
Ein Teil der Kosten, die bei einem beruflich bedingten Umzug anfallen, lässt sich vom Einkommen abziehen. Als beruflich veranlasst gilt der Umzug, wenn der Steuerzahler einen neuen Job in einer weiter entfernten Stadt annimmt oder durch den Umzug der Arbeitsweg deutlich verkürzt wird.
Ein verkürzter Arbeitsweg ist jedoch keine Garantie für einen Steuerabzug. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall änderte sich der Einsatzflughafen eines Piloten. Statt 65 Kilometer war der neue Arbeitsplatz 455 Kilometer vom Wohnort entfernt (VI R 73/13).
Recht einfach: Taxi
Taxifahrten bieten manchmal Überraschungen. Einige Spritztouren enden vor Gericht.
Ein betrunkener Münchner nahm ein Taxi für den Weg nach Hause. Während der Fahrt stritt er sich mit dem Fahrer. Grund: Der Chauffeur hatte an einer gelben Ampel angehalten, statt weiterzufahren. Als der Fahrer sein Geld einforderte, zückte der Münchner einen 100-Euro-Schein und steckte ihn dem Taxifahrer gewaltsam in den Mund. Der Fahrer verletzte sich bei der Aktion. 500 Euro kostete der Ausraster (Amtsgericht München, 213 C 26734/14).
Ein Ehepaar und dessen neunjährige Tochter fuhren im Taxi durch München. Plötzlich wurde dem Mädchen übel. Da sich der Wagen mitten auf einer viel befahrenen Allee befand, konnte der Fahrer nicht rechtzeitig anhalten. Für die Reinigung des Innenraums verlangte er von den Eltern 190 Euro. Auf dem Geld blieb er sitzen. Da die Übelkeit des Kindes unvorhersehbar war, konnte das Gericht keine Schuld der Fahrgäste erkennen (Amtsgericht München, 155 C 16937/09).
Der Pilot zog daher in das frühere Haus seiner Eltern, 255 Kilometer vom neuen Einsatzflughafen entfernt. Die Umzugskosten wollte der Pilot steuerlich geltend machen. Das Finanzamt stellte sich quer.
Zwar habe sich der Arbeitsweg verkürzt, der Umzug ins frühere Elternhaus sei aber mehr privat als beruflich bedingt gewesen. Schließlich habe der Pilot innerhalb von fünf Monaten nur 13 Mal von seinem neuen Wohnort zum Einsatzflughafen fahren müssen. Der Bundesfinanzhof sah das ähnlich.