Tourismusorte Zweitwohnungen in Bayern werden beschränkt

In den Tourismusregionen Bayerns wird der Wohnraum knapper. Für Zweitwohnungen gibt es nun eine Genehmigungspflicht, die in der Regel versagt wird.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Zweitwohnungen in Bayern werden beschränkt Quelle: dpa

Berchtesgaden, Schönau am Königssee Mehrere Gemeinden im südlichen Bayern wollen keine neuen Zweitwohnungen mehr zulassen. Der Wohnraum werde immer knapper und teurer – und solle deshalb den Einheimischen zur Verfügung stehen, finden sie. Die oberbayerischen Gemeinden Schönau am Königssee und Berchtesgaden hatten deshalb vor mehreren Monaten Satzungen erlassen, um die Zahl der Zweitwohnungen künftig zu beschränken.

Die Satzungen von Berchtesgaden und Schönau hatten über Bayerns Grenzen hinaus Aufmerksamkeit erregt. Damit ist eine Nutzung als Zweitwohnung genehmigungspflichtig – und diese Genehmigung wird im Regelfall versagt, wie Berchtesgadens Bürgermeister Franz Rasp sagte.

Er und sein Schönauer Kollege Hannes Rasp (beide CSU) berichten schon von ersten Erfolgen. Etwa wurden Wohnungen nicht als Zweitwohnungen verkauft. Weitere oberbayerische Gemeinden schließen sich an: Ruhpolding ist dem Beispiel schon gefolgt. Auch Kreuth im Tegernseer Tal plant ein Zweitwohnungsverbot.

Die Satzungen fußen auf dem Baugesetzbuch. Es gesteht Tourismusregionen zu, die Nutzung von Räumen als Nebenwohnung einer Genehmigung zu unterstellen, wenn sie an mehr als der Hälfte der Tage im Jahr unbewohnt sind. Städte wie München, Hamburg oder Berlin können den Weg nicht beschreiten, wie Bernd Düsterdiek vom Deutschen Städte- und Gemeindebund sagt. Er spricht bei dem Vorgehen der oberbayerischen Orte aber von einem sinnvollen Ansatz.

Mehr: Ausgaben für doppelte Haushaltsführung können steuerlich abgesetzt werden. Was beim Verkauf der Zweitwohnung zu beachten ist, hat jetzt der Bundesfinanzhof geklärt.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%