Rein rechtlich: Urlaubsgeld zählt zum Mindestlohn, Nachtzuschläge nicht
Der Mindestlohn ist da und soll laut Bundesregierung für 3,7 Millionen Beschäftigte Verbesserungen bringen. Auch für all jene, in deren Branche bisher ein niedrigerer Mindestlohn galt. Am stärksten profitieren dürften nach bisherigen Erkenntnissen diese Bevölkerungsgruppen: Frauen (24 Prozent der Beschäftigten dieser Gruppe verdienten laut Sozioökonomischem Panel bisher weniger als 8,50 Euro), geringfügig Beschäftigte (63 Prozent würden mehr als bisher erhalten) und Arbeitnehmer unter 25 Jahren (hier verdienten etwa 50 Prozent unter 8,50 Euro).
Foto: dpaMit Blick auf betroffene Branchen dürften durch die neuen Regelungen am stärksten die Land- und Forstwirtschaft, Handel und Gastronomie, sowie Verkehrs- und Kommunikationsunternehmen betroffen sein: Dort verdienten zuletzt besonders viele Personen weniger als 8,50 Euro.
Foto: dpaDas Sozioökonomische Panel (SOEP) des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung von 2012 liefert die aktuellsten umfassenden Daten zu Verdiensten von Angestellten in verschiedenen Branchen in Deutschland. Demnach verdienten unter den Erntehelfern und Forstwirtschaftsangestellten im Jahr 2011 knapp 55 Prozent der Beschäftigten unter 8,50 Euro pro Stunde. Mittlerweile gilt für die 750.000 Angestellten ein Mindestlohn von 7,20 Euro in Ost- und von 7,40 Euro in Westdeutschland - die Branche tastet sich schrittweise an den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro heran.
Foto: APIm Handel und der Gastronomie erhielten laut SOEP 2011 fast 90 Prozent der Angestellten einen Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro, 53 Prozent verdienten sogar weniger als 7,50 Euro. Damit erklärt sich auch, weshalb der Branchenverband der Hotels und Gaststätten Dehoga gegen den Mindestlohn wetterte und versuchte, mit der Gewerkschaft Nahrungsmittel und Genuss eine Übergangsregelung auszuhandeln – allerdings ohne Erfolg. Die NGG forderte eine Übergangsfrist bis spätestens Juni 2015, ab dann sollten die 8,50 verbindlich werden. Danach sollten ab 2017 nach dem Willen der Gewerkschaft sogar 10 Euro gezahlt werden. „Die verantwortungslosen Forderungen der NGG hatten mit der Schaffung eines arbeitsmarktverträglichen Übergangs nichts zu tun“, begründete Dehoga den Abbruch der Verhandlungen.
Foto: dpaSomit gilt im Gastronomiebereich seit dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn. Der Verband gibt seinen Mitgliedern nun Hinweise darauf, wie sie die Regelung umgehen können: „(..) der Verband rät , ab spätestens 1. Januar 2015 zu versuchen, die teuren Minijobber als Teilzeitkräfte auf Steuerkarte arbeiten zu lassen, und eventuelle Nettolohnverzichte durch Lohnbausteine auszugleichen“, schreibt etwa Dehoga NRW.
Foto: dpaAuch im Bereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung dürften die Regelungen einschlagen. Hier verdienten 2011 etwa 51 Prozent der Angestellten weniger als 8,50 Euro. Taxiunternehmen haben bereits angekündigt, dass die Veränderungen nur mit steigenden Preisen zu machen seien. Doch auch wenn sich einiges verändern wird, es gibt auch etliche Ausnahmen vom Mindestlohn...
Foto: dpaIn Branchen mit über den 31.12.2014 hinaus laufenden Tarifverträgen nach Arbeitnehmerentsendegesetz, die bundesweit allgemeinverbindliche Lohnuntergrenzen festlegen, dürfen die Firmen bis 31.12.2016 in der Bezahlung vom Mindestlohn abweichen. Deshalb schlossen etliche Arbeitgeberverbände Ende 2014 kurzerhand noch einen solchen Tarifvertrag ab. Dazu zählt unter anderem die zuvor benannte Forst- und Landwirtschaft, wo die Lohnuntergrenze von 7,40 Euro vorerst Bestand hat. Daneben fällt etwa das viel zitierte Beispiel des Friseurhandwerkes unter die Ausnahmen: Seit Inkrafttreten des Branchenmindestlohnes 2013 verdienen Friseure in Ostdeutschland 7,50 Euro pro Stunde (bis 1. August 2014 waren es 6,50 Euro) und in Westdeutschland 8 Euro (vorher 7,50 Euro). Das wird durch die Ausnahmeregelung der Bundesregierung nun auch bis August 2015 so bleiben.
Foto: dpaWeniger bekannt dürfte das Beispiel der Fleischwirtschaft sein, in der der bisher gültige bundesdeutsche Tarifvertrag eigentlich bis Ende 2017 liefe. Dort dürfte sich nun ab Anfang 2017 einiges ändern.
Foto: dpaDenn bisher ist das Niedriglohnsegment in dem Sektor relativ groß, was Gewerkschaften regelmäßig kritisierten. Die etwa 80.000 Arbeitnehmer konnten mit den bisherigen Mindestlohnregelungen nur auf 7,75 Euro bauen, seit Dezember 2014 sind es immerhin 8 Euro.
Foto: APZusätzlich zum länger geltenden Branchentarifvertrag der Landwirtschaft mit niedrigeren Löhnen wurde für Erntehelfer eine auf vier Jahre befristete Sonderregelung vereinbart, um die Einführung des Mindestlohns für diese Branche zu erleichtern. Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben.
Foto: dpaZudem müssen Zeitungsausträger warten, bis sie in den Genuss des Mindestlohnes kommen. Sie haben 2015 Anspruch auf 75 Prozent und 2016 auf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. Erst 2017 müssen dann die vollen 8,50 Euro gezahlt werden.
Foto: dpaUnd auch diese Ausnahme erregt Kritiker: Um Langzeitarbeitslosen den Job-Einstieg zu erleichtern, kann bei ihnen in den ersten sechs Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden. Der Politikprofessor Christoph Butterwegge von der Universität Köln fürchtet etwa, dass nun Firmen eine halbjährliche Rekrutierung von Langzeitarbeitslosen für einfache Arbeiten etablieren könnten.
Foto: dpaBei unter 18-Jährigen ohne Berufsabschluss, Auszubildenden und Menschen mit Pflichtpraktika oder Praktika unter drei Monaten greift die Lohnuntergrenze ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund sehen einige Experten die Wirksamkeit des Mindestlohnes in Frage gestellt.
Foto: dpaDas Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung sieht all die Ausnahmen sehr kritisch: Es schätzt, dass etwa ein Drittel der eigentlich betroffenen Personen aus dem Geltungsbereich des Mindestlohns herausfallen könnten. „Damit würde der allgemeine Mindestlohn systematisch unterlaufen und ein neuer, eigener Niedriglohnsektor unterhalb der Mindestlohngrenze geschaffen“. Eine Untersuchung des WSI belege, dass sich die Ausnahmeregelungen stark auf einige wenige Branchen konzentrieren würden. „In diesen Branchen dürfte die Ausnahme großer Arbeitnehmergruppen erhebliche Risiken in der Form von Verdrängungs- und Substitutionseffekten zur Folge haben“, schrieb das WSI in einer Analyse.
Ob die Kritiker Recht behalten, wie die Unternehmen mit dem Mindestlohn umgehen und welche Veränderungen er für die Arbeitnehmer bringt, muss die Zeit erst zeigen.
Foto: dpaEine Angestellte einer Klinik-Servicegesellschaft hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, ihr Monatsgehalt und die vertraglich vereinbarten Jahressonderzahlungen sowie die Zuschläge für Mehr,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit müssten getrennt betrachtet und die Einhaltung des Mindestlohns alleine durch das Monatsgehalt erreicht werden.
Im Arbeitsvertrag der Klägerin waren neben dem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen. Im Dezember 2014 hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen geschlossen.
Seit Januar 2015 erhielt die Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, zusammen 1.507,30 Euro brutto. In der Summe wurde damit der Mindestlohn erreicht.
Das Bundesarbeitsgericht folgte den Vorinstanzen und wies die Klage ab. Die Erfurter Richter stellten zum ersten Mal seit Einführung des Mindestlohngesetzes klar, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden müssen. Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Jahres-Sonderzahlungen durften nicht auf Basis des Mindestlohns berechnet werden.
Nachtzuschläge zählen nicht
Nur die Zuschläge für Nachtarbeit sind, wie schon vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angenommen, auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns separat zu berechnen.
Die Frage der Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers auf den Mindestlohn, beispielsweise in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, war bislang einer der Hauptkonflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern seit Geltung des Mindestlohngesetzes. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt im Wesentlichen auf die Gesetzesbegründung des Mindestlohngesetzes ab: Leistungen wie Urlaubs – oder Weihnachtsgeld sind dann als Bestandteil des Mindestlohns anzurechnen, wenn die Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhalten.
Sind diese Zahlungen zumindest auch Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, dann können sie zum Nachteil des Arbeitnehmers auch berücksichtigt werden. Anders wäre es nur, wenn es sich um Sonderzahlungen handelt, die beispielsweise lediglich für die Betriebstreue bezahlt werden.
Insofern ist auf die Formulierung im Arbeitsvertrag zu achten. Wird eine Sonderzahlung als Gegenleistung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt, kann die Sonderzahlung auf den Mindestlohn angerechnet werden. Verfolgen die Zahlungen andere Zwecke, etwa die Honorierung von Betriebstreue, können sie nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.