
Eine Steuerzahlerin betrieb einen Schreib- und Büroservice. Von 2001 bis 2007 machte sie nur Verluste. Diese Verluste setzte sie in der gemeinsamen Steuererklärung mit ihrem Ehemann an. Das Finanzamt lehnte jedoch den vollen Steuerabzug für die Jahre 2001 bis 2003 ab, weil die Frau mit ihrem Schreibservice keinen Gewinn erzielen wollte. Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt teilweise recht (3 K 3439/10). 2001 sei bei der Klägerin noch davon auszugehen, dass sie Gewinne erzielen wollte, weil sie zu dem Zeitpunkt arbeitslos war. Sie könne daher Verluste vom Einkommen abziehen. Nach Ablauf der Probezeit für ihren neuen Job im Februar 2002 habe sie jedoch keine Absicht mehr gehabt, Gewinne zu erzielen. Spätestens von April 2002 an hätte sie keine Betriebsausgaben mehr abziehen dürfen. Die 2002 angefallenen Kosten seien nur zu einem Viertel bei der Einkommensteuer anzusetzen. Für 2003 seien weder Kosten noch Verluste abzugsfähig, weil es der Steuerzahlerin nicht gelungen sei, auch nur einen einzigen Auftrag zu erhalten. Es handele sich daher steuerrechtlich um Liebhaberei. Derzeit wird am Bundesfinanzhof verhandelt (X R 2/16).
Grunderwerbsteuer - Recht auf Ankauf ist nicht befreit
Wer eine Immobilie erbt, muss in der Regel keine Grunderwerbsteuer zahlen.
Recht einfach
„25 qm große Dachterrasse“ und „25 qm großer Dachgarten“ – so pries ein Kölner per Internet-Annonce seine Eigentumswohnung zum Verkauf an. Die Werbung wirkte: Für 249 000 Euro erstand ein Rheinländer das Objekt. Doch der Käufer forderte später einen Teil zurück. Grund: Der Dachgarten dürfe aus baurechtlichen Gründen nicht dauerhaft betreten werden. Seine Klage war ein Flop. Die Richter befanden, dass weder in der Annonce noch im Kaufvertrag der Dachgarten als Aufenthaltsraum beschrieben worden sei (Oberlandesgericht Köln, 5 U 530/14).
Ein Vermieter hatte zur Berechnung der Wohnungsgröße die Fläche der Dachterrasse zur Hälfte angerechnet. Der Mieter sah dies anders: Sie dürfe nur zu einem Viertel angerechnet werden. 3500 Euro Miete behielt er deshalb ein. Zu Unrecht, entschieden die Richter. Sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sei beziehungsweise lokal keine andere „Verkehrssitte“ gelte, dürften Dachterrassen hälftig angerechnet werden (Bundesgerichthof, VIII ZR 86/08).
Der Vermieter einer Wohnung in München erlaubte einem Mieter das Dach der Garage mit Sichtblenden und Reling in eine Dachterrasse umzuwandeln. 36 Jahre ging das gut. Dann starb der Vermieter. Seinem Sohn und Erben war der Dachaufbau ein Dorn im Auge. Als sich der Mieter weigerte die „Terrasse“ abzubauen, zog der Sohnemann vor den Kadi. Vergebens, wie sich schnell herausstellte. Das Gericht wertete das Gewährenlassen des Vaters als „Gestattung“. Ohne „triftigen Grund“ dürfe diese nicht widerrufen werden (Amtsgericht München, 432 C 25060/13).
Anders ist es, wenn ein Immobilienbesitzer ein Ankaufsrecht für eine Eigentumswohnung zum Preis des Verkehrswertes vermacht. In einem solchen Fall entstünden dem Begünstigten durch das Vermächtnis keine wirtschaftlichen Vorteile (Finanzgericht Köln, 5 K 585/14, nicht rechtskräftig). Es sei daher keine Erbschaftsteuer, aber Grunderwerbsteuer zu zahlen. Erbschaften seien von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, um eine Doppelbelastung mit Steuern zu vermeiden.
Vermietungskosten - Nur für eine Fahrtstrecke
Vermieter, die regelmäßig bei ihren Immobilien vor Ort sind, können für die Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer in ihrer Steuererklärung ansetzen (Bundesfinanzhof, IX R 18/15).
Schnellgericht
§ Verfasst ein Anwalt ein erpresserisches Schreiben, haftet er wegen Beihilfe für den Schaden mit. Im konkreten Fall wollte eine Mieterin ihre Wohnung nach erfolgter Kündigung durch den Vermieter erst räumen, wenn der Eigentümer ihr über 8000 Euro zahlen würde. Der Anwalt hatte diese ungerechtfertigte Forderung verfasst (Oberlandesgericht Frankfurt, 2 U 201/14).
§ Mieter haben Anspruch darauf, dass ein abgenutzter Teppichboden ersetzt wird. Der Vermieter darf nicht gegen ihren Willen stattdessen Laminat verlegen (Landgericht Stuttgart, 13 S 154/14).
§ Sicherheitsmitarbeiter, die von des Diebstahls Verdächtigten mit einem Faustschlag attackiert werden, dürfen zurückschlagen. Es handle sich um Notwehr, selbst wenn der Verdacht sich später nicht erhärte (Oberlandesgericht Hamm, 9 U 103/14).
§ Rechnen Hebammen falsch ab, müssen sie für den Schaden aufkommen. Eine Münchner Hebamme hatte Leistungen in 192 Fällen doppelt abgerechnet. Sie bekam 22 Monate Bewährungsstrafe und muss 104 000 Euro Schaden ersetzen (Amtsgericht München, 832 Ls 402 Js 181361/13; nicht rechtskräftig).
Die vollen Fahrtkosten ließen sich nur dann als Werbungskosten vom Einkommen abziehen, wenn es sich um gelegentliche Besuche handele. In dem vom BFH entschiedenen Fall besuchte der Vermieter seine Immobilien insgesamt 380 Mal.
Vaterschaft - Kein Zwang zum Test
Vermeintliche Väter können von ihren Kindern nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden, um deren Abstammung zu klären (Bundesverfassungsgericht, 1BvR 3309/13). Dies gelte für Personen, die rechtlich die Vaterschaft nicht übernommen hätten.