Fahrtkosten - Prozesswelle der Pendler läuft
Arbeitnehmer wehren sich dagegen, dass sie für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nur die „Pendlerpauschale“ von 0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke von der Steuer absetzen dürfen. Sie fordern, dass die Pauschale pro gefahrenen Kilometer zählt. Das ist möglich, wenn der Arbeitnehmer keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ hat. Mittlerweile kommt es nach Änderung der Rechtslage auf die „erste Tätigkeitsstätte“ an – in der Regel eine Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist. Das Finanzgericht Münster hat die Forderung in zwei Fällen nach alter Rechtslage abgelehnt, obwohl eine Streifenpolizistin (12 K 1620/15) und ein Außendienstmonteur (11 K 3235/14) ständig unterwegs waren. Nun soll der Bundesfinanzhof entscheiden (VI R 19/16 und VI R 14/16), wo bereits mehrere Verfahren zu der Frage laufen.
Behandlungskosten - Der Fiskus pfeift auf die Schönheit
Eine Frau ließ Fettablagerungen an den Beinen – Lipödeme oder umgangssprachlich „Bananenrollen“ – entfernen. Die Kosten von 2250 Euro machte sie in der Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend, weil ihre Krankenkasse sich geweigert hatte, ihr das Geld zu erstatten. Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte auch den Steuervorteil ab (4 K 2173/15). Fettabsaugungen seien keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Bis heute fehlten wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung komme deshalb nur infrage, wenn sich Steuerzahler vorher vom Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen bescheinigen lassen, dass die Behandlung notwendig ist. Bei Schönheitsoperationen ist dies eher die Ausnahme. Allein ästhetische Gründe reichen jedenfalls nicht.
Recht einfach: Massage
Der Masseur in einem türkischen Bad („Hamam“) ging tatkräftig ans Werk – und brach seinem Kunden eine Rippe. Der deutsche Tourist forderte daraufhin Schadensersatz vom Veranstalter der Pauschalreise, der den Ausflug organisiert hatte. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Ein Veranstalter hafte nicht für die Sicherheit von Ausflugszielen, die Reisende – wie hier – vor Ort buchen. Somit sei die brachiale Massage kein Reisemangel (1-12 U 129/05).
Eine Frau erlitt einen Bandscheibenvorfall und wollte dafür ihren Heilpraktiker zur Rechenschaft ziehen. Er habe das Dilemma verursacht, als er sie ohne vorheriges Röntgen chiropraktisch behandelte und massierte. Die Folgen seien dramatisch: Sie habe fünfmal operiert werden müssen und jahrelang unter Schmerzen, Libidoverlust und Schlafstörungen, Gewichtszunahme sowie Depressionen gelitten. Doch das Oberlandesgericht Hamm wies ihre Klage auf mindestens 75 000 Euro Schmerzensgeld sowie 262 733 Euro Schadensersatz ab. Nach Sachverständigenaussagen stehe nicht fest, ob die Behandlung kausal für den Vorfall war. Die Frau sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen (I-3 U 173/11).
Stress gab es nach einer Massage mit dem Fiskus: Eine IT-Firma hatte 46 Mitarbeitern kostenlose Massagen am Arbeitsplatz spendiert, die das Finanzamt als lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile einstufte. Doch der Bundesfinanzhof stellte klar: Wenn Massagen Beschwerden vorbeugend entgegenwirken und dadurch Ausfälle verhindern können, seien sie im betrieblichen Interesse und blieben damit steuerfrei (VI R 177/99).
Altersteilzeit - Erst arbeitslos, dann in Rente
Eine Angestellte vereinbarte Altersteilzeit nach dem „Blockmodell“: Sie arbeitete erst zweieinhalb Jahre regulär, dann war sie zweieinhalb Jahre frei gestellt – und kassierte während der gesamten Zeit ein Teilzeit-Gehalt. Anschließend wollte sie frühzeitig in Rente gehen, stellte dann aber fest, dass dies einen Abschlag von 10,8 Prozent bedeuten würde. Also meldete sie sich arbeitslos, um ein paar Monate später abschlagsfrei Rente kassieren zu können. Die Arbeitsagentur sperrte sie jedoch für drei Monate: Sie habe die Arbeitslosigkeit mit der Teilzeit-Vereinbarung selbst herbeigeführt. Das stimme zwar, entschied das Sozialgericht Marburg (S 2 AL 58/14, nicht rechtskräftig). Die Frau habe jedoch bei Abschluss der Teilzeit-Vereinbarung noch nicht ahnen können, dass der Gesetzgeber die Regeln für abschlagsfreie Renten ändert. Die Sperre sei deshalb unzulässig.
Schnellgericht
§ Ein Mercedes-Fahrer, der auf dem Weg in eine Waschstraße gegen eine Palette mit Pflastersteinen fuhr, erhält keinen Schadensersatz – obwohl die Palette außerhalb einer Baustellenabsperrung stand (Landgericht Coburg, 32 S 5/16). Finden auf dem Gelände gut erkennbare Bauarbeiten statt, müssen Fahrer mit „herumliegenden Bauteilen“ rechnen.
§ Arbeitgeber dürfen in Pensionsregelungen festlegen, dass die Hinterbliebenenrente bei großem Altersunterschied gekürzt wird (Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 6880/15). Damit scheiterte die Klage einer fast 30 Jahre jüngeren Witwe, die nach dem Tod ihres Mannes eine stark gekürzte Rente erhielt.
§ Hebt die Betreuerin vom Konto eines Demenzkranken 19 335 Euro ab, ohne detaillierte Verwendungsnachweise vorzulegen, rechtfertigt das die Einsetzung eines Berufsbetreuers (Bundesgerichtshof, XII ZB 616/15).
§ Gehört zu einem Heim für benachteiligte Kinder eine Förderschule, müssen Kommunen Eltern Fahrtkosten auch in diesem Fall nach den Regeln der Schülerbeförderung erstatten (Oberverwaltungsgericht Bautzen, 2 A 174/15).
Baugerüst - "Mieter kann den Aufbau stoppen"
im Interview: Markus Willkomm, Fachanwalt für Mietrecht
WirtschaftsWoche Online: Herr Willkomm, wollen Eigentümer ihr Mehrparteienhaus sanieren und dazu ein Gerüst aufstellen, müssen sie das den Mietern mitteilen?
Herr Markus Willkomm: Dient das Gerüst nur Instandsetzungen, wie dem Anstrich der Fassade, reicht eine kurzfristige Ankündigung aus: im Allgemeinen mit einer Frist von zwei Wochen. Bei Modernisierungen, etwa zusätzlicher Wärmedämmung, müssen Eigentümer ihren Mietern die geplanten Arbeiten erläutern; außerdem den Beginn, die Dauer der Arbeiten sowie mögliche Mieterhöhung mitteilen. Und das spätestens drei Monate vor Aufbau des Gerüsts.
Können Mieter den Aufbau stoppen, wenn der Eigentümer sie nicht informiert hat?
Geht die Mitteilung nicht oder zu spät bei ihnen ein, können Mieter dem Gerüstaufbau widersprechen – sofern ihre Wohnung erheblich beeinträchtigt wird. Im Notfall können sie den Aufbau mit einer einstweiligen Verfügung stoppen.
Wann besteht Aussicht auf Mietminderung?
Wenn das Gerüst zu einer deutlichen Verschlechterung der Wohnsituation führt: bei Lärm- und Staubbelästigung, einem nicht mehr nutzbaren Balkon oder Einbuße von Tageslicht in der Wohnung. Mieter sollten Zahlungen zunächst unter Vorbehalt überweisen und die Minderung vom Vermieter zurückzufordern, um Zahlungsrückstand zu vermeiden.