
Das Immobilienunternehmen Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG (WGF) ist insolvent – zum zweiten Mal seit 2012. Das hat Folgen für Anleihegläubiger, die bei der ersten Insolvenz darauf verzichtet hatten, dass WGF ihnen gut 100 Millionen Euro zurückzahlt. Stattdessen hatten sich das Unternehmen und Anleger darauf geeinigt, dass WGF Immobilien, mit denen Anleihen besichert waren, in Ruhe verkaufen kann – so sollten höhere Preise als beim Notverkauf erzielt werden.
Recht einfach
Ein Mann aus Rheinland-Pfalz musste im Sommer vier Wochen zur Kur. Sein Nachbar erklärte sich bereit, so lange den Rasen zu gießen. An einem Abend drehte der Nachbar zwar die Spritzdüse zu, ließ den Wasserhahn jedoch offen. Durch den Druck platzte der Schlauch, Wasser floss in den Keller. Die Gebäudeversicherung beglich den Schaden, wollte die Auslagen von 11 700 Euro jedoch vom Nachbarn zurück haben. Ohne Erfolg. Die Richter sahen nur „mittlere Fahrlässigkeit“. Bei „alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeiten unter Freunden und Nachbarn“ komme eine Haftung jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht (Oberlandesgericht Koblenz, 3 U 1468/14).
Ein Mädchen spielte in einer Fußballmannschaft. Zu einem Auswärtsspiel brachte sie ausnahmsweise die Oma statt ihrer Eltern. Die Großmutter baute mit dem Auto einen Unfall. Die 2811,63 Euro Schaden wollte die Seniorin vom Fußballverein erstattet bekommen. Die Gerichte winkten ab. Da mit dem Verein niemals etwas anderes vereinbart worden sei, handele es sich bei den Zubringerdiensten um kein Rechtsverhältnis. Insofern könnten auch keine Ansprüche oder Rechte abgeleitet werden (Bundesgerichtshof, III ZR 346/14).
Eine 22-jährige Frau aus Westfalen führte regelmäßig drei größere Hunde Gassi: Einer davon gehörte ihr, die anderen beiden Bekannten. An einem Abend sprang einer der „Gast-Hunde“ einen Passanten an und verletzte ihn im Gesicht. Der Fußgänger verlangte von der Frau 3000 Euro Schmerzensgeld. Das bekam er auch. Wer die Hunde von Dritten ausführt, muss besonders vorsichtig sein, entschied das Oberlandesgericht Hamm (9 U 91/14).
Zusätzlich sollten Anleger an künftigen Gewinnen des Unternehmens partizipieren. Bis 2023 wollte WGF Anlegern 104 Millionen Euro ausschütten – eine Quote von 52 Prozent. Daraus wird nun nichts. Folge: Die alten Forderungen der Anleger leben wieder auf. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Düsseldorf Biner Bähr von der Kanzlei White & Case ernannt. Forderungen können nach Eröffnung des Verfahrens angemeldet werden – in zwei bis drei Monaten.
Lebensversicherung - Verlust mit Fondspolice
Ein Mann verkaufte seiner Frau eine fondsgebundene Lebensversicherung. In weniger als zehn Jahren hatte ihm die Fondspolice im Zuge der Finanzkrise rund 46 000 Euro Verlust eingebracht. Den Verlust trug er als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung ein.
Schnellgericht
§ Hat ein Arbeitgeber klare Hinweise darauf, dass ein Angestellter während seiner Arbeitszeit verbotenerweise im Internet surft, darf er ein Protokoll der aufgerufenen Seiten auswerten. Der Angestellte, dem eine Kündigung drohte, muss der Auswertung dafür auch nicht vorab zugestimmt haben (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 5 Sa 657/15).
§ Hauseigentümer müssen ihre Wasserrechnung bezahlen, wenn der gemessene Verbrauch zwar unerklärbar hoch ist, am Wasserzähler aber keine Anzeichen einer Fehlfunktion gefunden werden (Verwaltungsgericht Neustadt, 4 K 203/15.NW). Im konkreten Fall hatte der Wasserzähler eines unbewohnten Hauses über eine Million Liter Wasserverbrauch in nur 18 Monaten gemessen. Tests am Zähler waren aber unauffällig verlaufen.
§ Eine Kfz-Meisterin darf sich weiter auf ihren Weltraumflug freuen. Sie hatte den Gutschein einer Fast-Food-Kette von einem Bekannten im Tausch gegen ein Auto erhalten. Der hatte den Gutschein später zurückgefordert, weil die Frau ihm angeblich weitere Gegenstände versprochen hatte. Vor dem Oberlandesgericht Naumburg kam er damit aber nicht durch (12 U 57/15).
Doch das Finanzamt witterte einen unzulässigen Steuertrick. Auch das Finanzgericht Düsseldorf wies den Mann ab (1 K 2011/13 E): Der Verlust sei Privatsache und steuerlich irrelevant. Zwar hätte der Mann einen Gewinn nach weniger als zwölf Jahren Vertragslaufzeit versteuern müssen. Doch die ursprüngliche Vertragsdauer von zwölf Jahren zeige, dass er es eigentlich auf steuerfreie Gewinne abgesehen hatte. Daher könne er den Fiskus nun auch nicht am erlittenen Verlust beteiligen.
Einkommenssteuer - Steuervorteil bei Betriebsaufgabe
Verkaufen Unternehmer ihren Betrieb oder einen Unternehmensanteil, können sie von speziellen Steuervorteilen profitieren. So wird der Erlös nur mit einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) belastet. Außerdem können bis zu 45 000 Euro Gewinn komplett steuerfrei bleiben, wenn der Steuerzahler wenigstens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist.
Zusatzinfos
Ein Interview mit Alexander Birkhahn, Partner Kanzlei Dornbach.
Herr Birkhahn, welche finanziellen Regeln gelten bei Nebenjobs von Rentnern?
Wer früher als regulär Rente bezieht, darf bis zu 450 Euro monatlich verdienen. Betroffen sind sowohl Arbeitseinkünfte als auch gewerbliche Einnahmen. Gewerblich können auch Einnahmen aus einer privaten Solaranlage sein, die Strom ins Netz speist. Nicht eingerechnet werden dagegen Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Miet- und Pachteinnahmen. Wer die Grenze von 450 Euro pro Monat durch Nebenverdienst überschreitet, muss damit rechnen, dass die gesetzliche Rente um mindestens ein Drittel gekürzt wird.
Was können Betroffene tun, um Einbußen zu minimieren?
Beispielsweise eine Zwei-Drittel-Rente beantragen und so mindestens 550 Euro monatlich, abhängig vom letzten Verdienst auch mehr, hinzuverdienen. Ob sich das lohnt, sollte jeder Rentner ausrechnen, bevor er einen Nebenjob annimmt.
Was gilt für den Fall, dass Rentner regulär in den Ruhestand gehen?
Es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen. Allerdings sind die Einkünfte aus Nebenjobs voll zu versteuern — gegebenenfalls mit einem höheren Steuersatz. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die in Altersteilzeit sind, aber schon nicht mehr arbeiten. Sie werden rechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Rentner eingestuft.
Diesen Freibetrag kann jeder Steuerzahler aber nur einmal im Leben nutzen und auch nur für einen einzigen Gewinn. Im konkreten Fall hatte eine Frau bei Aufgabe ihres Anteils an einer Kommanditgesellschaft zwei verschiedene Gewinne erzielt, 3705 Euro und 22 975 Euro. Sie durfte wählen, auf welchen der Gewinne der Freibetrag angewendet werden soll. Obwohl die Gewinne in Summe unter dem Freibetrag blieben, können sie aber nicht insgesamt steuerfrei gestellt werden (Bundesfinanzhof, X R 44/13).