
Neben den Prozessbeteiligten schoben sich am vergangenen Dienstag etwa 100 Interessierte in den großen Sitzungssaal des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), um einer Anhörung zu folgen, die es in sich hatte.
Bekanntlich werden die Aufsichtsräte großer deutscher Unternehmen zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt. Weil der deutsche Gesetzgeber Wahlen zu den Arbeitnehmerbänken der Aufsichtsräte nur im Inland anordnen und ihre ordnungsgemäße Durchführung sicherstellen kann, bleiben die Aufsichtsratswahlen in transnationalen Konzernen auf inländische Konzernunternehmen beschränkt.
Das Berliner Kammergericht will jetzt vom europäischen Höchstgericht wissen: Ist es mit der in den europäischen Verträgen verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Diskriminierungsverbot vereinbar, dass ausländische Beschäftigte nicht mitwählen können (Erzberger vs. TUI, C-566/15)?
Zur Person
Apl. Prof. Dr. Martin Höpner ist Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung und außerplanmäßiger Professor an der Universität zu Köln. Die Forschungsschwerpunkte des Politikwissenschaftlers sind die Vergleichende Politische Ökonomie und die europäische Integration.
Wer das zum ersten Mal hört, reibt sich ungläubig die Augen. Die Mitbestimmung soll das Recht auf Freizügigkeit verletzen? Die Argumentation geht so: Wer innerhalb desselben Konzerns ins Ausland wechseln möchte, verliert die Möglichkeit, die Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat mit zu wählen. Dies hindert den Arbeitnehmer daran, ein Arbeitsplatzangebot aus dem Ausland anzunehmen. Folglich sei die in Art. 45 AEUV garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit effektiv beschränkt und die deutsche Regelung illegal.
Gewerkschaften sind alarmiert
Das scheint an den Haaren herbeigezogen – was die Europäische Kommission aber in ihrer Eingabe an den EuGH vom 9. Februar 2016 nicht davon abhielt, sich auf die Seite des Klägers im Ausgangsverfahren zu schlagen. Politik und Gewerkschaften waren alarmiert.
Aufsichtsräte mit den meisten Dax-Mandaten
Drei Mandate:
Bayer
Daimler
Linde
Drei Mandate:
Deutsche Börse
RWE
SAP
Drei Mandate:
BMW
Deutsche Lufthansa
E.On
Drei Mandate:
E.On
Henkel
Merck
Drei Mandate:
Deutsche Lufthansa
ProSiebenSat.1
RWE
Vier Mandate:
Bayer
Daimler
Deutsche Bank
Henkel
Vier Mandate:
BASF
Fresenius SE
Linde
Siemens
Vier Mandate:
BMW
Deutsche Bank
Deutsche Post
Munich Re
In der Anhörung ruderte die Kommission nun spürbar zurück. Sie bleibt zwar dabei: Die deutsche Unternehmensmitbestimmung beschränke die Arbeitnehmerfreizügigkeit, so der Prozessvertreter der Kommission, und selbst wenn man dem nicht folge, greife immer noch das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV. Neuigkeiten gab es aber auf der so genannten Rechtfertigungsebene. Stelle sich nämlich heraus, dass eine etwaige Transnationalisierung der Aufsichtsratswahlen an der nicht gegebenen Rechtsdurchsetzungsgewalt Deutschlands im Ausland scheitern würde, dann sei die von der Mitbestimmung ausgehende Beschränkung der Freizügigkeit zu rechtfertigen.
Denn sie verfolge mit dem Arbeitnehmerschutz ein berechtigtes Ziel. Es sei dann die Aufgabe der nationalen Gerichte, darüber zu entscheiden, ob Wahlen an ausländischen Standorten möglich seien.