Arbeitsrecht Betriebsrenten gelten nicht für die Ewigkeit

Wann Arbeitgeber bestehende Betriebsrenten-Zusagen kürzen dürfen.

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Geld in Händen einer älteren Dame Quelle: dpa

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV) und sogar bereits laufende Auszahlungen darf der Arbeitgeber zulasten des Mitarbeiters kürzen. Einfach ist das allerdings nicht. Es müssen zwingende Gründe vorliegen wie unzumutbare Belastung der Firma, Ungleichgewichte in den Zusagen der Belegschaft oder Pflichtverletzungen eines Mitarbeiters. Was angemessen ist und was nicht, darüber streiten die Juristen. Generell kommt es auf die Art der Zusage an: per Individualabrede, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag?

Individualabreden

Auf Gegenseitigkeit lassen sich auch Verschlechterungen jederzeit vereinbaren, der „einseitige Widerruf“ ist dagegen die Ausnahme. Ein Grund hierfür kann sein, wenn die Politik die Rechtslage bei der BAV grundlegend ändert, zum Beispiel neue Gesetze für den Arbeitgeber zu unzumutbaren Mehrbelastungen führen würden. Oder der Mitarbeiter hat seine Treuepflicht in für den Betrieb existenzbedrohender Weise verletzt beziehungsweise seine Ansprüche durch eine Pflichtverletzung nach seinem Ausscheiden verwirkt.

Die Verschlechterung einer individuellen Abrede durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ist nicht möglich, wenn das nicht in der Abrede vereinbart wurde.

Betriebsvereinbarung

Hier gilt: Eine neue Betriebsvereinbarung darf Zusagen aus der alten verschlechtern. Sie bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle. Die Grenzen sind die Grundsätze Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz. Zugrunde liegt dabei das sogenannte Drei-Stufen-Schema:

Erdiente Ansprüche und Anwartschaften können nur selten gekürzt oder entzogen werden, etwa bei unvorhersehbarer Mehrbelastung durch die Firma oder bei eingetretener Überversorgung des Mitarbeiters. Das heißt, der bekäme samt staatlicher und betrieblicher Rente mehr als 75 Prozent seines Aktivengehalts.

Für die Verschlechterung erdienter künftiger Rentensteigerungen sind triftige Gründe nötig, beispielsweise wenn dafür Leistungskürzungen bei anderen Mitarbeitern finanziell erforderlich wären.

Eingriffe in noch nicht erdiente Zuwachsraten wie versprochene Erhöhungen nach Dienstjahren sind am leichtesten zu ändern. Die Gründe müssen sachlich-proportional, willkürfrei und nachvollziehbar sein, etwa die Harmonisierung der BAV des Betriebs, die Beseitigung von Ungleichbehandlung oder die dauerhafte Veränderung der Ertragslage.

Tarifvertrag

Eine Betriebsvereinbarung kann einen Tarifvertrag nicht aushebeln. Das kann nur ein neuer Tarifvertrag mit schlechteren Vereinbarungen. Das kann sogar für bestehende Ruhestandsverhältnisse gelten.

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