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1%-Regelung oder Fahrtenbuch: Mit dem Firmenwagenrechner 2026 der WirtschaftsWoche können Sie den geldwerten Vorteil berechnen, den Sie durch die Nutzung des Firmenwagens erlangen und versteuern müssen.
Funktionsweise des Firmenwagenrechners 2026
Die Besteuerung von Firmenwagen betrifft Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug und Selbstständige mit nur einem privat und dienstlich genutzten Fahrzeug gleichermaßen. Mit dem Firmenwagenrechner lässt sich der Netto-Privatanteil ermitteln, der sich durch den Firmenwagen ergibt. Sie finden mithilfe des Rechners heraus, wie Ihr Nettolohn oder das Nettoeinkommen als Selbstständiger mit beziehungsweise ohne den Firmenwagenanteil beschaffen ist. Es gibt zwei Berechnungsmethoden: die 1%-Regelung und die Fahrtenbuchregelung.
Sie wählen zunächst im rechten Rechnerfeld die Berechnungsmethode aus, die Sie nutzen. Entscheiden Sie sich zwischen 1%-Regelung oder Fahrtenbuch. Es gilt folgende Rechtslage:
Selbstständige (Freiberufler und Gewerbetreibende) dürfen die 1%-Regelung nur bei einer überwiegend dienstlichen Nutzung (mehr als 50% aller gefahrenen Kilometer) des Firmenwagens anwenden (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG). Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2006. Das BMF äußert sich hierzu in einem Schreiben vom 18. November 2009 (IV C 6 - S 2177/07/10004). Bei einer Nutzung zwischen zehn und 50% handelt es sich um sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen, in diesem Fall ist in der Regel die Fahrtenbuchmethode erforderlich. Unter 10% Nutzung gehört das Fahrzeug zwingend ins Privatvermögen.
Bei einer dienstlichen Nutzung über 50% können Sie immer zwischen Fahrtenbuch oder 1%-Regelung wählen. Arbeitnehmer können zwar zwischen beiden Methoden frei wählen, ein Wechsel ist jedoch nur zum Jahreswechsel oder bei einem Fahrzeugwechsel möglich, nicht während des laufenden Jahres.
Auch bei überwiegend dienstlicher Nutzung können Unternehmer ein Fahrtenbuch führen. Sie sollten dann den Vorteil der einen oder anderen Methode berechnen. Seit dem 1. Juli 2025 gelten für Elektro- und Hybridfahrzeuge besondere steuerliche Vergünstigungen. Reine Elektrofahrzeuge werden steuerlich begünstigt: Für Modelle, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder erstmals überlassen wurden, wird der geldwerte Vorteil bei einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro nur mit 0,25 Prozent pro Monat angesetzt. Oberhalb dieser Schwelle gilt ein Satz von 0,5 Prozent. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge greift die 0,5-Prozent-Regelung nur unter klar definierten Voraussetzungen: Die Modelle müssen entweder eine elektrische Mindestreichweite von mindestens 80 Kilometern erreichen oder einen CO₂-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je Kilometer aufweisen. Die steuerliche Begünstigung wirkt sich auch auf den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus, der pauschal mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer oder alternativ arbeitstäglich mit 0,002 Prozent angesetzt wird.
Sollten Sie sich für die 1%-Regelung entscheiden, geben Sie zuerst den Bruttolistenpreis Ihres Fahrzeugs ein. Als Arbeitnehmer geben Sie in den Folgefeldern die einfache Entfernung zu Ihrem Arbeitsplatz sowie eine mit Ihrem Arbeitgeber möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung an. Zudem benötigt der Rechner Ihren Bruttolohn. Der Abschnitt Besteuerungsmerkmale wird mit Ihrer Steuerklasse und Ihrem Bundesland (wegen unterschiedlicher Kirchensteuer) ausgefüllt.
Sie geben im nächsten Schritt Ihr Geburtsjahr, Ihre Kinder, Ihren monatlichen Freibetrag und Ihre Kirchensteuerpflicht an. Im letzten Abschnitt machen Sie Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen, also den Ausgaben für die Renten- und Krankenversicherung. Als gesetzlich Versicherter tragen Sie die Höhe Ihres Zusatzbeitrages ein. Das Besteuerungsjahr tragen Sie rechts in die graue Box ein. Darunter erscheint das Ergebnis Ihrer Berechnung.
Abrechnung via Fahrtenbuch
Die Berechnung per Fahrtenbuchregelung erfordert zunächst die Angabe der Abschreibungsart Ihres Firmenwagens. Sie können „Prozentual“ wählen, dann folgen anschließend der Bruttolistenpreis, die jährliche prozentuale Abschreibung und Laufleistung sowie Ihre private jährliche Laufleistung. Letztere ermitteln Sie mit Ihrem Fahrtenbuch. Es kommen weitere Kosten hinzu: Kfz-Steuer, Versicherung, Kraftstoff, Inspektionen, außerplanmäßige Reparaturen, Reifen und Ersatzteile.
Anschließend tätigen Sie dieselben Eingaben wie bei der Abrechnung nach der 1%-Regelung.
Was ist der geldwerte Vorteil durch den Firmenwagen?
Geldwerten Vorteil berechnen mit dem Firmenwagenrechner
Als Fahrer haben Sie das Firmenfahrzeug in der Regel nicht angeschafft und auch nicht versichert. Es entstehen Ihnen somit erstmal keine Kosten. Wenn Sie es nun privat nutzen, erlangen Sie einen geldwerten Vorteil. Hierbei handelt es sich um eine Vergütungs- oder Einkommensvariante, die statt als Geld als Leistung erfolgt, deren Wert in Geld zu beziffern ist.
Arbeitgeber gewähren solche Vorteile, um Mitarbeiter zu binden, Selbstständige erlangen sie, weil sie praktischerweise Dinge wie den Firmenwagen privat und dienstlich gleichermaßen nutzen. Solche Leistungen müssen durch Arbeitnehmer versteuert werden, bei Selbstständigen mindern sie den Steuervorteil durch die Anschaffung des Firmenwagens. Bei Arbeitnehmern wird die Sozialversicherungspflicht dabei berücksichtigt. Selbstständige müssen zusätzlich die Umsatzsteuer berücksichtigen.
Die Privatfahrten sind ein geldwerter Vorteil, der versteuern ist. Der Begünstigte kann im Prinzip jährlich neu über die Berechnungsgrundlage entscheiden - bis auf die oben dargestellte Ausnahme bei Selbstständigen. Die 1%-Regelung gilt bequemere Methode. Das Fahrtenbuch hingegen wird oft als lästig empfunden. Befürworter sehen aber auch Vorteile, da das Fahrtenbuch die dienstlichen und privaten Fahrten genauer trennt und somit für Transparenz sorgt. Steuerpolitisch wird sie zudem als gerechtere Methode betrachtet. Gerade bei einer geringeren dienstlichen Nutzung (weniger als 50% aller Fahrten) kommt sie in Frage.
Wenn Arbeitnehmer die 1%-Regelung anwenden, benötigen sie ihre einfache Entfernung zur Arbeitsstätte. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt durch den Zuschlag auf den Bruttolohn (bei Arbeitnehmer) oder die Minderung des Steuervorteils durch die Fahrzeugkosten und -abschreibung (bei Selbstständigen). Arbeitnehmer können für die Minderung des geldwerten Vorteils und damit ihrer Steuerlast eine Selbstbeteiligung an den Arbeitgeber zahlen, die den geldwerten Vorteil nicht übersteigen darf.
Die Fahrtenbuchmethode
Die Fahrtenbuchmethode gilt zwar als unbeliebt, doch bei der Verwendung des vom Finanzamt vorgeschriebenen Fahrtenbuchs oder eines finanzamtssicheren elektronischen Fahrtenbuchs ist sie gar nicht so kompliziert. Der Fahrer unterscheidet im Fahrtenbuch: reine Dienstfahrten, reine Privatfahrten, Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung sowie Familienheimfahrten.
Auch die tatsächlichen Kosten inklusive Abschreibung sind zu berücksichtigen. Ein Fahrtenbuch enthält als Pflichtangaben das Datum der Fahrt und die Kilometerstände bei Fahrtantritt und -ende, das Reiseziel und bei Dienstreisen den Zweck der Reise inklusive des aufgesuchten Gesprächspartners sowie bei Umwegen die Route. Das klingt aufwendig, ist mit standardisierten Fahrtenbüchern oder elektronischen Lösungen jedoch gut machbar.
Es kann finanzielle Vorteile generieren, wenn ein Fahrzeug schon abgeschrieben ist und vielleicht sehr viel im Unterhalt (durch häufige Reparaturen) kostet. Es ist durchaus zu empfehlen, ein Fahrtenbuch einmal probeweise zu führen, damit Sie feststellen, wie bequem oder unbequem das wirklich ist. Im Bestfall errechnet Ihnen anschließend ein Steuerberater, wie hoch Ihr finanzieller Vorteil gegenüber dem Aufwand ist und ob sich die Methode für Sie empfiehlt.
Autor: Sören Imöhl
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