen Kerngebieten waren.
Kann sich ein Immobilieneigentümer schon heute darauf berufen?
Nein. Noch ist es ein Gesetzentwurf. Aber die Tendenz ist wichtig. Projektentwickler können jetzt über Flächen nachdenken, bei denen die Nutzung zuvor problematisch war.