Gerichtsurteil Tesla darf nicht mehr mit „Autopilot“ werben

Das Landgericht München hält solche Werbeaussagen des Autobauers zum autonomen Fahren für irreführend. Damit hat sich die Wettbewerbszentrale durchgesetzt.

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Tesla hat einem Gerichtsurteil zufolge den Mund bei der Werbung für seine Autos zu voll genommen. Das Landgericht München I verbot dem kalifornischen Unternehmen am Dienstag, mit dem Begriff „Autopilot“ für seine Fahrzeuge zu werben. Auch einige weitere Werbeaussagen im Zusammenhang mit autonomem Fahren untersagte die Kammer dem derzeit wertvollsten Autohersteller der Welt. Sie gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang statt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Wettbewerbszentrale die nötige Sicherheitsleistung von 100.000 Euro erbringt, um das Urteil trotzdem sofort vollstreckbar zu machen, will sie nach Prüfung der Urteilsgründe entscheiden.

Die Organisation hatte in ihrer Klage moniert, dass Tesla unter anderem den Eindruck erweckt habe, dass seine Autos mit einem Fahrerassistenz-Paket „bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren könnten und dürften“. Das aber könne das kalifornische Unternehmen gar nicht erfüllen. Die Autos könnten weder technisch fahrerlos fahren, noch dürften sie es rechtlich. Daher sei die Werbung irreführend.

Teslas „Autopilot“ kann - ähnlich wie die Assistenzsysteme vieler anderer Hersteller - Spur, Tempo und den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug halten. Der Elektroauto-Hersteller verkauft aber auch ein Zusatzpaket mit „vollem Potenzial für autonomes Fahren“. Dazu gehört auch schon ab Ende 2019 „automatisches Fahren innerorts“.

Der „Autopilot“ soll an Ampeln halten, „unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur“ lenken, bremsen und beschleunigen können. Und er ermögliche die „automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen“.

Die Versprechen könne Tesla aber gar nicht erfüllen, sagten die Anwälte der Wettbewerbszentrale: Die Autos könnten weder technisch fahrerlos fahren, noch dürften sie es rechtlich, denn es gebe in Deutschland noch gar kein Gesetz dafür. Der Verbraucher könne eben kein Fahrzeug kaufen, das innerorts und auf der Autobahn automatisch fahre - auch wenn Tesla diesen falschen Eindruck erwecke.

Die Tesla-Anwälte hielten dagegen, die Autos könnten technisch sehr wohl alle Versprechen halten. Außerdem stehe unter der Werbung für den „Autopiloten“ der deutliche Hinweis: „Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer - ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich.“

Auch in den USA gibt es Kritik

Ein Teil des Problems ist, dass Tesla „autonomes Fahren“ anders verstanden wissen will, als in der Autobranche allgemein üblich. Im allgemeinen Sprachgebrauch heißt „autonomes Fahren“, dass ein Auto ohne Lenkrad, Pedale und Fahrer völlig selbstständig fährt. Schon bei der vorangehenden Stufe 4, dem „vollautomatisierten Fahren“, müsste ein Fahrer zeitweise Zeitung lesen oder ein Nickerchen machen können. Bis dahin werde es aber noch fünf bis zehn Jahre dauern, sagte Branchenexperte Stefan Bratzel der Deutschen Presse-Agentur.

Auch in den USA gibt es Kritik an Teslas Begriff „Autopilot“. Die Unfallermittlungsbehörde NTSB kritisierte mehrfach, dass die Fahrer sich zu leicht auf das System verlassen könnten. In den USA gab es zwei Unfälle, bei denen vom „Autopiloten“ gesteuerte Teslas unter Sattelschlepper rasten, die die Straße querten. Ein anderer fuhr in einen Betonpoller, der Fahrspuren trennte.

Tesla betonte, die Fahrer hätten die Verkehrslage im Blick behalten müssen. Außerdem passierten mit eingeschaltetem „Autopiloten“ klar weniger Unfälle als ohne.

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