Immer häufiger wird derzeit über eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken diskutiert, um das Infektionsrisiko mit Covid-19 zu reduzieren. Solche FFP2-Masken filtern einen besonders hohen Anteil an Partikeln aus der Luft. In Bayern gilt die Pflicht seit Montag für alle ab 15 Jahren im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel, also vor allem Supermärkten. Angestellte müssen die Masken normalerweise nur in Ausnahmefällen tragen, etwa beim Abholgeschäft („Click and Collect“). Doch Arbeitgebern steht es frei auch in anderen Bereichen eine solche Pflicht zu verhängen.
Damit stellen sich arbeitsrechtliche Fragen. Welche Folgen hat es, wenn Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern das Tragen von FFP2-Masken verlangen? Wer kommt für die Kosten auf? Der Experte für Arbeitsrecht der Kanzlei Möhrle Happ Luther in Hamburg, Roman Eschke, beantwortet die wichtigsten Fragen.
WirtschaftsWoche: Herr Eschke, kann ein Arbeitgeber eine Maskenpflicht im Betrieb einführen?
Roman Eschke: Angesichts der aktuellen Pandemielage kann ein Arbeitgeber anordnen, dass im Betrieb eine Maske zu tragen ist, um Mitarbeiter und Kunden zu schützen. Dies gilt jedenfalls für die Bereiche, in denen ein persönlicher Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem ist in den landesrechtlichen Corona-Verordnungen ohnehin schon eine grundsätzliche Maskenpflicht für Arbeitsplätze vorgeschrieben, an denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Dabei wird der Arbeitgeber auch das Tragen von FFP2-Masken vorschreiben können und zwar auch, dann wenn dies über die landesgesetzlichen Vorschriften hinausgeht und der Arbeitgeber sich somit zu einem höheren Schutzstandard entschließt.
In Betrieben mit einem Betriebsrat ist darauf zu achten, dass der Betriebsrat bei der Einführung und Ausgestaltung einer Maskenpflicht mitzubestimmen hat.
Muss ein Arbeitgeber die Kosten für die Masken tragen?
Sofern eine Maskenplicht aufgrund landesgesetzlicher Regelung besteht oder vom Arbeitgeber angeordnet wurde, wird der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern entsprechende Masken auch auf seine Kosten zur Verfügung stellen müssen. Denn letztlich handelt es sich dabei um eine Arbeitsschutzmaßnahme, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat.
Mit welchen Folgen müssen Maskenverweigerer rechnen?
Ein Verstoß gegen eine wirksam eingeführte Maskenpflicht würde eine Pflichtverletzung des Mitarbeiters darstellen. Bei einem Erstverstoß dürfte als Sanktion in der Regel nur eine Abmahnung in Betracht kommen. Verstößt der Mitarbeiter jedoch wiederholt oder in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen die Maskenpflicht, könnte auch unmittelbar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen. Wenn das Tragen einer Maske beharrlich und endgültig verweigert wird, droht sogar der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Sofern der Mitarbeiter wegen der Weigerung zum Tragen einer Maske nicht beschäftigt werden kann, wird er für diese Zeit auch keine Vergütung vom Arbeitgeber verlangen können.
Was gilt, wenn der Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen am Tragen einer Maske gehindert ist?
Sofern ein Mitarbeiter ein aktuelles und ordnungsgemäß begründetes ärztliches Attest vorlegen kann, wonach ihm das Tragen einer Maske aus bestimmten gesundheitlichen Gründen unmöglich ist, wird der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht zum Tragen einer Maske zwingen können. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, wird in erster Linie davon abhängen, ob dem Mitarbeiter das Tragen einer Maske zumindest für bestimmte Zeiträume möglich ist oder ob die Arbeitsbedingungen des Mitarbeiters so umgestaltet werden können, dass eine Tätigkeit ohne Maske ohne eine Gefährdung des Mitarbeiters und Dritter ausgeübt werden kann. Denkbar wäre hier beispielsweise eine Tätigkeit im Homeoffice.
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