Pflegenotstand Verfassungsgerichtshof stoppt Pflege-Volksbegehren

Das Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ hat über 100.000 Unterschriften gesammelt. Doch es ist rechtlich unzulässig.

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Das Ministerium begründete die Ablehnung damit, dass zentrale Teile der Forderungen schon durch Bundesrecht geregelt seien. Quelle: dpa

München Das Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ ist rechtlich unzulässig. „Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht unvereinbar“, sagte der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, Peter Küspert, am Dienstag in München. Dem Freistaat fehle schlicht die Gesetzgebungskompetenz.

Die Initiatoren das Volksbegehrens – ein Bündnis aus Politikern, Pflegern, Ärzten und Juristen – hatten nach eigenen Angaben mehr als 100.000 Unterschriften gesammelt. Sie forderten unter anderem mehr Pflegepersonal und einen festen Personal-Patienten-Schlüssel.

Das bayerische Innenministerium hatte das Volksbegehren für unzulässig erklärt und die Angelegenheit den Verfassungsrichtern zur Entscheidung vorgelegt. Das Ministerium argumentierte, zentrale Teile der Forderungen seien schon durch Bundesrecht abschließend geregelt. In Bayern gebe es deswegen keine entsprechende Gesetzgebungsbefugnis.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sah sich nach dem gerichtlich erklärten Aus nun in seiner Rechtsauffassung bestätigt. „Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht, so dass hier der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis besitzt“, teilte er am Dienstag mit. „So sehen es auch die Verfassungsrichter.“

An einer ähnlichen Begründung war auch schon ein Pflege-Volksbegehren in Hamburg gescheitert. Die bayerischen Initiatoren hatten aber gehofft, für sie könne es womöglich anders kommen. „Enttäuschung ist schon da“, sagte der Sprecher des Initiatoren-Bündnisses, der Linken-Bundestagsabgeordnete Harald Weinberg, nach der Entscheidung. Ein weiteres Begehren mit einem neuen Gesetzesvorschlag konnte er sich zunächst nicht vorstellen.

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