Mietpreisbremse Vermietern droht neue Auskunftspflicht

Die Mietpreisbremse wirkt nicht. Justizminister Heiko Maas hat bereits mit einer Verschärfung gedroht. Vermieter könnten neue Pflichten bekommen, Mieter mehr Rechte.

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Mietpreisbremse: Wenig Chance für Klage. Quelle: dpa Picture-Alliance

Auch das Deutsche Institut für Wirtschaft (DIW) hält die Mietpreisbremse für unwirksam. Dies legt eine DIW-Studie von Anfang Juni nahe. Justizminister Heiko Maas will prüfen, ob die Mietpreisbremse zu verschärfen ist.

Kern des Gesetzes ist, dass die Miete bei neuen Verträgen nicht mehr als zehn Prozent über dem Niveau des örtlichen Mietspiegels liegen darf. Für Mieten, die schon vor Einführung des neuen Mietrechts über diesem Limit lagen, gilt Bestandsschutz.

Einiges von dem, was Interessengruppen an weiterer Regulierung fordern, wäre rechtlich schwer durchsetzbar. Dazu gehören beispielsweise Geldbußen für Vermieter, die sich nicht an die Vorgaben der Mietpreisbremse halten. „Die Latte für den Gesetzgeber, solche Sanktionen einzuführen, liegt sehr hoch“, sagt Simonetta Hahn, Mietrechtsexpertin der Kanzlei Ebner Stolz.

Die Entschädigungsregeln bei zu hohen Mieten ließen sich dagegen im Rahmen des bestehenden Rechts ändern. Bisher muss der Vermieter zu viel gezahlte Mieten von dem Monat an erstatten, in dem der Mieter den Verstoß gerügt hat. Denkbar wäre, diesen Zeitraum auf die gesamte Vertragslaufzeit auszudehnen. Das finanzielle Risiko für Vermieter wäre so deutlich höher.

Am sinnvollsten wäre es, eine Informationspflicht vor Vertragsschluss einzuführen: Der Vermieter wäre verpflichtet, dem neuen Mieter die Miete des vorherigen Bewohners zu nennen. Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse wäre dann nicht zu verbergen. So kann der Vermieter nicht fälschlicherweise behaupten, die Miete habe schon vor Einführung der Mietpreisbremse mehr als zehn Prozent über dem Niveau des Mietspiegels gelegen. Bisher wissen neue Mieter in der Regel nicht, was der Vormieter gezahlt hat.

Wenig Chancen für Klage

Eine Klage gegen die Mietpreisbremse in Gänze hat geringe Erfolgschancen. Dazu müssten Vermieter nachweisen, dass das Gesetz unzulässig in Eigentumsrechte eingreift. Derzeit spricht vieles dafür, dass solche Klagen scheitern werden. So hatte sich im vergangenen Jahr ein Berliner Vermieter an das Bundesverfassungsgericht gewandt (1 BvR 1360/15). Er hielt die Berliner Verordnung zur Mietpreisbremse für verfassungswidrig.

Die Verfassungsrichter nahmen die Klage nicht an. Unter anderem habe der Vermieter nicht hinreichend belegt, dass die Mietpreisbremse ihn verfassungswidrig einschränke. Schließlich gebe es im neuen Mietrecht Ausnahmen. So darf bei der Erstvermietung von Neubauten und nach einer umfassenden Modernisierung die Miete mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel liegen.

Vermieter, die nicht eine dieser Ausnahmen nutzen können, sollten Indexmietverträge abschließen. Nur die erste Miete muss das Limit der Mietpreisbremse einhalten. Danach steigt die Miete alle ein bis zwei Jahre mit dem Index für Lebenshaltungskosten.

Mieter, die vermuten, dass sie zu viel für ihre Wohnung zahlen, können schon jetzt vom Vermieter verlangen, seine Rechnung zur Miethöhe offenzulegen.

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