Wärmeenergie in Gebäuden: Anhänger der Ölheizung hoffen auf Härtefallklausel
„Trifft mich das? Und wann?“, diese Fragen müssen seit Dienstag viele Schornsteinfeger, Energieexperten und Heizungsbauer beantworten. Der Redebedarf bei Hauseigentümern ist groß, seitdem der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes öffentlich geworden ist. Final ist der Entwurf noch nicht.
Ab 2024 dürfen demnach in Neubauten keine reinen Öl- oder Gasheizungen mehr installiert werden, da 65 Prozent der Heizenergie aus erneuerbaren Energien stammen soll. Außerdem sollen Heizkessel, die über 30 Jahre alt sind, in den kommenden Jahren ausgetauscht werden.
Auf die 25 Prozent der Haushalte, die noch mit Ölkesseln heizen, könnten nun zwei Änderungen zu kommen. Das Gesetz aus dem Jahr 2020 sah bisher eine Ausnahme für energieeffizientere Ölkessel vor. Galt für normale Ölkessel bereits ein Betriebsverbot nach einer Laufzeit von 30 Jahren, durften die effizienten Kessel auch darüber hinaus bis ans Ende ihrer Lebensdauer genutzt werden.
Laut dem Entwurf bekommen auch diese Kessel nun eine Mindesthaltbarkeit von 36 Jahren, danach müssen sie ausgetauscht werden. Wie schnell Eigentümer tätig werden müssen, hängt also davon ab, wann der Kessel installiert wurde. Für alle Kessel, die das Ende ihrer Laufzeit bereits erreicht haben, soll eine Übergangsfrist bis 2026 gelten.
Ausnahme für selbstbewohnte Familienhäuser fällt weg
Die zweite Ausnahme bezieht sich auf den Eigenbedarf. „Bisher war ich von dem Gesetz meist nur betroffen, wenn ich ein Mehrfamilienhaus vermiete und dort einen alten Öl- oder Gaskessel hatte“, erklärt Julian Schwark, Vorstandsmitglied des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks. Für Bewohner von eigenen Ein- oder Zweifamilienhäusern galt generell die Ausnahmeregelung, unabhängig vom Kesseltyp.
Dem Entwurf zufolge soll auch diese Ausnahme nach und nach abgebaut werden, wenn auch erst später: Bis Ende 2030 müssen Eigentümer Heizkessel austauschen, die vor 1996 eingebaut wurden. Wechselt der Besitzer, gibt es eine Übergangsfrist von zwei Jahren.
„Die meisten Menschen wären von dieser Änderung erst ab 2030 betroffen“, erklärt Schwark. Er ist von dem Entwurf wenig überrascht: „Viele der Neuerungen beruhen auf Beschlüssen, die die EU schon gefasst hat, oder die schon seit zwei Jahren im Koalitionsvertrag nachzulesen sind.“
Frage der Wirtschaftlichkeit bleibt relevant
Manche der verbleibenden Anhänger der Ölheizung setzen nun darauf, von der Härtefallklausel profitieren zu können. Die sah bislang vor, dass die fossile Heizung nicht ausgetauscht werden muss, wenn ein Haus weder an die Gasversorgung noch an das Fernwärmenetz angeschlossen ist. Das gleiche gilt, wenn Wärme durch erneuerbare Energien am Haus nicht erzeugt werden kann.
Zudem entfällt die Wechselpflicht in Fällen „unbilliger Härte“, beispielsweise wenn eine Pelletheizung oder Wärmepumpe unverhältnismäßig teuer sind.
Der neue Entwurf geht auf diese zusätzlichen Ausnahmen jedoch nicht ein. Ausnahmen jenseits der 2030er-Jahre, so die Botschaft, soll es nicht mehr geben.
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