Entschädigungen Airlines müssen bei Technik-Panne am Flughafen nicht zahlen

Technik-Panne am Flughafen: Airlines müssen nicht zahlen Quelle: dpa

Entschädigungen für Fluggäste sind oft ein Streitthema. Der BGH hat nun geklärt, welche Leistungen Reisenden zustehen, wenn Verspätungen und Ausfälle auf der Technik des Flughafenbetreibers beruhen.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Fluggesellschaften müssen keine Entschädigung für Flugverspätungen zahlen, wenn sie auf einem unvorhersehbaren Ausfall der Technik des Flughafenbetreibers beruhen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Ein plötzlicher, mehrstündiger Ausfall der Elektronik im Abfertigungsbereich des Flughafens sei ein außergewöhnliches Ereignis, das für die Airline nicht beherrschbar sei. Deshalb sei sie von Ausgleichszahlungen befreit.

Im Streitfall hatten zwei Passagiere geklagt, die bei British Airways einen Flug von New York über London nach Stuttgart gebucht hatten. Weil auf dem John F. Kennedy-Flughafen in New York alle Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals 7 ausfielen, verzögerte sich der Start. Mit mehr als zweistündiger Verspätung landeten die Passagiere in London und verpassten deshalb den Weiterflug nach Stuttgart. Bis sie am Zielort ankamen, war die Verspätung auf neun Stunden angewachsen. British Airways lehnte eine Entschädigung ab und machte außergewöhnliche Umstände geltend. Die Computerprobleme hätten erst nach 13 Stunden behoben werden können, weil in dem Unternehmen, das die Telekommunikations-Leistungen für den John F. Kennedy-Flughafen erbringt, gestreikt wurde.

Bereits das Landgericht Stuttgart hatte die Forderung der beiden Passagiere auf Entschädigung von je 600 Euro abgelehnt. British Airways sei nicht verpflichtet, selbst Fachkräfte vorzuhalten, um das vom Flughafenbetreiber zur Verfügung gestellte Computersystem bei Störungen aufrecht zu erhalten. Die Airline habe zudem Maßnahmen ergriffen und durch zusätzliches Personal und manuelle Abfertigung Flugausfälle verhindert. Diese Rechtsauffassung bestätigte der BGH jetzt in letzter Instanz und wies die Klagen der beiden Passagiere endgültig ab.

Grundlage für Ausgleichszahlungen ist die Fluggastrechte-Verordnung der EU, die ab einer Verspätung von drei Stunden je nach Entfernung gestaffelt Zahlungen von 250, 400 oder 600 Euro vorsieht.

Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), Matthias von Randow, begrüßte die Entscheidung. „Dass der BGH erneut zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung angerufen wird, zeigt jedoch, dass die EU diese Verordnung und damit den Begriff der außergewöhnlichen Umstände präzisieren und die Verordnung unmissverständlich neu formulieren muss.“

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%