Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Einkommensteuer

Verluste können nicht angesetzt werden, wenn der Eindruck entsteht, dass gar keine Gewinne erzielt werden sollten. Außerdem: Grunderwerbsteuer bei Ankaufsrecht und ein neues Urteil zum Vaterschaftstest.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Ein Vordruck für Einkommenssteuererklärung. Quelle: dpa

Eine Steuerzahlerin betrieb einen Schreib- und Büroservice. Von 2001 bis 2007 machte sie nur Verluste. Diese Verluste setzte sie in der gemeinsamen Steuererklärung mit ihrem Ehemann an. Das Finanzamt lehnte jedoch den vollen Steuerabzug für die Jahre 2001 bis 2003 ab, weil die Frau mit ihrem Schreibservice keinen Gewinn erzielen wollte. Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt teilweise recht (3 K 3439/10). 2001 sei bei der Klägerin noch davon auszugehen, dass sie Gewinne erzielen wollte, weil sie zu dem Zeitpunkt arbeitslos war. Sie könne daher Verluste vom Einkommen abziehen. Nach Ablauf der Probezeit für ihren neuen Job im Februar 2002 habe sie jedoch keine Absicht mehr gehabt, Gewinne zu erzielen. Spätestens von April 2002 an hätte sie keine Betriebsausgaben mehr abziehen dürfen. Die 2002 angefallenen Kosten seien nur zu einem Viertel bei der Einkommensteuer anzusetzen. Für 2003 seien weder Kosten noch Verluste abzugsfähig, weil es der Steuerzahlerin nicht gelungen sei, auch nur einen einzigen Auftrag zu erhalten. Es handele sich daher steuerrechtlich um Liebhaberei. Derzeit wird am Bundesfinanzhof verhandelt (X R 2/16).

Grunderwerbsteuer - Recht auf Ankauf ist nicht befreit

Wer eine Immobilie erbt, muss in der Regel keine Grunderwerbsteuer zahlen.

Recht einfach

Anders ist es, wenn ein Immobilienbesitzer ein Ankaufsrecht für eine Eigentumswohnung zum Preis des Verkehrswertes vermacht. In einem solchen Fall entstünden dem Begünstigten durch das Vermächtnis keine wirtschaftlichen Vorteile (Finanzgericht Köln, 5 K 585/14, nicht rechtskräftig). Es sei daher keine Erbschaftsteuer, aber Grunderwerbsteuer zu zahlen. Erbschaften seien von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, um eine Doppelbelastung mit Steuern zu vermeiden.

Vermietungskosten - Nur für eine Fahrtstrecke

Vermieter, die regelmäßig bei ihren Immobilien vor Ort sind, können für die Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer in ihrer Steuererklärung ansetzen (Bundesfinanzhof, IX R 18/15).

Schnellgericht

Die vollen Fahrtkosten ließen sich nur dann als Werbungskosten vom Einkommen abziehen, wenn es sich um gelegentliche Besuche handele. In dem vom BFH entschiedenen Fall besuchte der Vermieter seine Immobilien insgesamt 380 Mal.

Vaterschaft - Kein Zwang zum Test

Vermeintliche Väter können von ihren Kindern nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden, um deren Abstammung zu klären (Bundesverfassungsgericht, 1BvR 3309/13). Dies gelte für Personen, die rechtlich die Vaterschaft nicht übernommen hätten.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%