Kündigung Bausparvertrag "Bausparkassen, die kündigen, sind widersprüchlich"

Zum Jahresende wollen Bausparkassen erneut alte Verträge ihrer Kunden mit hohen Festzinsen kündigen. Die wehren sich mit Klagen dagegen. Kapitalmarktrechtler Klaus Hünlein über die Erfolgschancen der Kläger.

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Kapitalmarktrechtler Klaus Hünlein Quelle: PR

Herr Hünlein, zum Jahresende haben viele Bausparkassen ihren Kunden Altverträge mit hohen Zinssätzen aus den 90er-Jahren gekündigt. Deutschlandweit sollen bislang rund 200.000 Verträge betroffen sein. Wie viele Mandanten vertreten Sie momentan, um gegen eine Kündigung vorzugehen?

Klaus Hünlein: Wir vertreten derzeit rund 400 Bausparer gegen alle Bausparkassen in ganz Deutschland. Wöchentlich kommen weitere hinzu, zumal die Bausparkassen angekündigt haben, auch weiterhin Bausparverträge zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife kündigen zu wollen.

Zur Person

Was halten Sie davon, einen Ombudsmann einzuschalten, der mit der Kasse vermitteln soll, bevor es zu einem Rechtstreit kommt?

Alle Bausparer können natürlich den Ombudsmann der privaten Bausparkassen oder der öffentlichen Banken (zuständig für die LBS) einschalten und Beschwerde einlegen. Meines Wissens sind dort derzeit auch einige Tausend Beschwerden anhängig. Ein gerichtliches Vorgehen ist dann aber erst nach Abschluss des Ombudsmannverfahrens möglich. Aufgrund der enormen Vielzahl an Verfahren dürfte mit einer zeitnahen Entscheidung wohl kaum zu rechnen sein. Außerdem dürften die Bausparer erwarten, dass die Ombudsmänner die Kündigungen der Bausparkassen wohl bestätigen.

Im Fokus der Auseinandersetzungen stehen die Anspar- und Zuteilungsphasen der Verträge. An welchem Punkt kommt es zu Interessenskonflikten der Banken und Bausparkunden?

Ein Bausparvertrag ist im Grunde ein Darlehensvertrag, mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen, sobald Kunden das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Die Laufzeit ihres Darlehens an die Bausparkasse ist somit festgelegt durch den Zeitpunkt, an dem sich die jeweiligen Rollen der Parteien umwandeln.

Laut Paragraf 489 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht einem Darlehensnehmer zu, seinen Vertrag mit festem Zinssatz zu kündigen, wenn der bereits seit zehn Jahren zuteilungsreif war. Teilen Sie die Ansicht der Bausparkassen, sie seien Darlehensnehmer ihrer Kunden?

Vor dem Rollentausch sind sie Darlehensnehmer. Aber das ist nicht der Knackpunkt: Ich bin der Ansicht, dass es den Bausparkassen aus einem anderen Grund nicht zusteht, sich auf das Kündigungsrecht im BGB zu berufen. Diese Norm setzt nämlich voraus, dass nach dem vollständigen Empfang des Darlehens zehn Jahre vergangen sind. Ein vollständiger Empfang des Darlehens liegt jedoch nicht vor, da bei den betroffenen Verträgen erst die Zuteilungsreife erreicht ist.

Das Landgericht Mainz hat bereits in einem Fall entschieden, dass mit dem Erreichen der Zuteilungsreife eines Bausparvertrags dieses Darlehen auch als vom Kunden empfangen gelten kann.

Diese Entscheidung ist meines Erachtens schlicht falsch. Mit dem Zeitpunkt der Zuteilung tritt nämlich keineswegs eine Zäsur ein, sondern erst mit dem vollständigen Empfang des Darlehens. Die gegenteilige Auslegung durch das Landgericht Mainz sprengt den möglichen Gesetzeswortlaut: „vollständiger Empfang“. Ein vollständiger Empfang des Darlehens kann nicht vorliegen, wenn die Darlehenssumme noch gar nicht feststeht, weil sie der Darlehensnehmer fortlaufend erhöht und dazu auch berechtigt ist.

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