Ein Teil der Kosten, die bei einem beruflich bedingten Umzug anfallen, lässt sich vom Einkommen abziehen. Als beruflich veranlasst gilt der Umzug, wenn der Steuerzahler einen neuen Job in einer weiter entfernten Stadt annimmt oder durch den Umzug der Arbeitsweg deutlich verkürzt wird.
Ein verkürzter Arbeitsweg ist jedoch keine Garantie für einen Steuerabzug. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall änderte sich der Einsatzflughafen eines Piloten. Statt 65 Kilometer war der neue Arbeitsplatz 455 Kilometer vom Wohnort entfernt (VI R 73/13).
Recht einfach: Taxi
Taxifahrten bieten manchmal Überraschungen. Einige Spritztouren enden vor Gericht.
Ein betrunkener Münchner nahm ein Taxi für den Weg nach Hause. Während der Fahrt stritt er sich mit dem Fahrer. Grund: Der Chauffeur hatte an einer gelben Ampel angehalten, statt weiterzufahren. Als der Fahrer sein Geld einforderte, zückte der Münchner einen 100-Euro-Schein und steckte ihn dem Taxifahrer gewaltsam in den Mund. Der Fahrer verletzte sich bei der Aktion. 500 Euro kostete der Ausraster (Amtsgericht München, 213 C 26734/14).
Ein Ehepaar und dessen neunjährige Tochter fuhren im Taxi durch München. Plötzlich wurde dem Mädchen übel. Da sich der Wagen mitten auf einer viel befahrenen Allee befand, konnte der Fahrer nicht rechtzeitig anhalten. Für die Reinigung des Innenraums verlangte er von den Eltern 190 Euro. Auf dem Geld blieb er sitzen. Da die Übelkeit des Kindes unvorhersehbar war, konnte das Gericht keine Schuld der Fahrgäste erkennen (Amtsgericht München, 155 C 16937/09).
Der Pilot zog daher in das frühere Haus seiner Eltern, 255 Kilometer vom neuen Einsatzflughafen entfernt. Die Umzugskosten wollte der Pilot steuerlich geltend machen. Das Finanzamt stellte sich quer.
Zwar habe sich der Arbeitsweg verkürzt, der Umzug ins frühere Elternhaus sei aber mehr privat als beruflich bedingt gewesen. Schließlich habe der Pilot innerhalb von fünf Monaten nur 13 Mal von seinem neuen Wohnort zum Einsatzflughafen fahren müssen. Der Bundesfinanzhof sah das ähnlich.
Lebensversicherung: Grenze für Garantiezins fällt weg
Das Bundesfinanzministerium (BMF) will den großen Lebensversicherern von 2016 an nicht mehr vorschreiben, welchen Zins sie maximal gegenüber ihren Kunden garantieren dürfen.
Die Versicherer dürfen bei neuen Verträgen auch weniger als aktuell 1,25 Prozent garantieren, was sie aber in der Praxis nicht tun.
Schnellgericht
§ Die Besitzerin eines Windhundes wollte Schadensersatz von einer Tierklinik, weil das Tier, das an einer Vergiftung litt, falsch behandelt wurde und deshalb starb. Das Amtsgericht Hannover lehnte dies ab, weil der Windhund von den Klinikärzten wegen einer korrekt diagnostizierten Entzündung der Bauchspeicheldrüse behandelt wurde.
§ Muss ein Richter über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil in erster Instanz entscheiden, darf er eine uneheliche Lebensgemeinschaft mit der Richterin aus der ersten Instanz nicht verschweigen (Oberverwaltungsgericht Bremen, 2 B 40/15). Der Richter könne wegen Befangenheit abgelehnt werden.
§ Eine Frau stürzte beim Reitunterricht vom Pferd und verletzte sich dabei schwer. Die private Krankenzusatzversicherung der Reitschülerin darf die Reitlehrerin für die Arztkosten in Regress nehmen (Landesgericht Hamburg, 328 O 373/14).
§ Das Verwaltungsgericht Lüneburg stoppte die Beschlagnahme eines leer stehenden ehemaligen Kinderheims, um Flüchtlinge unterzubringen, auf Antrag des Eigentümers (5 B 98/15).
Das BMF begründet seine Maßnahme damit, dass die großen Versicherer über die europäische Richtlinie Solvency II bereits verpflichtet seien, ausreichend Eigenkapital zu halten, um alle Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Eine weitere Absicherung über eine Deckelung des Garantiezinses sei daher nicht mehr notwendig.
Lebensversicherung: Meldung ans Finanzamt vermeiden
WirtschaftsWoche: Wird eine Kapitallebensversicherung fällig und nicht an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, bekommt das Finanzamt einen Hinweis. Warum ist das brisant?
Thorsten Rudnik (Versicherungsberater): Die Versicherer sind zu dieser Meldung verpflichtet. Sie kann ein Problem werden, wenn die Lebensversicherung für bestimmte Zwecke abgeschlossen wurde. Auszahlungen können steuerpflichtig sein, wenn die Police als gewerbliche Sicherheit oder zur Finanzierung von Immobilienkrediten eingesetzt wird. Die Auszahlung kann ebenfalls unter die Schenkungsteuer fallen. Unverheiratete oder Geschäftspartner haben aber nur 20 000 Euro Freibetrag. Was darüber hinaus ausgezahlt wird, muss versteuert werden. Wird das nicht von Anfang an beachtet, bleibt zu wenig Geld für die gewollte Absicherung.
Wie vermeidet man Steuern?
Unverheiratete oder Geschäftspartner sollten ihren Risikoschutz über Kreuz abschließen. Einer ist die versicherte Person, der andere ist Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter und Beitragszahler zugleich und bekommt das Geld im Todesfall des anderen oder bei Fälligkeit ohne Steuerabzug.
Lassen sich Policen nachträglich ändern?
Ja. Der Wechsel des Bezugsberechtigten – und bei einer Risikolebensversicherung des Versicherungsnehmers – ist unproblematisch.