Neues Pflegegutachten startet zum 1. Januar Was Sie wissen müssen

Am 1. Januar startet ein neues Begutachtungssystem für Pflegebedürftige. Menschen mit Demenz bekommen denselben Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung wie körperlich Behinderte. Was ist dabei zu beachten?

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Quelle: dpa

Es ist eine der größten Reformen der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung vor 22 Jahren. Rund 2,8 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland werden zum 1. Januar in ein neues Begutachtungssystem übergeleitet. Oberstes Gebot dabei: Nicht nervös werden. Denn es gilt Bestandsschutz. Betroffene, die 2016 schon pflegebedürftig sind, werden durch die Umstellung in aller Regel bessergestellt. Und: Menschen mit psychischen Problemen haben künftig gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegekassen wie Menschen mit körperlicher Behinderung.

Was ist der Kern der Änderungen?

Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff bewirkt, dass künftig nicht mehr nur Menschen mit körperlicher Einschränkung voll in den Leistungskatalog einbezogen werden, sondern gleichberechtigt auch 1,6 Millionen Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und schwindender geistiger Kraft wie Demenzkranke. Entsprechend ändern sich die Begutachtungsverfahren grundlegend: Es wird nicht mehr nach Minuten abgerechnet, sondern nach dem Grad der Selbstständigkeit.

Muss sich der Pflegebedürftige bei der Pflegekasse melden?

Nein. Alle, die schon heute pflegebedürftig sind und Leistungen beziehen, müssen keinen Antrag auf Neubegutachtung stellen. Die Überleitung erfolgt automatisch. Sollte aber jemand bis Ende des Jahres keinen Überleitungsbescheid bekommen haben, sollte er sich spätestens in den ersten Januartagen bei seiner Pflegekasse melden. „Natürlich können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auch einen Antrag auf Neubegutachtung stellen. Das ist dann sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat und deshalb mehr pflegerische Unterstützung benötigt wird“, sagt Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU).

Sind die Leistungen geringer als vorher?

Nein. Es gilt Bestandsschutz. Im Gegenteil: Pflegebedürftige werden grundsätzlich besser eingestuft. Solche mit körperlichen Einschränkungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad. Pflegebedürftige mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz etwa wegen Demenzerkrankung werden zwei Pflegegrade höher eingestuft.

Was bedeutet das im einzelnen?

Ein Pflegebedürftiger mit körperlichen Einschränkungen, der jetzt die PflegeSTUFE 1 hat, kommt automatisch in den PflegeGRAD 2. Ein Pflegebedürftiger, der in der PflegeSTUFE 1 ist und zudem in seinen Alltagskompetenzen eingeschränkt ist, bekommt automatisch den PflegeGRAD 3 und so weiter. Für die höchste PflegeSTUFE 3 gibt es dann den PflegeGRAD 4 und mit eingeschränkten Alltagskompetenzen den höchsten PflegeGRAD 5.

Wer bekommt den Pflegegrad 1?

Den Pflegegrad 1 gibt es praktisch nur für Pflegebedürftige, die ihren Antrag im neuen Jahr stellen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der für die Begutachtung zuständig ist, rechnet damit, dass 2017 zusätzlich rund 200 000 Bedürftige erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Und Gröhe geht mittelfristig von zusätzlich 500 000 Menschen aus, die Leistungen erhalten.

Wer sollte also gleich Anfang 2017 einen Antrag stellen?

Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen wie Demenzkranke oder ihre Angehörigen, sofern sie dies nicht schon getan haben. Denn für sie erhöht sich mit der zum 1. Januar startenden zweiten Stufe des Pflegestärkungsgesetzes II „die Chance, zumindest in den Pflegegrad 1 zu kommen“. Darauf machte der Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes der Krankenkassen (MDS), Peter Pick, im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur aufmerksam. Das gelte auch für Menschen, die absehbar nur einen geringen Unterstützungsbedarf haben.

Was gilt für Pflegebedürftige in Heimen?

Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind die pflegebedingten Eigenanteile gleich hoch und erhöhen sich nicht mehr durch steigende Pflegebedürftigkeit. Für übergeleitete Leistungsempfänger, deren Eigenanteil im Januar höher ist als bisher, zahlt die Pflegekasse die Differenz.

Gibt es Verbesserungen für pflegende Angehörige?

Ja. Der Gesetzgeber will, dass der Pflegebedürftige möglichst lange in seinem persönlichen Umfeld bleiben kann. Daher stärkt er privates Engagement für die schwere Pflegearbeit - vor allem in der Familie. Pflegende Angehörige sollen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert werden. Zudem werden Hilfen - etwa für Urlaub oder bei Krankheit - verbessert.

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