Angst ums Geld Wer schützt Europas Sparer?

Seite 2/5

Dürfen Regierungen Sparer enteignen?

Dürfen Regierungen Sparer enteignen? Darf die nationale Notenbank Konten sperren?

Das Gespenst der Enteignung von Sparguthaben geht nun um. Dabei ist zunächst einmal die geplante Zwangsabgabe von einer vollständigen Enteignung zu unterscheiden. Die Zwangsabgabe auf Sparguthaben auf Zypern ist eher mit einer Sondersteuer gleichzusetzen – denn sie nimmt den Bürgern nicht alle Ersparnisse, sondern beansprucht eine staatliche Abgabe auf Vermögen. Selbstredend dürfen Staaten nach eigenem Ermessen und im Rahmen der verfassungsgemäßen Voraussetzungen alle Arten von Steuern erheben. Auch in Zypern muss erst das Parlament die Maßnahme billigen und ein entsprechendes Gesetz verabschieden. Vor allem wird dort zu klären sein, welche Sparer wie viel zur Rettung Zyperns zahlen sollen. Diese Details müssen von Zyperns Parlament abgesegnet werden. Dann aber sind die Maßnahmen rechtens.

Auch andere europäische Regierungen dürfen auf die Vermögen und Ersparnisse ihrer Bürger zugreifen, solange sie die parlamentarischen Hürden und rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Allerdings betrifft die Zwangsabgabe im Fall Zyperns nicht wie üblich Einnahmen, Gewinne und Ausgaben der Bürger, sondern ihre bestehenden Ersparnisse – und kann daher durchaus als ein Angriff auf die Eigentumsrechte der Sparer angesehen werden. Doch selbst Enteignungen sind im heutigen Europa durchaus üblich und legal – etwa beim Bau großer Infrastrukturprojekte. Der Eigentümer des alten Häuschens, das der Autobahn im Wege steht, kann vom Staat enteignet werden. Der Hauseigentümer hat jedoch einen Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung muss im Zweifel ein Gericht klären.

Wenn die Bank Pleite geht

Zentralbanken sind es in aller Regel nicht, die Konten von Sparern sperren lassen. Vielmehr sind es die Regierungen, die das gegebenenfalls mit Hilfe der Zentralbanken durchsetzen. So sieht etwa im deutschen Recht § 47 Kreditwesengesetz vor, dass die Bundesregierung im Falle „schwerwiegender Gefahren für die Gesamtwirtschaft“ und insbesondere für den geordneten Zahlungsverkehr ein Moratorium im Bankensektor erlassen kann. Dazu genügt eine Rechtsverordnung der Regierung, ein parlamentarischer Beschluss ist also nicht nötig. Per Anordnung darf die Regierung die Kreditinstitute für den Kundenverkehr vorübergehend schließen, den Zahlungsverkehr untersagen und diese Maßnahme auch auf einzelne oder Gruppen von Banken sowie bestimmte Bankgeschäfte beschränken. Außerdem darf die Regierung die Börsen schließen. Gedacht ist dieses Moratorium zunächst als Erste-Hilfe-Maßnahme. Daher darf sie nach deutschem Recht auch nur vorrübergehend sein. Wie lange „vorübergehend“ dauern kann, ist im Gesetz nicht weiter spezifiziert.

Ist so etwas auch in Deutschland möglich?

Eine Zwangsabgabe gab es auch in Deutschland schon. 1952 erließ die Bundesregierung das Lastenausgleichsgesetz. Damit sollten Bürger, die im zweiten Weltkrieg Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine finanzielle Entschädigung erhalten. Für die Finanzierung wurde im Lastenausgleichsgesetz festgelegt, dass jene, denen nach dem Krieg erhebliches Vermögen geblieben war – insbesondere durch Immobilienbesitz – die Hälfte des errechneten Vermögenswertes abgeben mussten. Die Zahlungen konnten aber auf 30 Jahre gestreckt werden, so dass die jährliche Rate in der Regel durch den jährlichen Kapitalertrag bestritten werden konnte. So litt die Vermögenssubstanz in der Regel nicht, dafür aber die Kapitalerträge.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%