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Arbeitsunfall oder nicht?Von Kaffeeholen bis Homeoffice: Was die Unfallversicherung abdeckt

Der Fall von Samuel Koch zeigt die Herausforderungen bei der Anerkennung von Arbeitsunfällen. Ein Überblick über die Kriterien und möglichen Ansprüche.Claudia Tödtmann 26.09.2025 - 10:07 Uhr
Samuel Koch (l) und sein Anwalt Oliver Negele begeben sich in den Gerichtssaal am Bundessozialgericht. Foto: picture alliance/dpa

Samuel Kochs Kampf um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geht weiter. Am Mittwoch wurde der Fall des Kandidaten, der vor knapp 15 Jahren in der TV-Show „Wetten, dass..?“ stürzte und seitdem querschnittsgelähmt ist, vor dem Bundessozialgericht in dritter Instanz verhandelt.

Die juristische Kernfrage war: Handelte es sich bei seinem Auftritt um einen Arbeitsunfall? Dann nämlich hätte Koch Anspruch auf mehr Leistungen, als er bislang von der Krankenkasse bekommt. Denn es stünden ihm die großzügigeren Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu.

Zwar verneinten die Richter, so wie die der beiden Vorinstanzen auch, dass Koch mit seinem sogenannten Mitwirkendenvertrag Arbeitnehmer des ZDF war. Doch sie eröffneten dem Schauspieler und Buchautor überraschend eine neue Option: Vielleicht stünden ihm aus einem anderen Grund die begehrten Leistungen zu, und zwar als einem sogenannten nicht versicherten Unternehmer, entschieden die Richter. Das soll nun im nächsten Schritt das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären.

Arbeitsrechtler Jannis Kamann von der Kanzlei Michels.pmks in Köln erklärt, um welche Leistungen es bei der gesetzlichen Unfallversicherung geht und welche Kriterien entscheiden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Abgesehen davon, müssen Arbeitgeber diese Beschäftigten auch offiziell bei der Berufsgenossenschaft (BG) anmelden und für sie Beiträge zahlen.

Wann ein Arbeitsunfall vorliegt

Eine Eingliederung in den Betrieb liegt vor, wenn die folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet werden:

  • Ist der Betroffene eingebunden in Dienstpläne?
  • Hat er Vorgesetzte, die ihm konkrete Dienstanweisungen erteilen und die er befolgen muss?
  • Bekommt er Vergütung für seine Arbeit – und nicht nur eine Aufwandsentschädigung?
  • Findet die Tätigkeit regelmäßig und planbar statt – und handelt es sich nicht nur um einen einmaligen Einsatz?
  • Trägt der Betreffende kein eigenes Risiko wie ein Unternehmer?

Weitere Indizien für eine Position als Arbeitnehmer sind diese:

  • Steht der Betreffende im Telefonverzeichnis des Unternehmens?
  • Hat er eine E-Mail-Adresse der Firma?
  • Hat er Firmen-Visitenkarten mit seinem Namen?

Über die Berufsgenossenschaft sind auch Menschen abgesichert, die ein Ehrenamt ausüben. Also etwa, wer für die freiwillige Feuerwehr tätig ist, Wahlhelfer und Blutspender. Dasselbe gilt für Trainer und Vorstände von Sportvereinen, Helfer beim DRK, der Caritas oder der Awo, kirchliche Helfer und Eltern, die offiziell einen Klassenausflug begleiten.

Nicht geschützt über die BG-Versicherung sind im Gegensatz dazu etwa diejenigen, die ihren Nachbarn während der Ferien die Blumen gießen oder Freunden beim Umzug helfen.

Welche Art von Unfällen ist über die BG-Versicherung versichert?

Es muss ein Unfall sein, der „im inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis“ steht, verlangt die Rechtsprechung. Nicht jeder Unfall ist versichert, nur weil er in der Arbeitszeit oder in der Firma passierte. Dann wird es knifflig und manchmal auch krude, weil es dabei häufig zu kurios anmutenden Abgrenzungsfragen kommt.

Sturz auf dem Weg zum WC

Entscheidend ist, ob der Unfall sich auf dem Weg ereignete oder in den Toilettenräumen selbst. Der Versicherungsschutz endet regelmäßig mit dem Durchschreiten der Tür, die zur Toilettenanlage führt. Die Verrichtung der Notdurft selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Verrichtung der Notdurft – inklusive Händewaschen – gehören zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Die Begründung: Sie ist unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich.

Sturz beim Kaffeeholen

Privates Kaffeeholen ist nicht von der Versicherungspflicht umfasst. Während Essen und etwa Mineralwasser in den Arbeitspausen zu holen, notwendig seien, um danach weiterarbeiten zu können, gelte dies für Kaffee und andere Genussmittel nicht. Es sei denn: Der Betreffende weist nach, dass der Kaffee notwendig war, um „eine ausreichende Arbeitskonzentration beizubehalten“, so die Rechtsprechung. Rutscht man also beim Holen des Kaffees aus, muss die Unfallversicherung nicht einspringen.

Anders ist die Lage wiederum dann, wenn sich eine sogenannte Betriebsgefahr verwirklicht. Stürzt und verletzt sich ein Mitarbeiter, weil der Boden des Sozialraums feucht und gerade gewischt worden war, ist der Unfall durch eine betriebliche Gefahrenquelle verursacht – das spricht dann doch für Versicherungsschutz. Das führten die Richter vom Hessischen Landessozialgericht im Jahr 2023 im Fall einer Verwaltungsangestellten aus: Die Frau rutschte auf nassem Boden aus, als sie zum Getränkeautomaten gehen wollte, und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Fazit: Wer sich am Arbeitsplatz Nahrungsmittel besorgen will, um sie dort sogleich zu verzehren, ist unfallversichert.

Sturz im Homeoffice

Der erste Gang an den Schreibtisch am Morgen ist ebenso versichert wie das Anstellen der Heizung oder der Gang zum Drucker. Private Haushaltstätigkeiten sind es jedoch nicht.

Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Die Fahrt zur Arbeit ist unfallversichert. Dazu gehört auch das Abholen oder Wegbringen von Kindern, etwa zum Kindergarten. Dasselbe gilt für Umwege, die durch das Fahren in einer Fahrgemeinschaft entstehen, oder Umleitungen, die sich im Straßenverkehr ergeben. Das umfasst aber zum Beispiel keine Umwege zum Supermarkt.

Warum es sich lohnen kann, um die Anerkennung als Arbeitsunfall zu kämpfen

Behält der Patient einen Dauerschaden, bekommt er von der BG eine Rente zusätzlich zu seinem normalen Gehalt vom Arbeitgeber – das bleibt auch so, wenn er die übliche Rente eines Tages bekommt. Die Lohnersatzleistung von der BG, das Verletztengeld, ist zehn bis 30 Prozentpunkte höher als das Krankengeld der Krankenkasse.

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung brauchen Patienten keine Zuzahlungen für Medikamente, Physio, Krankenhaus, Reha oder Verbandsmittel zu zahlen.

Bei der BG ist die oberste Priorität, den Patienten schnell und dauerhaft zurück in Arbeit zu bringen – nötigenfalls zum Beispiel durch Umschulung, Arbeitsplatzumbau, Hilfsmittel fürs Arbeiten. Die Krankenkasse beschränkt sich auf medizinische Behandlung. Stirbt der Patient infolge des Arbeitsunfalls, bekommen die Hinterbliebenen Renten von der BG und sie trägt die Bestattungs- und Überführungskosten.

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