Nachhaltigkeit Sollten wir sie ins Grundgesetz aufnehmen?

Südkorea und Neuseeland haben das Prinzip der Nachhaltigkeit in Gesetze gegossen. Deutschland sollte sich das zum Vorbild nehmen. Ein Gastbeitrag.

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Nachhaltigkeit erfreut sich als Leitidee einer zukunftsfähigen Gesellschaft großer Beliebtheit. Es gibt aber ein entscheidendes Problem: Leider reicht diese Beliebtheit nicht aus, alle Akteure zu motivieren, sich freiwillig nachhaltig zu verhalten. Mülltrennung mag in den meisten Haushalten eine gelebte Praxis sein, doch schon beim Thema Stromsparen erreicht die nachhaltige Vernunft schnell ihre Grenzen. Die energieeffiziente Leuchtdiode verbraucht doch im Vergleich zur konventionellen Glühlampe so viel weniger Strom, dass sie dann gern auch mal ein, zwei Stunden länger als notwendig am Tag leuchtet.

In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Otto-Normal-Verbraucher nicht von Industrieunternehmen. Auch diese bekennen sich zu Maßnahmen, die sie nicht viel kosten, aber einen deutlichen Gewinn an Arbeitgeberattraktivität und Reputation versprechen. Da diese Aktivitäten aber nicht ausreichen, um einen grundlegenden Wandel hin zu einem nachhaltigen Wirtschaftssystem und einer nachhaltigen Gesellschaft anzustoßen, gibt es den politischen Willen, Nachhaltigkeit immer stärker im deutschen Recht zu verankern.

Balance zwischen Compliance und FreiwilligkeitDiese Aufgabe gleicht einem Balanceakt zwischen Pflichterfüllung und Philanthropie, Compliance und Freiwilligkeit. Die Herausforderung beginnt schon damit, dass es strittig ist, in welches Rechtsgebiet das Konzept Nachhaltigkeit einzuordnen ist. Noch grundlegender streiten Experten über die Frage, ob Nachhaltigkeit lediglich den Charakter eines politischen Leitziels hat, oder ob sich ein verbindliches Rechtsprinzip ableiten lässt.

Unterschiedliche Antworten auf die zwei vorangestellten Fragekomplexe, bedingen unterschiedliche Auslegungen welcher Aufgabe die Verrechtlichung von Nachhaltigkeit nachzukommen hat.

International finden sich inzwischen zahlreiche Positivbeispiele, wie man das Konzept der Nachhaltigkeit als einen anerkannten Rechtsbegriff aufwerten kann. Mit dem Ressource Management Act von 1999 wurde zum Beispiel das neuseeländische Umwelt- und Planungsrecht erneuert, indem das Nachhaltigkeitsprinzip als Vorschrift aufgenommen wurde.

Ökonomische Anliegen genießen demnach nur so lange Vorrang, wie ein ökologischer Minimalstandard nicht gefährdet wird.

In Südkorea ist man noch einen Schritt weiter gegangen. So steht das Nachhaltigkeitsgebot im Grundgesetz für Umweltpolitik des Landes. Somit konnte der vorrangigen Berücksichtigung des Umweltschutzes eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Die Verrechtlichung erfolgt nur langsamIn Deutschland ist man trotz dieser internationalen Orientierungshilfen bei der Verrechtlichung des Nachhaltigkeitsprinzips noch größtenteils zurückhaltend. Gängige Praxis ist es, auf die Selbstregulierung verschiedener Industriezweige zu hoffen und so dem Grundsatz der Freiwilligkeit zu entsprechen. Dabei kann eine Verrechtlichung des Nachhaltigkeitsprinzips mehr sein als eine lange Liste von Verboten und Strafen bei Missachtung.

So könnten zum Beispiel Subventionen für ökologisch sinnvolle Verbesserungsmaßnahmen in der Industrie oder das Prämieren von Best-Practice Produkten den Willen der Marktteilnehmer zu mehr Nachhaltigkeit langfristig fördern.

Sollten diese Maßnahmen allerdings nicht ausreichen, sollte die Politik auch nicht vor weitreichenden Gesetzesverschärfungen zurückschrecken. Denn gerade im Hinblick auf Nachhaltigkeit gilt das alte Goethe-Wort: "Alle Gesetze sind Versuche, sich den Absichten der moralischen Weltordnung im Welt- und Lebenslaufe zu nähern."

Nachhaltigkeit fehlt noch der rechtliche BissRechtlich gesehen ist Nachhaltigkeit in Deutschland zur Zeit noch ein Tiger ohne Zähne, dem der nötige Biss fehlt. Zwar legen mittlerweile viele Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte vor und sind sogar bereit, sich dabei an internationalen Standards wie den GRI-Richtlinien zu orientieren. Doch nur die wenigsten Firmen gehen in ihren Bemühungen soweit, diese Berichte auch von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen. Bemühungen der Marktteilnehmer gehen immer nur so weit, wie ihre Kontrolle über die zu erwartenden Ergebnisse reicht.

Vor nunmehr einem halben Jahr einigten sich die EU-Mitgliedsstaaten immerhin darauf, eine CSR-Berichtspflicht einzuführen. Erstmals sollten große Unternehmen künftig Rechenschaft über extra-finanzielle Aspekte wie Korruption, Menschenrechtsaspekte oder Umweltrisiken in ihren Jahresberichten ablegen – die Richtlinie hatte aber nur „Unternehmen des öffentlichen Interesses“ im Auge, insbesondere börsennotierte; dadurch schrumpfte die Zahl von den angestrebten 18.000 Unternehmen auf 6000.

Deutschland hat sich bei jener gemeinwohl-orientierten Rechtsinnovation alles andere als mit Ruhm bekleckert: Heftige Widerstände, Versuche der Aufweichung und schließlich eine Enthaltung bei der Abstimmung Anfang 2014, bei der nahezu alle EU-Staaten zustimmten. Deutschland nennt sich selbst gerne Umweltschutzvorreiter. Wenn es darum geht, der Nachhaltigkeit einen rechtlichen Rahmen zu geben, ist die Regierung weit davon entfernt.

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Iris Pufé ist Unternehmensberaterin für Nachhaltigkeit und lehrt Corporate Social Responsibility (CSR) unter anderem an der Hochschule München. Sie hat mehrere Bücher zum Thema Nachhaltigkeit verfasst. Iris Pufé schreibt in ihrer Kolumne bei WiWo Green regelmäßig über CSR und die wirtschaftlichen Aspekte der Nachhaltigkeit. Alle Kolumnen von Iris Pufé finden Sie unter diesem Link.

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