Impfpflicht in der Pflege: „Es besteht die Gefahr willkürlicher Entscheidungen“
„Lieber gefeuert, als geimpft” schrieben Demonstranten gegen die Corona-Maßnahmen in Hamburg auf ihr Transparent. Die Kündigung droht allerdings auch bei einer Impfpflicht nicht sofort.
Foto: dpaIn Gesundheits- und Pflegeberufen müssen Arbeitnehmer bis 16. März ihre Immunisierung gegen das Coronavirus nachweisen. Tun sie das nicht, kann das zuständige Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen – muss es aber nicht. Welche Folgen das für Arbeitnehmer und Unternehmen haben kann, weiß die Arbeitsrechtlerin Nadja Hartmann aus ihrer täglichen Mandatsarbeit bei der Kanzlei Rittershaus.
WirtschaftsWoche: Frau Hartmann, in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt die Impfpflicht ab 16. März. Was bedeutet dieser Stichtag für Arbeitnehmer?
Nadja Hartmann: Arbeitnehmer haben die Pflicht, bis dahin einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Das kann ein Impfnachweis sein oder eine Bescheinigung, dass sie als genesen gelten. Ausnahmsweise reicht auch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass man aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
Wer fällt unter diese Regelung?
Der Paragraph ist sehr weit gefasst. Wir reden nicht nur davon, dass der Pfleger oder die Ärztin den Nachweis vorlegen müssen. Betroffen sein können auch die IT-Abteilung, die Küche, der Empfang und vielleicht sogar externe Handwerker oder der Friseur, der einmal die Woche ins Pflegeheim kommt. Entscheidend ist, wie viel Zeit diese Personen während ihrer Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Unternehmen verbringen und ob eine ausreichende räumliche Trennung vorhanden ist. Friseure haben natürlich direkten, langen Kontakt und fallen daher unter die Nachweispflicht. Dachdecker oder Postboten dagegen nicht.
Was passiert, wenn die Nachweise nicht geliefert werden?
Da gibt es derzeit die größten Unsicherheiten. Der Ablauf ist folgendermaßen geregelt: Spätestens am 16. März müssen die Arbeitgeber prüfen, ob sie von allen Mitarbeitern einen Immunitätsnachweis haben und ob dieser echt ist. Sollte bei einzelnen Arbeitnehmern der Nachweis fehlen oder der Verdacht einer Fälschung aufkommen, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen und die erforderlichen Daten wie Name und Anschrift des Mitarbeiters nennen.
Was heißt das für die betroffenen Angestellten? Dürfen sie dann nicht mehr arbeiten?
Der nächste Schritt wäre, dass das Gesundheitsamt den Arbeitnehmer kontaktiert und erneut zum Nachweis auffordert. Antwortet er auch darauf nicht, kann das Gesundheitsamt ein Begehungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen. Das gilt für diejenigen, die bereits angestellt sind. Wer erst nach Inkrafttreten der Nachweispflicht neu eingestellt wird, muss vor Antritt der Tätigkeit einen Nachweis vorlegen und darf andernfalls gar nicht beschäftigt werden.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird vor allem bei den Gesundheitsämtern liegen. Gerade hat das Bundesgesundheitsministerium verkündet, dass die Ämter im Rahmen ihres Ermessens entscheiden können und Mitarbeiter unter Umständen auch ohne Nachweis weiterbeschäftigt werden dürfen. Was heißt das?
Bislang ist nur klar: Das Gesundheitsamt kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, muss aber nicht. Die Behörde hat also einen Ermessensspielraum. Problematisch ist aber, dass die Gesundheitsämter jetzt schon an ihre Grenzen kommen, zum Beispiel mit der Kontaktverfolgung. Ermessensentscheidungen sind Einzelfallprüfungen – brauchen also Zeit. Sie brauchen Hilfestellungen und Handreichungen. Sonst riskiert man eine Klagewelle.
Warum das?
Weil es noch keine Rechtsprechung zu all diesen Themen gibt. Es könnte also sein, dass ein Gesundheitsamt sagt: Dieser Arbeitgeber in meinem Zuständigkeitsbereich ist personell am Limit, wenn wir da auch noch für drei Leute Tätigkeitsverbot erteilen, kracht der Laden zusammen, also machen wir das erst mal nicht. Andere Gesundheitsämter könnten den gleichen Fall aber strenger auslegen. Und überhaupt stellt sich die Frage, ob die dünne Personaldecke eine Rolle spielen darf. Will man unter allen Umständen die Infektion vermeiden? Oder nimmt man ein Risiko in Kauf, bevor die Pflege zusammenbricht? All diese Entscheidungen sind angreifbar.
Was bedeutet grundsätzlich ein Tätigkeitsverbot?
Wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten darf, greift das Prinzip: Keine Arbeit, kein Lohn. Das heißt, der Vergütungsanspruch entfällt. Im Gegensatz zu anderen Konstellationen hat man auch keinen Ersatzanspruch, den es zum Beispiel gab, wenn man wegen einer behördlichen Quarantäneanordnung zu Hause bleiben musste.
Bedeutet das dann auch automatisch die Kündigung?
Bislang gilt die Impfpflicht in den Gesundheits- und Pflegeberufen bis Ende des Jahres. Das heißt, im kommenden Jahr könnten die Mitarbeiter, die ab 16. März nicht mehr arbeiten dürften, wieder einsteigen. Dieser Zeitraum dürfte aber zu lange sein, um abzuwarten. Der Arbeitgeber sollte zunächst eine Abmahnung aussprechen, da der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Vorlage des Nachweises verletzt. Tut sich dann immer noch nichts, droht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu kündigen. Bei seiner Entscheidung muss der Arbeitgeber auch die Reaktion des zuständigen Gesundheitsamtes berücksichtigen.
Die meisten Arbeitgeber, gerade in der Gesundheits- und Pflegebranche, leiden sowieso schon unter Personalmangel. Sie haben ein großes Interesse daran, ihre Angestellten zu halten. Wie kann das gelingen?
Zunächst durch Information. Es sind noch anderthalb Monate. Die Pflicht kommt auch deshalb erst Mitte März, weil man allen die Chance geben will, sich immunisieren zu lassen. Darauf kann man als Arbeitgeber aufmerksam machen und auf die Tatsache, dass andernfalls das Tätigkeitsverbot droht.
Könnte man auch von einer Meldung ans Gesundheitsamt absehen?
Das ist nicht ratsam. Wenn die Behörden das erfahren, drohen pro Fall 2500 Euro Bußgeld. Außerdem dürfte es auch eine Verletzung der Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern ein und vor allem gegenüber Patienten und Bewohnern von Kliniken und Pflegeheimen.