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InsolvenzSo läuft ein Privatinsolvenzverfahren ab

Wenn Verbraucher von Rechnungen überrollt werden und Schulden nicht mehr begleichen können, bleibt oft nur der Weg in die Privatinsolvenz. Doch wann ist die Insolvenzanmeldung möglich – und was kommt auf Schuldner zu?Thomas Regniet 16.01.2025 - 16:36 Uhr

Um Privatinsolvenz anzumelden, müssen Schuldner einen umfangreichen Antrag ausfüllen.

Foto: dpa

Knapp 10.000 Insolvenzen verzeichnet das Statistische Bundesamt derzeit jeden Monat. Oft lag die Anzahl der Insolvenzen in den vergangenen zehn Jahren deutlich unter der Marke von 10.000 Insolvenzen. Während ein kleiner Teil davon auf Unternehmensinsolvenzen entfällt, gibt es auch ungefähr 8.000 private Verbraucher, die auf einen Erlass ihrer Schulden durch ein Insolvenzverfahren hoffen. Was dabei zu beachten ist. Ein Überblick.

Was ist eine Privatinsolvenz?

Von einer Insolvenz spricht man, wenn eine Person oder ein Unternehmen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern dauerhaft oder perspektivisch nicht mehr erfüllen kann. Es gibt jedoch unterschiedliche Formen der Insolvenz. Betrifft die Insolvenz eine sogenannte natürliche Person, also eine Privatperson, spricht man von einer Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz.

Als Gläubiger lassen sich bei einer Privatinsolvenz erst einmal alle anderen Personen und Unternehmen verstehen, denen der Zahlungsunfähige etwas schuldet. Gläubiger können also zum Beispiel der Vermieter, der Energieversorger oder ein Online-Händler sein. Auch öffentliche Einrichtungen wie das Finanzamt können als Gläubiger auftreten. Sie alle verlangen Geld von einer Einzelperson, dem Schuldner. Der Summe dieser Forderungen kann der Schuldner im Insolvenzfall auf absehbare Zeit nicht mehr begleichen.

Typischerweise kommen dann Forderungen unterschiedlicher Gläubiger zusammen. Die pfändbaren laufenden Einkünfte und das pfändbare Vermögen des Schuldners werden bei einer Insolvenz als Insolvenzmasse betrachtet, die den Forderungen der Gläubiger gegenübersteht.

Wie finde ich heraus, ob ich insolvent bin?

Sitzen Verbraucher vor einem Berg voller (unbezahlter) Rechnungen und haben womöglich ihren Dispo bereits ausgereizt, sollten sie erst einmal herausfinden, wie hoch die Forderungen im Vergleich zum eigenen Vermögen und den Einkünften sind. Das ist zentral, um zu wissen, ob die Forderungen so hoch sind, dass sie nicht mehr bezahlt werden können. Bei einer Insolvenz stehen die Forderungen nämlich in einem großen Ungleichgewicht zu dem, was Schuldner tatsächlich leisten können. Manchmal fehlt Schuldnern aber schlicht der Überblick, ein Insolvenzfall ist das jedoch nicht. Das zu beurteilen, fällt vielen schwer.

Helfen kann der Gang zu einer Schuldnerberatung. Die Schuldnerberatung erfolgt in der Regel kostenlos und wird von verschiedenen staatlich geprüften Einrichtungen angeboten. Zu diesen Einrichtungen zählen die Verbraucherzentralen oder die Schuldnerberatungen der Caritas.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Privatinsolvenz?

Nachdem Verbraucher Ihre finanzielle Situation, womöglich mithilfe einer Schuldnerberatung, überblickt haben, müssen sie sich fragen, ob sie eine der beiden Voraussetzungen einer Privatinsolvenz erfüllen. Wann eine Privatinsolvenz angemeldet werden darf und welche Voraussetzungen gelten, regelt die Insolvenzordnung (kurz: InsO). Sie ist die wichtigste Grundlage des Insolvenzrechts und gilt bundeseinheitlich.

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Die beiden wichtigsten Voraussetzungen sind dabei in Paragraph 17 oder Paragraph 18 der Insolvenzordnung zu finden. Laut Paragraph 17 ist ein „allgemeiner Eröffnungsgrund (…) die Zahlungsunfähigkeit“. Die liegt vor, wenn der Schuldner „(..) nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat“. Ein kurzfristiger Engpass, der fachsprachlich dann als Zahlungsstockung bezeichnet wird, ist aber kein Insolvenzgrund. Es geht darum, auf lange Sicht oder überhaupt nicht mehr zahlungsfähig zu sein. Deswegen gibt es ergänzend zu Paragraph 17 auch das Kriterium der drohenden Zahlungsfähigkeit.

Nach Paragraph 18 des Insolvenzordnung können natürliche Personen nämlich auch Privatinsolvenz anmelden, wenn die Zahlungsunfähigkeit nur droht. Als maßgeblich für die drohende Zahlungsunfähigkeit gilt dann meist ein Zeitraum von 24 Monaten (§18 Abs. 2). Schuldner müssen sich also die Frage stellen, ob sie in der Lage sind, innerhalb der nächsten 24 Monate den Forderungen nachkommen zu können oder nicht. Dann kann die Anmeldung einer Verbraucherinsolvenz sinnvoll sein. 

Wichtig ist aber unabhängig vom Grund der Insolvenz, dass ein Schuldner vorher glaubhaft versucht hat, die Forderungen der Gläubiger außergerichtlich zu begleichen.

Muss ich die Insolvenz selbst anmelden?

Die Insolvenz können und sollen Verbraucher grundsätzlich selbst anmelden. Das geht, indem Schuldner einen Antrag bei den zuständigen Stellen einreichen. Eine Pflicht, die Insolvenz anzumelden, gibt es aber für Privatpersonen nicht. Alternativ geht die Einreichung des Insolvenzantrags aber auch durch einen Vertreter wie einen Rechtsanwalt. Das geschieht in der Praxis häufig, da die Unterlagen für den Insolvenzantrag umfangreich sind und in der aktuellen Fassung mindestens 32 Seiten zur finanziellen Lage des Schuldners umfassen. Mithilfe eines Vertreters gelingt manchmal auch noch eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, sodass die Insolvenz vermieden werden kann. Der Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahren ist laut Paragraph 305, Absatz 1 nur dann zulässig, wenn die außergerichtliche Einigung keinen Erfolg hatte.

Auch Gläubiger können die Insolvenz des Schuldners anzeigen, wenn Ihnen entsprechende Anzeichen für dessen Zahlungsunfähigkeit vorliegen und es zugleich ein berechtigtes Interesse eines Gläubigers gibt.

Wo muss die Insolvenz angemeldet werden?

Zuständig für die Bearbeitung und Verwaltung einer Insolvenzanmeldung sind die örtlichen Insolvenzgerichte. Das sind die für den Wohnort des Schuldners zuständigen Amtsgerichte (§ 2 Abs. 1 InsO). Die Amtsgerichte prüfen eingegangene Insolvenzanträge und entscheiden darüber, ob dem Insolvenzantrag stattgegeben wird.

Sind die Gründe der Anmeldung einer Verbraucherinsolvenz nicht erfüllt oder gar nicht zu erkennen, steht es dem Amtsgericht im Zweifelsfall frei, einen Insolvenzantrag abzulehnen. Dann entfällt auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wie geht es weiter?

Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, folgt nach der Prüfung und Zustimmung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Zum Schutz des Schuldners vor einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage, kann das Gericht während der Prüfung bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§21 Abs. 2 InsO) bestellen, der später meist auch der endgültige Insolvenzverwalter wird. Zudem kann das Gericht anordnen, dass Vollstreckungshandlungen gegen den Schuldner ausgesetzt werden.

Zu Beginn des Insolvenzverfahrens werden auch die Gläubiger über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners informiert. Die melden ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner zur sogenannten Insolvenztabelle. Die ordnungsgemäße Führung der Tabelle ist Sache des Insolvenzverwalters. In ihr werden alle angemeldeten Forderungen verzeichnet, die im Laufe des Verfahrens bestmöglich beglichen werden sollen. Alle Gläubiger sollen am Ende des Verfahrens den gleichen (prozentualen) Teil ihrer Außenstände vom Schuldner erhalten haben.

Der Insolvenzverwalter muss dabei aber mehrere Arten von Schulden unterscheiden. Vor allem die Forderungen der sogenannten Insolvenzgläubiger verbleiben oft bis zum Ende in der Tabelle. Das sind in aller Regel solche Forderungen, die sich nur durch Geldbeträge begleichen lassen. Davon abweichend gibt es dann etwa Gläubiger, die dem Schuldner etwas unter dem Eigentumsvorbehalt verkauft haben, wobei der Schuldner den Kaufpreis nicht vollständig oder gar nicht bezahlt hat. Dann kann sich die Forderung manchmal durch die (teilweise) Herausgabe des Gegenstandes schon wieder erledigen. Man spricht von aussonderungsberechtigten Gläubigern.

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Welche Ziele haben Verbraucherinsolvenzverfahren?

Das Ziel eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, die Schulden in einem geordneten Prozess abzubauen und die Gläubiger fair zu berücksichtigen. Es soll zudem einen Wettlauf um die letzten verfügbaren Mittel des Schuldners vermeiden. Und: Es soll dem Schuldner einen finanziellen Neustart ohne Schulden ermöglichen, wenn der sich innerhalb der Verfahrensdauer erkennbar bemüht, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Dann kann es am Ende des Insolvenzverfahrens zu einem Erlass der verbleibenden Schuldsumme kommen. Bezeichnet wird das als Restschuldbefreiung (§301 InsO). Wenn ein Insolvenzverfahren aber nur aufgrund des Antrags eines Gläubigers eröffnet wird, ist für den Schuldner keine Restschuldbefreiung möglich. Dazu ist immer ein Eigenantrag des Schuldners die Grundlage.

Bis zur Restschuldbefreiung: Wie lange dauert das Insolvenzverfahren?

2013 wurde die Regeldauer der Verbraucherinsolvenzverfahren und damit die Zeit bis zur Restschuldbefreiung auf sechs Jahre (kürzere Zeiträume gab es in Einzelfällen) verkürzt. Zum 01. Januar 2021 folgte dann nochmal eine Verkürzung der Regeldauer auf drei Jahre (rückwirkend geltend für alle neu eröffneten Insolvenzverfahren nach dem 30. September 2020), die bis heute Bestand hat.

Die Restschuldbefreiung gibt es allerdings nur für Schuldner, die sich innerhalb dieses Zeitraums wie vorgesehen verhalten. Im Fachjargon wird von redlichen Schuldnern gesprochen - und davon, dass sie eine Wohlverhaltensphase durchlaufen müssen. Tun sie das nicht, kommt die Versagung der Restschuldbefreiung in Frage. Es ist aber genau so möglich, dass das Insolvenzverfahren schon früher endet. Nämlich dann, wenn sich die Insolvenzmasse während der Dauer des Verfahrens unerwartet ändert. Zum Beispiel, weil der Schuldner etwas erbt und seine Gläubiger doch noch in voller Höhe befriedigen kann.

  • Insolvenzquote fällt meist niedrig aus

Übrigens: Oft kann der Schuldner, wenn er insolvent ist, nur einen geringen Teil der Forderungen begleichen. Der Teil, der auf die Forderungen aus der Insolvenztabelle entfällt und noch beglichen wird, nennt man die Insolvenzquote. Sie lag bei den beendeten Verbraucherinsolvenzverfahren zuletzt nur im niedrigen einstelligen Bereich. Gläubiger gehen bei einer Insolvenz des Schuldners also oft nahezu leer aus, bei den Schuldnern gibt es „nichts mehr zu holen“. Das Insolvenzverfahren sichert Gläubigern aber zumindest rechtlich zu, dass sie ihr Geld zum größtmöglichen Teil erhalten und kein anderer Gläubiger bevorzugt wird. 

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Pfändungsfreigrenze: Wie viel Geld darf ich bei einer Privatinsolvenz verdienen?

In einer Privatinsolvenz ist es nach wie vor möglich, dass Schuldner Geld verdienen. Nach Paragraph 287b InsO hat der Schuldner sogar eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Denn es liegt letztlich im Interesse der Gläubiger, dass Schuldner dazu beitragen, die Schuldensumme zu verringern.

Während des Insolvenzverfahrens dürfen Schuldner ihr Einkommen daher behalten, solange es innerhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze liegt. Alles, was sie darüber hinaus verdienen (netto), müssen sie aber an den Insolvenzverwalter abgeben, um ihre Schulden zu begleichen. Von dem pfändungsfreien Teil sollen Schuldner weiterhin die Miete und andere unerlässliche Ausgaben zahlen. Wer nichts oder kaum etwas verdient, kann Unterstützung vom Amt bekommen. Es gibt zudem einen besonderen Kündigungsschutz aufgrund der Insolvenz. Schuldner verlieren also nicht ihre Wohnung, weil sie Privatinsolvenz anmelden (§112 InsO).

Seit dem 1. Juli 2024 liegt die Verdienstgrenze, ab welcher das Einkommen gepfändet werden darf, bei 1491,75 Euro im Monat. Die gilt bis zum 30. Juni 2025. Zuvor galt ein Betrag von 1402,28 Euro monatlich. Das ist aber nur als Wert für eine alleinstehende Person (ohne Unterhaltspflichten) zu verstehen. Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und/oder Ehepartnern, liegt die Pfändungsfreigrenze höher. Die jeweils geltende Summe lässt sich der sogenannten Pfändungstabelle entnehmen, die das Bundesjustizministerium herausgibt.

Schuldner können selbst darüber entscheiden, in welchem Job sie arbeiten und ob sie einen Nebenjob annehmen, müssen sich dabei aber an Paragraph 287b der Insolvenzordnung orientieren. An dem Verfahren beteiligte Personen, wie der Insolvenzverwalter, sollen auf die Entscheidung keinen Einfluss nehmen. Es gibt jedoch seitens des Schuldners eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.

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Wie viel Vermögen darf man bei einer Privatinsolvenz noch haben?

Auch das Vermögen kann bei der Bewältigung der Schulden in einem Insolvenzverfahren eine Rolle spielen und ist – bis auf einen unantastbaren Teil – grundsätzlich pfändbar. Ohne, dass Schuldner die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um die Schuld zu begleichen, gibt es auch keine Restschuldbefreiung. Daher müssen Schuldner sowohl Auskunft über ihr Vermögen erteilen, als auch das pfändbare Vermögen an den Insolvenzverwalter herausgeben. Es wird nämlich der Insolvenzmasse zugerechnet. Das treibt viele Schuldner um.

Was darf gepfändet werden?

Ein Augenmerk liegt im Insolvenzfall auf außergewöhnlich teuren Einrichtungsgegenständen, Wertgegenständen wie teurem Schmuck, Gold, Silber oder Sammlerobjekten. Auch Lebensversicherungen und vergleichbare Ersparnisse können gepfändet werden. Ein Hinderungsgrund dafür liegt hingegen immer dann vor, wenn der Schuldner das Vermögen einsetzt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn jemand Einkünfte hat, die unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegen, kann das Pfänden von Ersparnissen bis zur Pfändungsfreigrenze ebenfalls ausgesetzt werden.

Verbleiben muss dem Schuldner also immer, was er braucht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seiner Arbeit nachzugehen. Bezeichnet wird das als Selbstbehalt. Dazu zählt zum Beispiel auch das eigene Auto, wenn der Schuldner dieses für seinen Job unbedingt braucht. Auch übliche Einrichtungsgegenstände sowie technische Gegenstände, die Bildung und Information gewährleisten, bleiben unangetastet. Etwa Fernseher, Computer oder Radio. Allerdings ist dabei zu beachten, dass diese dem Zweck entsprechend verhältnismäßig sind. Ist der Pkw des Schuldners beispielsweise besonders wertvoll, könnte der im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens gepfändet und durch ein günstigeres Fahrzeug getauscht werden, das denselben Zweck erfüllt.

Wie hängen Privat- und Unternehmensinsolvenz zusammen?

Die Privatinsolvenz und die Unternehmensinsolvenz basieren jeweils auf der Insolvenzordnung. Sie sind sich daher ähnlich und in manchen Fällen eng miteinander verbunden.

Während die Privat- oder Verbraucherinsolvenz aber eine natürliche Person betrifft, bezieht sich die Unternehmens- oder Firmeninsolvenz auf eine juristische Person oder eine unternehmerisch tätige natürliche Person. Von der Zahlungsunfähigkeit ist dann also primär ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine Person in anderer selbständiger Tätigkeit betroffen. Geht es um ehemals Selbständige, kann für sie auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage kommen – unter bestimmten Umständen (unter anderem dürfen laut Paragraph 304, Satz 2 der Insolvenzordnung nicht mehr als 19 Gläubiger Ansprüche haben).

Allerdings lässt sich eine Privatinsolvenz nicht immer von einer Firmeninsolvenz trennen. So haften Inhaber oder Gesellschafter bei einer Unternehmensinsolvenz manchmal auch mit ihrem Privatvermögen. Dann geht eine Unternehmensinsolvenz oft mit einer Privatinsolvenz einher. Bei Einzelunternehmen ist sie sogar gleichbedeutend, denn dort verpflichten sich die Inhaber gänzlich mit ihrem eigenen Vermögen. Bei Personengesellschaften gehen die einzelnen Gesellschafter in Haftung. Das gibt es zum Beispiel bei offenen Handelsgesellschaften (OHGs) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs). 

Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung im Insolvenzfall anders geregelt. Hier haften Inhaber und Gesellschafter nicht zwingend mit dem Privatvermögen, da die Ansprüche zunächst nur gegen die juristische Person geltend gemacht werden können. Zu den Kapitalgesellschaften zählen zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (UG).

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