Eigenbedarf Wenn der Vermieter unter Vorwand kündigt

Seite 2/2

Vorgeschobener Eigenbedarf ist schwer zu beweisen

Ob der Eigenbedarf echt oder vorgeschoben ist, lässt sich sehr schwer beweisen. So kann es passieren, dass nach der Kündigung auf dem neuen Klingelschild gar nicht der Name des Vermieters auftaucht. Stutzig sollte man auch werden, wenn die angeblich für die Kinder des Vermieters vorgesehene Wohnung plötzlich in Internetportalen wie Airbnb oder Immobilienscout angepriesen wird.


Um solch einen vorgeschobenen Eigenbedarf zu beweisen, muss der gekündigte Mieter die Wohnung nach dem Auszug im Auge behalten – gar nicht so einfach bei all dem Umzugsstress, der dann gleichzeitig auf ihn zukommt. Mitunter können Betroffene auf die informelle Hilfe ihrer ehemaligen Nachbarn zählen, die den Gekündigten über die Vorgänge in der alten Wohnung auf dem Laufenden halten.

Laut Gesetz kann der Vermieter kündigen, wenn er den vermieteten Wohnraum aktuell für sich oder enge Angehörige braucht – etwa nach einer Trennung oder wenn Familiennachwuchs auf dem Weg ist. Ein nur kurzzeitig bestehender Bedarf, etwa während eines Praktikums, rechtfertigt noch keine Kündigung, wohl aber ein Studium oder eine Berufsausbildung der Kinder des Vermieters in der Nähe der Wohnung. Wenn der Eigentümer mehrere Wohnungen in der gleichen Gegend besitzt, muss er zudem begründen, warum er ausgerechnet die Wohnung des gekündigten Mieters benötigt.

So gehören dem bis zum Bundesgerichtshof klagenden Frankfurter Immobilienmakler laut BGH-Pressemitteilung weitere leere Wohnungen in der Nähe. Er aber will unbedingt die geräumige Altbauwohnung des 70-jährigen Mieters, weil eine Wohnung mit beispielsweise nur 124 Quadratmetern dagegen nicht seinem Lebenswunsch entspreche.

Ist der Eigenbedarf berechtigt, kann der Mieter noch Härtegründe gegen die Kündigung ins Feld führen. Der unvermeidbare Umzugsstress und die Anpassung an ein neues soziales Umfeld reichen dafür aber nicht. Der Mieter muss hier schon nachweisen, dass seine Gesundheit unter einem erzwungenen Auszug leiden würde. Dafür muss er dem Gericht ein medizinisches oder psychologisches Gutachten liefern.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%