10 Fragen zur Krankmeldung Darauf müssen Sie bei der Krankschreibung achten

Vor allem im Winter trifft es viele schnell mit einer Erkältung. Quelle: dpa

Bei einer Krankmeldung gibt es viele Fragen. Wann melde ich mich wie ab, darf ich die Vertretung einweisen, ins Kino gehen oder Urlaub machen? Was ändert sich bei der digitalen Krankmeldung? Ein Experte gibt Auskunft.

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1. Krankmeldung: Diese Fristen gelten
Die Krankmeldung ist nicht zu verwechseln mit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die erst nach einigen Tagen fällig wird. Bei der Krankmeldung ist „rechtzeitig“ gleichbedeutend mit „sofort“. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen“, heißt es dazu im Entgeltfortzahlungsgesetz

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – der sogenannte gelbe Schein – wird nötig, wenn man länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Achtung: Das Gesetz spricht hier nicht von Werktagen, das Wochenende zählt mit. Wer also am Freitag krank wird, muss am Montag zum Arzt. Der Mediziner bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer. Das Attest muss spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden.

Der Arbeitgeber ist laut Gesetz berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dies kann beispielsweise im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt sein.

2. Bei wem und wie melde ich mich krank?
Manch ein Arbeitnehmer steht vor der grundsätzlichen Frage: Bei wem melde ich mich überhaupt krank – beim direkten Vorgesetzten oder bei der Personalverwaltung? Hier ist die Firma in der Pflicht. „Der Arbeitgeber muss mitteilen, wer im Betrieb konkret für die Entgegennahme der Krankmeldung zuständig ist“, erklärt Till Bender, Rechtsschutzsekretär bei der DGB Rechtsschutz GmbH, der Rechtsberatung und Prozessvertretung für Mitglieder des Deutschen Gewerkschaftsbundes. An diese Person sollte man sich im Krankheitsfall auch halten. Wer einem anderen Kollegen Bescheid sagt, trägt laut Bender das Risiko, dass dieser die Krankmeldung nicht weitergibt.

Normalerweise reicht bei der Krankmeldung laut dem Experten ein Telefonanruf. Eine E-Mail oder SMS können aber in bestimmten Fällen von Vorteil sein. „Wenn man die Befürchtung hat, dass der Arbeitgeber Vorwände sucht, um eine Abmahnung und spätere Kündigung auszusprechen, sollte man dafür sorgen, dass ein schriftlicher Nachweis vorliegt“, rät Bender.

3. Wann ist eine neue Krankschreibung fällig?
Der Arzt hat im ersten Attest die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit niedergeschrieben. Ist der Arbeitnehmer länger krank, ist eine neue Bescheinigung notwendig. Wann genau sie eingeholt werden muss, darüber herrscht häufig Unklarheit. Im Gesetz gibt es dazu nämlich keine Angaben. Mal angenommen, die erste Krankmeldung läuft an einem Sonntag aus. Reicht dann ein Arztbesuch am Montag oder muss man sich am vorherigen Freitag kümmern?

„Anders als früher reicht es aus, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Folgetag ausgestellt ist. In dem Beispiel also am Montag“, erklärt Bender. Bis vor einiger Zeit habe der Arbeitnehmer schon am Freitag zum Arzt gehen müssen. Diese Regelung sei aber wenig plausibel gewesen. Deshalb habe der Gesetzgeber diese „Krankengeldfalle“ beseitigt.

Ein Betroffener muss auch nicht bis zum letzten Tag mit dem Arztbesuch warten. Das Attest darf laut dem Experten vor Ablaufen der vorherigen AU-Bescheinigung ausgestellt werden: „Entscheidend ist, dass der Arzt an dem Tag eine Prognose darüber abgeben kann, wie lange die Arbeitsunfähigkeit noch besteht.“

4. Was passiert, wenn ein gelber Schein zu spät eingereicht wird?
„Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum verweigern“, erklärt Bender. „Nach Ablauf des sechs Wochenzeitraums gilt dies entsprechend für das Krankengeld von der Krankenkasse. Erst, wenn Arbeitsunfähigkeit wieder attestiert ist, besteht der Anspruch.“

Allerdings kann es angesichts überfüllter Arztpraxen oder Verzögerungen auf dem Postweg leicht passieren, dass der „gelbe Schein“ nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber ankommt. Beschäftigte haben laut Bender hier keine Konsequenzen zu fürchten, wenn sie keine Schuld trifft. „Im Zweifelsfall würde ich mit der Arztpraxis sprechen, dass diese die Bescheinigung vorab faxen, dann sollte es auch kein Problem sein“, rät der DGB-Rechtsschutzsekretär.

5. Was ist während der Krankschreibung erlaubt?
Wer krankgeschrieben ist, ist nicht zwangsläufig ans Haus gefesselt. Grundsätzlich gilt, dass der Betroffene nichts tun darf, was die Genesung behindert. Welche (Freizeit-)Aktivitäten erlaubt oder sogar der Gesundheit förderlich sind, hängt also vom Einzelfall ab. Joggen oder ein Kinobesuch können bei Burn-out womöglich guttun, sind für einen Patienten mit hohem Fieber hingegen zu belastend.

Aber wie sichert man sich im Zweifelsfall ab? „Befürchtet man, dass eine bestimmte geplante Aktivität schädlich ist, sollte man dies auf jeden Fall mit dem Arzt besprechen“, empfiehlt Bender. „Eine schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich, da der Arbeitgeber ja nicht mitgeteilt bekommt, welche Erkrankung vorliegt. Er kann also nicht abschätzen, in welchem Verhältnis Krankheit und Aktivität stehen.“

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