Urteil Öffentliche Bezeichnung der AfD Thüringen als Prüffall nicht rechtens

Der Landesverfassungsschutz in Thüringen hätte den AfD-Landesverband nicht öffentlich als Prüffall einstufen dürfen. Die Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit bleibt vom Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar unberührt.

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Inzwischen ist die AfD nach Ansicht des Landesverfassungsschutzes kein Prüffall mehr, sondern gesichert extremistisch. Quelle: dpa

Der Thüringer Verfassungsschutz hätte die Einstufung des AfD-Landesverbandes mit dem Vorsitzenden Björn Höcke als Prüffall nicht öffentlich machen dürfen. Ein entsprechendes Urteil verkündete das Verwaltungsgericht Weimar am heutigen Montag.

Lediglich für den Beobachtungs- und Verdachtsfall gebe es eine Rechtsgrundlage für Öffentlichkeitsarbeit des Landesverfassungsschutzes, nicht aber für den Prüffall, argumentierte das Gericht.

„Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit selbst“, betonte der Vorsitzende Richter der achten Kammer, Thomas Lenhart. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Berufung ließ das Gericht nicht zu, es kann aber ein Antrag auf Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

In dem Prozess ging es nicht um die Einstufung als Prüffall selbst, sondern nur um die Frage, ob der Verfassungsschutz diese Einstufung hätte öffentlich kommunizieren dürfen. Ein Prüffall ist die Thüringer AfD längst nicht mehr, sondern nach Ansicht des Landesverfassungsschutzes inzwischen gesichert extremistisch.

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