Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Fahrtkosten

Die Prozesswelle wegen einer zu niedrigen die Pendlerpauschale hat den Bundesfinanzhof erreicht. Außerdem: Aktuelle Urteile zu Behandlungskosten, Altersteilzeit und Baugerüst am Mehrparteienhaus.

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Kritik an der Pendlerpauschale. Bundesfinanzhof entscheidet nun über die Fahrtkosten. Quelle: dpa

Fahrtkosten - Prozesswelle der Pendler läuft

Arbeitnehmer wehren sich dagegen, dass sie für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nur die „Pendlerpauschale“ von 0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke von der Steuer absetzen dürfen. Sie fordern, dass die Pauschale pro gefahrenen Kilometer zählt. Das ist möglich, wenn der Arbeitnehmer keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ hat. Mittlerweile kommt es nach Änderung der Rechtslage auf die „erste Tätigkeitsstätte“ an – in der Regel eine Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist. Das Finanzgericht Münster hat die Forderung in zwei Fällen nach alter Rechtslage abgelehnt, obwohl eine Streifenpolizistin (12 K 1620/15) und ein Außendienstmonteur (11 K 3235/14) ständig unterwegs waren. Nun soll der Bundesfinanzhof entscheiden (VI R 19/16 und VI R 14/16), wo bereits mehrere Verfahren zu der Frage laufen.

Das Arbeitsleben der Deutschen in Zahlen
Neben Österreich sind die Deutschen die „Frühaufsteher-Nation“. Quelle: obs
Ein Berufspendler geht am Donnerstag (29.06.2006) auf dem Weg zur Arbeit über eine Straßenkreuzung in Düsseldorf. Quelle: dpa
Laut der Studie der Michael Page Group nutzen sieben von zehn Arbeitnehmern in Deutschland das Auto oder das Motorrad, um zur Arbeit zu kommen Quelle: dpa
Kaffee trinken zwei Drittel (66 Prozent) der Angestellten in Deutschland auf der Arbeit bereits vor 8:30 Uhr. Quelle: dpa
Studenten arbeiten am Rande des "Großrechner-Gipfels" am Hasso-Plattner-Institut (HPI) in Potsdam an ihren Laptops Quelle: ZB
Das Symbol "Neue E-Mail-Nachricht" wird auf einem Computer Monitor angezeigt. Quelle: dpa
Menschen in einem Meeting telefonieren Quelle: Fotolia

Behandlungskosten - Der Fiskus pfeift auf die Schönheit

Eine Frau ließ Fettablagerungen an den Beinen – Lipödeme oder umgangssprachlich „Bananenrollen“ – entfernen. Die Kosten von 2250 Euro machte sie in der Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend, weil ihre Krankenkasse sich geweigert hatte, ihr das Geld zu erstatten. Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte auch den Steuervorteil ab (4 K 2173/15). Fettabsaugungen seien keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Bis heute fehlten wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung komme deshalb nur infrage, wenn sich Steuerzahler vorher vom Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen bescheinigen lassen, dass die Behandlung notwendig ist. Bei Schönheitsoperationen ist dies eher die Ausnahme. Allein ästhetische Gründe reichen jedenfalls nicht.

Recht einfach: Massage

Altersteilzeit - Erst arbeitslos, dann in Rente

Eine Angestellte vereinbarte Altersteilzeit nach dem „Blockmodell“: Sie arbeitete erst zweieinhalb Jahre regulär, dann war sie zweieinhalb Jahre frei gestellt – und kassierte während der gesamten Zeit ein Teilzeit-Gehalt. Anschließend wollte sie frühzeitig in Rente gehen, stellte dann aber fest, dass dies einen Abschlag von 10,8 Prozent bedeuten würde. Also meldete sie sich arbeitslos, um ein paar Monate später abschlagsfrei Rente kassieren zu können. Die Arbeitsagentur sperrte sie jedoch für drei Monate: Sie habe die Arbeitslosigkeit mit der Teilzeit-Vereinbarung selbst herbeigeführt. Das stimme zwar, entschied das Sozialgericht Marburg (S 2 AL 58/14, nicht rechtskräftig). Die Frau habe jedoch bei Abschluss der Teilzeit-Vereinbarung noch nicht ahnen können, dass der Gesetzgeber die Regeln für abschlagsfreie Renten ändert. Die Sperre sei deshalb unzulässig.

Schnellgericht

Baugerüst - "Mieter kann den Aufbau stoppen"

im Interview: Markus Willkomm, Fachanwalt für Mietrecht

WirtschaftsWoche Online: Herr Willkomm, wollen Eigentümer ihr Mehrparteienhaus sanieren und dazu ein Gerüst aufstellen, müssen sie das den Mietern mitteilen?
Herr Markus Willkomm: Dient das Gerüst nur Instandsetzungen, wie dem Anstrich der Fassade, reicht eine kurzfristige Ankündigung aus: im Allgemeinen mit einer Frist von zwei Wochen. Bei Modernisierungen, etwa zusätzlicher Wärmedämmung, müssen Eigentümer ihren Mietern die geplanten Arbeiten erläutern; außerdem den Beginn, die Dauer der Arbeiten sowie mögliche Mieterhöhung mitteilen. Und das spätestens drei Monate vor Aufbau des Gerüsts.

Können Mieter den Aufbau stoppen, wenn der Eigentümer sie nicht informiert hat?
Geht die Mitteilung nicht oder zu spät bei ihnen ein, können Mieter dem Gerüstaufbau widersprechen – sofern ihre Wohnung erheblich beeinträchtigt wird. Im Notfall können sie den Aufbau mit einer einstweiligen Verfügung stoppen.

Wann besteht Aussicht auf Mietminderung?
Wenn das Gerüst zu einer deutlichen Verschlechterung der Wohnsituation führt: bei Lärm- und Staubbelästigung, einem nicht mehr nutzbaren Balkon oder Einbuße von Tageslicht in der Wohnung. Mieter sollten Zahlungen zunächst unter Vorbehalt überweisen und die Minderung vom Vermieter zurückzufordern, um Zahlungsrückstand zu vermeiden.

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