Geschäfte auf Uber, Ebay und Co.: Was der Fiskus bald über Sie weiß
Hier geht's lang: Wer von diesem Jahr an in größerem Stil Waren oder Dienstleistungen auf Plattformen verkauft, muss damit rechnen, dass das auch das Finanzamt mitbekommt.
Foto: dpaDie Plattensammlung auf Ebay verkaufen oder die eigene Wohnung übers Wochenende bei Airbnb vermieten: Durch Geschäfte auf Internetplattformen können Privatleute ein hübsches Nebeneinkommen verdienen. Das kann auch steuerlich relevant werden. Einige Verkäuferinnen und Verkäufer aber haben solche Einkünfte bisher nicht in der Steuererklärung angegeben. Seit Jahresbeginn ist das riskanter geworden. Denn vom 1. Januar an sind Plattformen verpflichtet, ab gewissen Grenzen Daten ihrer Nutzer an die Behörden zu melden.
Die WirtschaftsWoche beantwortet die fünf wichtigsten Fragen zur neuen Regelung.
Welche Plattformen müssen Daten an die Finanzbehörden melden?
Das Gesetz betrifft Plattformen, auf denen Waren, Dienstleistungen oder Vermietungen angeboten werden; beispielsweise also Ebay (Waren), Uber (Dienstleistungen) oder Airbnb (Vermietungen). Meldepflichtig sind Geschäfte auf Plattformen, bei denen Käufer und Verkäufer miteinander in Kontakt kommen und das Geschäft auch über die Plattform abwickeln können.
Das reine Anbahnen von Geschäften ist nicht meldepflichtig. Die meisten Geschäfte auf Portalen wie Ebay Kleinanzeigen, bei denen die Nutzer etwa den Verkauf eines gebrauchten Autos verabreden, dann aber untereinander abwickeln, sind also nicht meldepflichtig und bleiben dem Fiskus verborgen – auf diesem Wege zumindest.
Welche Geschäfte werden gemeldet?
Doch auch, wenn die Bedingungen grundsätzlich erfüllt sind, bleiben viele Geschäfte privat. Denn melden müssen Plattformen nur, wenn einzelne Nutzer über die betreffende Plattform in einem Kalenderjahr mindestens 30 Verkäufe abschließen oder wenigstens 2000 Euro umsetzen.
Wichtig zudem: Nur weil ein Geschäft gemeldet wurde, bedeutet es nicht, dass der Verkäufer deswegen auch steuerpflichtig ist. Die Finanzämter prüfen dann, ob die Einnahmen steuerpflichtig sind und gegebenenfalls in der Steuererklärung angegeben wurden.
Welche Daten werden übermittelt?
Kommt ein Anbieter auf einer Plattform über die Meldeschwelle, muss die Plattform dem Bundeszentralamt für Steuern seine persönlichen Daten senden. Dazu zählen Name, Anschrift, Geburtsdatum, die Steuer-ID oder die auf der Plattform hinterlegte Kontonummer. Darüber hinaus muss sie mitteilen, aufgeschlüsselt nach Quartalen, wie viel Umsatz der Anbieter auf der Plattform erzielt hat, wie viele Geschäfte abgeschlossen wurden und welche Gebühren, Provisionen oder Steuern die Plattform einbehalten hat.
Ändern sich durch das Gesetz die Steuerregeln?
Das Gesetz zielt ausschließlich darauf, Steuerhinterziehung zu erschweren. Die Steuerregeln an sich bleiben gleich. Wie die lauten, erklärt Rechtsanwältin Patrizia Antoni von der Kanzlei AHS hier.
Wann startet die Datenübermittlung?
Erstmals Daten übermitteln müssen Plattformen für das Kalenderjahr 2023. Die Übermittlung muss einen Monat nach Ende des betreffenden Zeitraums erfolgen, also erstmalig Ende Januar/ Anfang Februar 2024. Von da an haben die Steuerbehörden die Möglichkeit, zu überprüfen, wer auf bestimmten Plattformen als Verkäufer sehr aktiv war und ob entsprechende Einkünfte in der Steuererklärung aufgetaucht sind, auch in vergangenen Jahren.
Denn: Gibt man für 2023 Tausende von Euro aus Plattform-Geschäften in der Steuererklärung an, hat in den vorangegangenen Jahren aber nie etwas erklärt, dürfte das beim Finanzamt Fragen auslösen. Es empfiehlt sich also, spätestens in diesem Jahr bei Verkäufen im Netz auch an den Fiskus zu denken und entsprechende Einkünfte anzugeben.
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