
Auf Mallorca kommt der Immobilienmarkt wieder in Schwung. Nach Jahren der Krise steigen die Kaufzahlen, ziehen die Preise an, und zwar deutlich: Laut spanischem Statistikamt verteuerten sich Immobilien auf den Balearen zwischen April und Juni um 7,3 Prozent zum Vorjahresquartal. Fast jeder zweite Käufer ist Ausländer, davon die Mehrheit Deutsche. Zahlreiche Schnäppchenjäger der vergangenen Jahre erleben derzeit allerdings eine böse Überraschung. Wer die Krisenjahre mit Preisabschlägen von teils 30 bis 40 Prozent für den Immobilienkauf auf Mallorca genutzt hat, erhält nun Post vom Finanzamt, das einen Nachschlag bei der ohnehin hohen Grunderwerbsteuer (8 bis 10 Prozent) fordert. Eine Schätzung habe ergeben, dass die Immobilie doch viel mehr wert gewesen sei als im notariellen Kaufvertrag ersichtlich – und auf diesen Schätzpreis sei Grunderwerbsteuer zuzüglich Zinsen ab Kaufzeitpunkt nachzuentrichten.
Das trifft viele: „Etwa 75 Prozent aller Käufe, die während der kaufschwachen Jahre und unter Preisnachlässen erfolgten, werden nach meiner Erfahrung nachversteuert“, sagt der in Palma de Mallorca tätige Rechtsanwalt Matthias Jahnel.
Schnellgericht
§ Beschädigt eine Waschanlage ein Auto mit großem Heckspoiler, muss der Betreiber dafür aufkommen. Da dieses Risiko bekannt sei und durch technische Vorrichtungen vermieden werden könne, trage der Nutzer der Waschanlage keine Mitschuld (Landgericht Wuppertal, 16 S 10/15).
§ Ein Autokäufer darf vom Vertrag zurücktreten, wenn der Wagen trotz entsprechender Zusicherung durch den Verkäufer nicht „scheckheftgepflegt“ ist. Dass im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, ändert daran nichts (Amtsgericht München, 191 C 8106/15).
§ Eltern von studierenden Kindern unter 25 Jahren haben so lange Anspruch auf Kindergeld, bis den Kindern die abschließenden Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sind. Das Datum der letzten Prüfung ist nicht entscheidend (Finanzgericht Sachsen, 4 K 357/11).
§ Das Finanzgericht Münster erklärte die Zweitwohnungsteuer in Münster für zulässig (9 K 399/15). Die Steuer auf den Zweitwohnsitz erfasse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bewohner. Es sei nicht erforderlich, dass der Gemeinde durch Zweitwohnungen ein Aufwand entstehe.
Die Nachforderungen können durchaus zehn Prozent des Kaufpreises betragen. Rechtsgrundlage ist ein Gesetz, das ursprünglich für echte Steuerbetrüger gedacht war. Über Jahrzehnte war in Spanien „Unterverbriefung“ üblich: Im notariellen Kaufvertrag (der in Kopie ans Finanzamt geht) wurde eine Art Freundschaftspreis eingetragen. Die Differenz dazu wurde per Scheck überreicht, während der Notar gerade zufällig aus dem Fenster schaute.
Nun aber entdecken die klammen Kommunen das Gesetz als Gelegenheit, nachträglich bei Immobilienkäufern abzukassieren – auch wenn diese ganz anständig den tatsächlichen Kaufpreis versteuert haben. Das passiert derzeit in vielen Kommunen, und bei den Berechnungsgrundlagen wird teilweise so getan, als habe es einen Preissturz nie gegeben. Besonders engagiert sind aber offenbar die Finanzbeamten der Balearen, deren Regierung auf einem riesigen Haushaltsloch sitzt.
Was lässt sich dagegen machen? Gegen die Schätzung („propuesta de valoración“) kann man im Anhörungsverfahren Gegenargumente („alegaciones“) vorbringen, muss sich aber beeilen: Die Frist beträgt nur zehn Tage. „Der Immobilieneigentümer kann dabei zum Beispiel anführen, dass die Immobilie individuell hätte bewertet werden müssen oder dass er hohe Aufwendungen hatte für die Sanierung“, sagt Rechtsanwalt Dominic Porta von P&A-Anwälte in Palma de Mallorca. Betroffene finden einen kostenlosen Musterbrief im Internet unter dem Link:
Wenn solch ein Schreiben den Finanzbeamten nicht überzeugt, wird ein Bescheid erlassen, gegen den wie in Deutschland innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage möglich ist. Ohne Sachverständigen-Gutachten sind die Erfolgsaussichten allerdings gering.