Das Bundesfinanzministerium (BMF) will den großen Lebensversicherern von 2016 an nicht mehr vorschreiben, welchen Zins sie maximal gegenüber ihren Kunden garantieren dürfen.
Die Versicherer dürfen bei neuen Verträgen auch weniger als aktuell 1,25 Prozent garantieren, was sie aber in der Praxis nicht tun.
Schnellgericht
§ Die Besitzerin eines Windhundes wollte Schadensersatz von einer Tierklinik, weil das Tier, das an einer Vergiftung litt, falsch behandelt wurde und deshalb starb. Das Amtsgericht Hannover lehnte dies ab, weil der Windhund von den Klinikärzten wegen einer korrekt diagnostizierten Entzündung der Bauchspeicheldrüse behandelt wurde.
§ Muss ein Richter über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil in erster Instanz entscheiden, darf er eine uneheliche Lebensgemeinschaft mit der Richterin aus der ersten Instanz nicht verschweigen (Oberverwaltungsgericht Bremen, 2 B 40/15). Der Richter könne wegen Befangenheit abgelehnt werden.
§ Eine Frau stürzte beim Reitunterricht vom Pferd und verletzte sich dabei schwer. Die private Krankenzusatzversicherung der Reitschülerin darf die Reitlehrerin für die Arztkosten in Regress nehmen (Landesgericht Hamburg, 328 O 373/14).
§ Das Verwaltungsgericht Lüneburg stoppte die Beschlagnahme eines leer stehenden ehemaligen Kinderheims, um Flüchtlinge unterzubringen, auf Antrag des Eigentümers (5 B 98/15).
Das BMF begründet seine Maßnahme damit, dass die großen Versicherer über die europäische Richtlinie Solvency II bereits verpflichtet seien, ausreichend Eigenkapital zu halten, um alle Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Eine weitere Absicherung über eine Deckelung des Garantiezinses sei daher nicht mehr notwendig.