Fahrverbot für Diesel „Da ist die Kreativität der Behörden gefragt“

Dennis Kümmel Quelle: Presse

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Weg frei gemacht für Dieselfahrverbote. Ein Rechtsanwalt erklärt, was das konkret für Dieselbesitzer bedeutet und für wen Ausnahmeregelungen realistisch sind.

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WirtschaftsWoche: Herr Kümmel, das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen die geforderten Fahrverbote zurückgewiesen. Das Urteil der örtlichen Verwaltungsgerichte sei nicht zu beanstanden, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher. Was bedeutet das?
Dennis Kümmel: Die Länder sind verpflichtet, wirksame Maßnahmen gegen die Luftbelastung in den Städten zu ergreifen. Und das heißt insbesondere auch, Fahrverbote anzuordnen.

Der Vorsitzende Richter sagte, Fahrverbote könnten verhältnismäßig ausgestaltet und umgesetzt werden. Was heißt „verhältnismäßig“ in diesem Kontext konkret?
Es bedeutet in erster Linie, dass die Fahrverbote zeitlich abgestuft eingeführt werden müssen. Im ersten Schritt trifft es ältere Fahrzeuge, später auch neuere. Außerdem muss es Ausnahmeregelungen für Härtefälle geben.

Ist bereits abzusehen, wann Fahrverbote in Kraft treten?
Das Bundesverwaltungsgericht hat klare Fristen gesetzt. Ende dieses Jahres können die Länder Fahrverbote gegen Euro-4-Diesel verhängen, also gegen Fahrzeuge, die bis spätestens Ende 2010 zugelassen wurden. 2019 können sie Fahrverbote gegen Euro-5-Diesel verhängen, also gegen Fahrzeuge, die bis Herbst 2015 zugelassen wurden. Die Fristen erscheinen mir realistisch umzusetzen zu sein.

Zur Person

Hat Sie die Entscheidung des Vorsitzenden Richters überrascht?
Ich hatte damit gerechnet, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiterleitet. Aber ich halte es für eine weise Entscheidung, das Urteil selbst zu treffen und dabei gleich Fristen zu setzen. Der EuGH hätte die Fristen noch wesentlich enger fassen können.

Lassen Sie uns über die konkrete Umsetzung von Fahrverboten sprechen. Im Vorfeld hatten Kritiker möglicher Fahrverbote angemahnt, es sei gar nicht möglich, sie durchzusetzen. Die Polizei müsste dafür Autofahrer anhalten und ihren Fahrzeugschein betrachten.
Es ist ein berechtigter Einwand, dass eine solche Regelung auch kontrollierbar sein muss. Allerdings glaube ich, dass das technisch problemlos machbar ist. Die LKW-Maut wird mit Kameratechnik und einer speziellen Software überwacht. Es steht nicht an jeder Autobahnzufahrt ein Polizist und winkt LKW-Fahrer heraus, um ihre Papiere zu kontrollieren. Entsprechende Technik könnten die Behörden auch für Dieselfahrverbote einsetzen. Nötig wäre lediglich eine Datenbank mit den Nummernschildern von den Fahrzeugen, die innerhalb der Zonen fahren dürfen. In einer solchen Datenbank könnten auch all die Fahrzeuge eingespeichert werden, für die eine Ausnahmegenehmigung gilt. Die Technik, die es dafür braucht, steckt heute in jedem Smartphone.

Und wer ist zuständig dafür, Fahrverbote durchzusetzen? Die Polizei, die für den fahrenden Verkehr zuständig ist oder das Ordnungsamt, das den ruhenden Verkehr kontrolliert?
Das ist in der Tat in den meisten Bundesländern so. Bei den Umweltzonen hatte man das gleiche Problem. Im Ergebnis werden die Plaketten heute sowohl im fahrenden als auch im ruhenden Verkehr kontrolliert.

Was halten Sie von der Einrichtung bestimmter Kontrollzonen?
Ob diese sinnvoll sind, müssen die Länder entscheiden. Sie haben einen gewissen Entscheidungsspielraum – aber der hängt von der Luftbelastung ab. Der Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter muss eingehalten werden. Es bringt nichts, wenn einzelne Straßen in der Innenstadt gesperrt werden und Dieselfahrer dann Wohngebiete als Umgehungsstraße nutzen können.

„Wird Ausnahmeregelungen geben müssen“

Also werden ganze Städte für Diesel abgeriegelt werden?
Das ist eine Möglichkeit. Die Behörden könnten aber auch versuchen, den Verkehr zu verteilen. Die Grenzwerte werden ja insbesondere dort überschritten, wo besonders viele Fahrzeuge fahren. Der Verkehr könnte etwa durch Ampelschaltung oder aktive Verkehrsschilder umgelenkt werden. Da ist die Kreativität der Behörden gefragt.

Sie hatten die Ausnahmegenehmigungen bereits angesprochen, die ja gerade für Handwerker wichtig sind, deren ganze Flotte oftmals aus Dieselfahrzeugen besteht. Lässt sich aus dem Urteil bereits etwas über mögliche Ausnahmeregelungen ablesen?
Es wird Ausnahmeregelungen geben müssen. Wie weit diese gefasst sind, entscheiden die einzelnen Länder. Mit hoher Sicherheit werden solche Ausnahmen für die Feuerwehr oder Rettungswagen gelten. Bei Handwerkern könnte es schon kritischer werden. Falls es für sie Ausnahmeregelungen gibt, dann dürften diese zeitlich begrenzt sein.

Wird es möglich sein, die Autobauer oder Händler auf Schadensersatz zu verklagen? Schließlich kauft man einen Wagen für gewöhnlich in dem Glauben, ihn über viele Jahre fahren zu können.
Das ist eine spannende Frage, die in den nächsten Monaten oder Jahren vor Gericht geklärt werden dürfte. Im Normalfall gibt es in einem Kaufvertrag diesbezüglich keine Garantien. Peugeot bietet meines Wissens als einziger Autobauer seit einem halben Jahr an, einen neugekauften Diesel im Falle eines Fahrverbots gegen einen Benziner umzutauschen. Da müssen wir künftige Gerichtsentscheidungen abwarten.

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Sehen Sie weitere Rechtsfragen, die sich aus dem Urteil ergeben?
Ein sehr interessantes Thema betrifft das Strafrecht. Es gibt einen Tatbestand der verbotenen Luftverunreinigung. Eingeführt worden ist er ursprünglich einmal, um Kraftwerksbetreiber zur Rechenschaft zu ziehen, die sich teure Filter sparen wollten. Dieser Tatbestand könnte aber auch interessant werden, wenn einzelne Behörden Fahrverbote nicht umsetzen...

... wie etwa die zuständigen Behörden in München?
Genau, dort hat es ja ein rechtskräftiges Urteil gegeben. Aber das Land zahlt lieber das Zwangsgeld, anstatt Fahrverbote umzusetzen. Ob ein solcher Fall auch als verbotene Luftverunreinigung gilt, müssen ebenfalls die Gerichte entscheiden.

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