
Im Katalog klang das Hotel in Cala Ratjada auf Mallorca gut: voll klimatisiert, komfortabel eingerichtet, gehobene Mittelklasse. Direkt am Sandstrand, in grüner Umgebung – beides natürlich „schön“. Ein Paar buchte zwei Wochen samt Flug für 2772 Euro. Doch vor Ort gefiel ihnen das Hotel weniger: Extrem hellhörig sei es gewesen, sodass andere Urlauber und Reinigungskräfte gestört hätten. Ihr Schlaf sei durch eine zu hohe Zimmertemperatur und eine durchgelegene Matratze endgültig zur Qual geworden, zum Frühstück seien alte Backwaren serviert worden. Um 40 Prozent wollte das Urlauberpaar den Reisepreis wegen der Mängel mindern, noch mal so viel machten sie als Entschädigung für vertane Urlaubszeit geltend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach ihnen aber nur 15 Prozent Preisnachlass und keine zusätzliche Entschädigung zu (I-21 U 149/14).
Recht einfach
„25 qm große Dachterrasse“ und „25 qm großer Dachgarten“ – so pries ein Kölner per Internet-Annonce seine Eigentumswohnung zum Verkauf an. Die Werbung wirkte: Für 249 000 Euro erstand ein Rheinländer das Objekt. Doch der Käufer forderte später einen Teil zurück. Grund: Der Dachgarten dürfe aus baurechtlichen Gründen nicht dauerhaft betreten werden. Seine Klage war ein Flop. Die Richter befanden, dass weder in der Annonce noch im Kaufvertrag der Dachgarten als Aufenthaltsraum beschrieben worden sei (Oberlandesgericht Köln, 5 U 530/14).
Ein Vermieter hatte zur Berechnung der Wohnungsgröße die Fläche der Dachterrasse zur Hälfte angerechnet. Der Mieter sah dies anders: Sie dürfe nur zu einem Viertel angerechnet werden. 3500 Euro Miete behielt er deshalb ein. Zu Unrecht, entschieden die Richter. Sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sei beziehungsweise lokal keine andere „Verkehrssitte“ gelte, dürften Dachterrassen hälftig angerechnet werden (Bundesgerichthof, VIII ZR 86/08).
Der Vermieter einer Wohnung in München erlaubte einem Mieter das Dach der Garage mit Sichtblenden und Reling in eine Dachterrasse umzuwandeln. 36 Jahre ging das gut. Dann starb der Vermieter. Seinem Sohn und Erben war der Dachaufbau ein Dorn im Auge. Als sich der Mieter weigerte die „Terrasse“ abzubauen, zog der Sohnemann vor den Kadi. Vergebens, wie sich schnell herausstellte. Das Gericht wertete das Gewährenlassen des Vaters als „Gestattung“. Ohne „triftigen Grund“ dürfe diese nicht widerrufen werden (Amtsgericht München, 432 C 25060/13).
Grundsätzlich können Urlauber den Preis mindern, wenn es Abweichungen von versprochenen Leistungen gibt und der Veranstalter diese zu vertreten hat. Zunächst müssen sie Mängel vor Ort anzeigen, damit diese behoben werden können. Eine schriftliche Bestätigung der Reklamation ist hilfreich. Alle Urlaubstage mit Mängeln zählen dann. Entschädigung für vertane Urlaubszeit Handelt es sich um erhebliche Mängel, haben sie außerdem noch Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Früher gingen Richter davon aus, dass dies erst ab 50 Prozent Preisminderung infrage komme. Mittlerweile ist die Entschädigung auch bei etwas geringerer Minderung möglich. Orientierte sich die Höhe der Entschädigung früher am Einkommen des Urlaubers, wird mittlerweile der Reisepreis herangezogen: Stehen einem Urlauber 70 Prozent Minderung auf 1000 Euro Reisepreis zu, könnte er also noch 700 Euro Entschädigung fordern. Doch längst nicht jede Forderung geht durch. Manch ein Urlauber scheint das Reiserecht als Chance auf einen günstigen Urlaub zu sehen. Einem Ibiza-Urlauber etwa missfiel, dass am Pool alle Getränke in Plastikbechern serviert wurden.
Schnellgericht
§ Verfasst ein Anwalt ein erpresserisches Schreiben, haftet er wegen Beihilfe für den Schaden mit. Im konkreten Fall wollte eine Mieterin ihre Wohnung nach erfolgter Kündigung durch den Vermieter erst räumen, wenn der Eigentümer ihr über 8000 Euro zahlen würde. Der Anwalt hatte diese ungerechtfertigte Forderung verfasst (Oberlandesgericht Frankfurt, 2 U 201/14).
§ Mieter haben Anspruch darauf, dass ein abgenutzter Teppichboden ersetzt wird. Der Vermieter darf nicht gegen ihren Willen stattdessen Laminat verlegen (Landgericht Stuttgart, 13 S 154/14).
§ Sicherheitsmitarbeiter, die von des Diebstahls Verdächtigten mit einem Faustschlag attackiert werden, dürfen zurückschlagen. Es handle sich um Notwehr, selbst wenn der Verdacht sich später nicht erhärte (Oberlandesgericht Hamm, 9 U 103/14).
§ Rechnen Hebammen falsch ab, müssen sie für den Schaden aufkommen. Eine Münchner Hebamme hatte Leistungen in 192 Fällen doppelt abgerechnet. Sie bekam 22 Monate Bewährungsstrafe und muss 104 000 Euro Schaden ersetzen (Amtsgericht München, 832 Ls 402 Js 181361/13; nicht rechtskräftig).
Das aber aber war keinen Preisnachlass wert (Amtsgericht Duisburg, 53 C 4617/09). Auch ein angeblich eintöniger Speiseplan – ohne Kartoffeln – auf einer Nilkreuzfahrt war kein Minderungsgrund (Amtsgericht Hamburg, 8B C 419/09). Verunglücken Reisegäste im Urlaub und lasten Unfälle Hotelbetreiber oder Veranstalter an, ist auch das oft nicht erfolgreich. Knickt bei einem ein Jahr alten Plastikstuhl mit EU-Prüfsiegel ein Bein ab, sodass ein Urlauber gegen eine Balkonmauer stürzt, muss der Hotelbetreiber dafür nicht einstehen (Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 1104/10). Genauso wenig ist er verantwortlich, wenn bei einer Strandliege das Kopfteil wegklappt und einem Gast die Fingerkuppe abtrennt (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U67 14). Der Sturz einer Kreuzfahrturlauberin aus einer Hängematte, mit Rippenprellung und Schlüsselbeinbruch blieb auch Privatsache – er falle unters allgemeine Lebensrisiko, Hängematten seien eben instabil (Amtsgericht Rostock, 47 C359 13).